Berichtigungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Berichtigung des Endurteils des OLG München. Das Gericht berichtigt zwei offensichtliche Schreib- bzw. Diktatfehler im Tatbestand (Bezeichnung 'Beklagte zu 1' und Datum des Endurteils) und weist den übrigen Berichtigungsantrag zurück. Für offensichtliche Schreibfehler ist §319 ZPO maßgeblich; weitergehende Tatbestandsberichtigungen nach §§319, 320 ZPO kommen nicht in Betracht, weil die angegriffenen Passagen den wesentlichen Streitinhalt sinngemäß wiedergeben (§313 Abs.2 ZPO).
Ausgang: Berichtigungsantrag in Teilen stattgegeben: zwei offensichtliche Schreibfehler berichtigt; der übrige Antrag zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen in einem Urteil kann nach §319 ZPO berichtigt werden.
Eine Tatbestandsberichtigung nach §§319, 320 ZPO ist ausgeschlossen, soweit die angegriffenen Formulierungen den wesentlichen Streitinhalt nur zusammenfassend und sinngemäß im Sinne des §313 Abs.2 ZPO wiedergeben.
Die bloße Rüge, der Tatbestand gebe den Vortrag einer Partei unzutreffend wieder, rechtfertigt keine Berichtigung, sofern das Vorbringen zwischen den Parteien streitig ist und daher als streitiges Vorbringen zu berichten ist.
Nicht offenkundige oder streitige Darstellungen sind grundsätzlich nicht durch einen Berichtigungsantrag zu beseitigen, sondern bleiben Bestandteil des Tatsachenberichts.
Vorinstanzen
LG München I, vom --, – 23 O 8748/19
Tenor
1. Das Endurteil des Oberlandesgerichts München – 33. Zivilsenat – vom 07.04.2025 wird im Tatbestand dahingehend berichtigt:
- dass es im dritten Absatz auf Seite 3 des Urteils richtig „Beklagte zu 1“ statt
„Beklagte zu
2“ und
- dass es im vierten Absatz auf Seite 5 des Urteils richtig „Endurteil vom 08.02.2021“ statt
„Endurteil vom 18.01.2021“
lauten muss.
2. Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag der Beklagten vom 17.04.2025 zurückgewiesen.
Gründe
1. Im Umfang der Berichtigung liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
2. Im Umfang der Zurückweisung des Berichtigungsantrags liegen die Voraussetzung einer Tatbestandsberichtigung gemäß §§ 319, 320 ZPO nicht vor. Die Darstellung der Erbquoten, der erworbenen Rentenansprüche, des Erwerbs der Immobilie durch den Erblasser, des Prüfungsauftrags des Bundesgerichtshofs und des Vortrags der Beklagten (vgl. insoweit Ziffern 9 und 10 des Berichtigungsantrags) ist sinngemäß zutreffend und stellt – wie von § 313 Abs. 2 ZPO gefordert – den wesentlichen Inhalt des Rechtsstreits zusammengefasst dar. Das in Ziffern 7 und 8 angesprochene Vorbringen der Beklagten ist zwischen den Parteien nicht unstreitig und daher mit Recht beim streitigen Vorbringen berichtet.