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OLG·36 W 766/22·27.12.2022

Selbstentscheidungsrecht des abgelehnten Richters – Voraussetzungen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBefangenheitsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin stellte ein Befangenheits-/Ablehnungsgesuch gegen einen Richter nach Abschluss des Verfahrens der Streitwertbeschwerde. Das OLG verwirft das Gesuch als unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da keine weiteren Entscheidungen des abgelehnten Richters zu erwarten sind. Zudem sei das Gesuch rechtsmissbräuchlich, weil keine vernünftigen Gründe vorgetragen werden. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO kommt nicht in Betracht.

Ausgang: Befangenheitsgesuch als unzulässig verworfen; kein Rechtsschutzbedürfnis und rechtsmissbräuchlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Der abgelehnte Richter entscheidet selbst über einen Ablehnungsantrag, wenn das Gesuch unzulässig oder rechtsmissbräuchlich ist.

2

Ein Ablehnungsantrag fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Verfahren abgeschlossen ist und weitere Entscheidungen des abgelehnten Richters nicht zu erwarten sind.

3

Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich, wenn keinerlei vernünftige Gründe vorgetragen werden, die aus Sicht einer verständigen Partei die Besorgnis der Befangenheit begründen würden.

4

Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen; liegt nur eine Einzelfallentscheidung vor, kommt eine Zulassung nicht in Betracht.

Relevante Normen
§ ZPO § 42, § 44§ 42 ff. ZPO

Vorinstanzen

OLG München, Bes, vom 2022-12-14, – 36 W 766/22

LG München II, Bes, vom 2022-01-14, – 12 T 134/22

AG Garmisch-Partenkirchen, Bes, vom 2022-01-12, – M 2/22

AG Garmisch-Partenkirchen, Bes, vom 2022-01-07, – M 2/22

Leitsatz

Zur Entscheidung über einen Ablehnungsantrag ist der abgelehnte Richter selbst berufen, wenn es sich um ein unzulässiges oder rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuch handelt. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Einem Ablehnungsantrag fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Verfahren abgeschlossen ist und deshalb weitere Entscheidungen des abgelehnten Richters nicht mehr zu erwarten sind. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Ein Ablehnungsantrag ist rechtsmissbräuchlich, wenn in ihm keinerlei vernünftige Gründe zu seiner Begründung vorgetragen werden. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Das Befangenheitsgesuch der Beschwerdeführerin vom 17.12.2022 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Zur Entscheidung ist der abgelehnte Richter berufen. Es handelt sich um einen klaren Fall eines rechtsmissbräuchlichen und unzulässigen Ablehnungsgesuchs. In derartigen Fällen gilt das Selbstentscheidungsrecht des abgelehnten Richters (vgl. BVerfG NJW 2007, 3771; BGH NJW-RR 2012, 61; jeweils zitiert nach beck-online; Zöller-G.Vollkommer, 34. Aufl. § 44 Rn.17).

2

2. Dem Ablehnungsgesuch fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis, denn das Verfahren der Streitwertbeschwerde ist abgeschlossen; weitere Entscheidungen des abgelehnten Richters sind in diesem Verfahren daher nicht zu erwarten (vgl. Zöller-G.Vollkommer, 34. Aufl. § 42 Rn.3).

3

3. Das Ablehnungsgesuch ist auch rechtsmissbräuchlich, da keinerlei vernünftige Gründe zu seiner Begründung vorgetragen wurden. Die Beschwerdeführerin verkennt den Sinn und Zweck des Verfahrens der Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit sowie die Voraussetzungen einer begründeten Ablehnung gem. §§ 42 ff. ZPO. Sie stützt das Ablehnungsgesuch im Wesentlichen darauf, dass der abgelehnte Richter im Beschluss vom 14.12.2022 zu Unrecht „behauptet“ habe, Herr C. H. sei der Ehemann der Beschwerdeführerin, wobei es sich tatsächlich um deren Sohn handele. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, das Ablehnungsgesuch zu begründen, schon deshalb nicht, weil es für die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde ohne jede Bedeutung ist, ob Herr C. H. der Sohn oder der Ehemann der Beschwerdeführerin ist. Umstände, die aus Sicht einer vernünftigen Partei die Besorgnis einer Befangenheit begründen können, werden nicht vorgetragen. Soweit die Beschwerdeführerin in einem erneuten Telefax vom 21.12.2022 die Auffassung vertritt, ihr werde „nachweisbar seit Monaten“ kein rechtliches Gehör gewährt, ist dies unzutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss vom 14.12.2022 Bezug genommen.

4

4. Die Rechtsbeschwerde war nicht gem. § 574 Abs. 3 ZPO zuzulassen, denn die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich nur um eine Einzelfallentscheidung.

5

5. Die Beschwerdeführerin wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass – vorbehaltlich des Ergebnisses einer inhaltlichen Prüfung – weitere Schreiben, Eingaben usw. zu diesem Verfahren nicht mehr beantwortet werden. Gegenstand dieses Verfahrens war die von der Beschwerdeführerin eingelegte Streitwertbeschwerde. Dieses Verfahren ist abgeschlossen, die Akten werden an das Ausgangsgericht zurückgegeben.