Berichtigung eines Beschlusses wegen eines Schreibversehens
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht berichtigte das Rubrum seiner Beschlüsse vom 10.05.2023 und 12.05.2023, indem die Parteien der Berufungsinstanz auch als Beschwerdeführerin bzw. Beschwerdegegner bezeichnet wurden. Streitgegenstand war, ob fehlende Parteirollen im Rubrum als offensichtliches Schreib- oder Diktatversehen zu werten sind. Das Gericht nahm ein solches offensichtlich fehlerhaftes Versehen an und berichtigte die Beschlüsse von Amts wegen nach § 319 ZPO. Die Entscheidung bestätigt die Amtsbefugnis zur formellen Korrektur offensichtlicher Fehler in gerichtlichen Entscheidungen.
Ausgang: Berichtigung des Rubrums wegen offensichtlichen Schreibversehens nach § 319 ZPO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen im Rubrum eines Beschlusses die Parteirollen der zweiten Instanz, kann dies als offensichtliches Schreib- oder Diktatversehen angesehen und von Amts wegen nach § 319 ZPO berichtigt werden.
§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung offenkundiger formeller Fehler eines gerichtlichen Beschlusses auch ohne besonderen Berichtigungsantrag, wenn der Fehler offensichtlich ist.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO erstreckt sich auf Parteibezeichnungen im Rubrum (z. B. Beschwerdeführer/Beschwerdegegner), sofern dadurch der inhaltliche Entscheidungsgehalt nicht verändert wird.
Die Korrektur formeller Unstimmigkeiten dient der Klarstellung und setzt voraus, dass die Berichtigung offenkundig ist und keine inhaltlichen Rechtspositionen durch die rein formelle Änderung substantiv betroffen werden.
Vorinstanzen
OLG München, Bes, vom 2023-05-12, – 38 W 440/23 e
LG München I, Bes, vom 2023-03-03, – 30 O 2145/22
Leitsatz
Fehlen im Rubrum eines Beschlusses die Parteirollen der zweiten Instanz, kann dies nach § 319 ZPO von Amts wegen berichtigt werden. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München – 38. Zivilsenat – vom 10.05.2023 (2x) und vom 12.05.2023 werden im Rubrum wie folgt berichtigt:
die Klagepartei ist auch als Beschwerdeführerin, die beklagte Partei ist auch als Beschwerdegegner zu bezeichnen
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.