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OLG·32 W 693/21·26.05.2021

Berichtigung eines Beschlusses

VerfahrensrechtZivilprozessrechtEntscheidungsberichtigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht München berichtigt seinen Beschluss im Rubrum nach § 319 ZPO wegen eines offensichtlichen Diktat- bzw. Schreibversehens. Die Berichtigung stellt klar, dass die Klägerin als Beschwerdegegnerin geführt wird und die Prozessbevollmächtigten des Beklagten als Beschwerdeführer auftreten; der Beklagte selbst ist nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt. Die Korrektur dient der formalen Übereinstimmung von Urkunde und tatsächlicher Verfahrenslage.

Ausgang: Berichtigung des Rubrums wegen offensichtlichen Diktat- bzw. Schreibversehens nach § 319 ZPO als stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen kann nach § 319 ZPO berichtigt werden.

2

Die Berichtigung nach § 319 ZPO erstreckt sich auch auf das Rubrum und dient der Herstellung formaler Übereinstimmung zwischen Urkunde und tatsächlicher Verfahrenslage.

3

Durch eine Berichtigung kann klargestellt werden, welche Partei bzw. welche Prozessbevollmächtigten als Beschwerdeführer oder Beschwerdegegner bezeichnet sind.

4

Voraussetzung der Berichtigung ist die Offensichtlichkeit des Schreib- oder Diktatversehens; das Erfordernis ist vom berichtigenden Gericht festzustellen.

Relevante Normen
§ ZPO § 319§ 319 ZPO

Vorinstanzen

OLG München, Bes, vom 2021-05-12, – 32 W 693/21

LG München I, Bes, vom 2021-01-12, – 28 O 5986/20

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 32. Zivilsenat - vom 12.05.2021 wird im Rubrum wie folgt berichtigt:

Die Klägerin ist Beschwerdegegnerin und die Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der selbst am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt ist, sind die Beschwerdeführer.

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.