Kein Schadensersatz wegen Verwendung eines Thermofensters infolge Kenntnis des Käufers von der Betroffenheit des Fahrzeugs vom Dieselskandal bei Erwerb
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Schadensersatz wegen Verwendung eines Thermofensters nach Erwerb eines VW Tiguan. Das OLG wies die Berufung zurück, da der Klägerin die Betroffenheit des Fahrzeugs vom Dieselskandal beim Erwerb (April 2021) unzweifelhaft bekannt oder zumindest grob fahrlässig unbekannt geblieben war. Dadurch hat sie den geltend gemachten Schaden treuwidrig verursacht, weshalb die Ersatzpflicht entfällt. Die Berufung wurde gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Urteil des LG Deggendorf als unbegründet abgewiesen; Schadensersatz wegen Kenntnis/grob fahrlässiger Unkenntnis ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einschlägigen Schutzgesetzen entfällt, wenn der Anspruchsteller den Schaden treuwidrig durch eigenes Handeln in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Schutzgesetzverletzung herbeiführt.
Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis einer weitverbreiteten und in den Medien präsenten Mangelinformation (z. B. Beteiligung am Dieselskandal) beim Erwerb eines Fahrzeugs kann die Ersatzpflicht des Herstellers ausschließen.
Die Geltendmachung eines Differenzschadens ist untersagt, wenn der Geschädigte bei Vertragsschluss die mögliche Schutzgesetzverletzung kannte oder sie grob fahrlässig nicht kannte und dadurch den Schaden mitverursachte.
Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich erfolglos ist, keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.
Vorinstanzen
LG Deggendorf, Urt, vom 2021-12-15, – 23 O 442/21
Leitsatz
Hat der Käufer ein vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug im April 2021 erworben und zuvor seit dem Jahr 2018 geleast, so war die Betroffenheit dem Käufer beim Erwerb unzweifelhaft bekannt, jedenfalls aber grob fahrlässig unbekannt geblieben. Damit hat der Käufer einen etwaigen Differenzschaden treuwidrig und durch eigenes Handeln in Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der möglichen Schutzgesetzverletzung herbeigeführt, weshalb eine etwaige Ersatzpflicht des Herstellers entfällt. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 15.12.2021, Aktenzeichen 23 O 442/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.164,42 € festgesetzt
Gründe
I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 15.12.2021 Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen im Sachverhalt haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.
Die Klagepartei wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage. Sie begehrt die Abänderung des landgenchtlichen Urteils und die Verurteilung der Beklagten, an die Klagepartei € 43.683,64 nebst gesetzlicher Zinsen seit Rechtshängigkeit abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von € 6.519.22 zu bezahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung eines näher bezeichneten Pkw VW Tiguan. Auf die Berufungsbegründung vom 16.03.2022 (Bl. 215 ff.) wird verwiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 24.08.2023 (Bl 392 ff.), der Klagepartei zugestellt am 29.08.2023, darauf hingewiesen, dass er die einstimmige Zurückweisung des Rechtsmittels gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Schriftsatz vom 08.09.2023 (Bl. 398 ff.), auf den Bezug genommen wird, hat die Klagepartei angegeben, nunmehr zu beantragen, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 4.425.00 nebst gesetzlicher Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 15.12.2021, Aktenzeichen 23 O 442/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 24.08.2023 (Bl. 392 ff.) Bezug genommen, an dem nach erneuter Überprüfung in vollem Umfang festgehalten wird.
In ihrer Gegenerklärung vom 08.09.2023 (Bl. 398 ff.) hat die Klagepartei ihre Berufung auf die Geltendmachung von Schadensersatz in Höhe von € 4.425,00 beschränkt und im Übrigen konkludent zurückgenommen.
Die Klagepartei beruft sich zur Begründung des nunmehr geltend gemachten Anspruchs allein darauf, dass die Beklagte ein Thermofenster verwendet habe und sieht die Voraussetzungen von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV erfüllt.
Der klägerische Anspruch ist schon deshalb nicht gegeben, weil das potentielle Betroffensein des fraglichen Pkw vom Dieselskandal der Klagepartei, die den Pkw seit dem Jahr 2018 geleast hatte, beim Erwerb im April 2021 unzweifelhaft bekannt, jedenfalls aber grob fahrlässig unbekannt geblieben war. Damit hat sie den Schaden, den sie mit ihrer Klage vom September 2021 geltend gemacht hat, treuwidrig und durch eigenes Handeln in Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der möglichen Schutzgesetzverletzung herbeigeführt; die Ersatzpflicht entfällt (vgl. Grüneberg, BGB, § 823 Rn. 59).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.