Vorläufige Vollstreckbarkeit, einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, Sicherheitsleistung, Vollstreckbarerklärung, Rechtsschutzbedürfnis, Antrag auf Abänderung, Bebautes Grundstück, Vorläufige Einstellung, Teilurteil, Rechtsbehelfsbelehrung, Keine Kostenentscheidung, Antrag der Beklagten, Antrag auf Erhöhung, Herausgabe, Vollstreckung, Vermieter, Mieter, Endurteil, Rechtskräftige, Landgerichte
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragt die Abänderung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Räumungs- und Herausgabeurteils sowie die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Das OLG weist den Antrag zurück und bestätigt die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 708 Nr. 7 ZPO. Ein Erhöhungsantrag der Sicherheitsleistung fehlt an Rechtsschutzbedürfnis, da bereits Sicherheit geleistet wurde. Eine gesonderte Vollstreckbarerklärung oder Rechtsbehelfsbelehrung war nicht erforderlich.
Ausgang: Antrag auf Abänderung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Räumungsurteils durch die Beklagte zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Urteile in Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter über Wohnräume oder andere Räume sind nach § 708 Nr. 7 ZPO grundsätzlich ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Ein Antrag nach § 718 ZPO zur Abänderung der vorläufigen Vollstreckbarkeit setzt eine zulässige Berufung voraus und kann mangels Rechtsschutzbedürfnis, etwa bei bereits geleisteter Sicherheit, unzulässig sein.
Erforderlich sind keine gesonderte Vollstreckbarerklärung oder Rechtsbehelfsbelehrung, wenn das Urteil mit Verkündung rechtskräftig wird.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nur dann abzuändern, wenn sich aus der Entscheidung rechtliche Fehler ergeben, die die Anordnung der Vorläufigkeit in Frage stellen.
Vorinstanzen
LG München II, Urt, vom 2022-04-26, – 12 O 592/22
Tenor
1. Der Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Endurteils des Landgerichts München II vom 26.04.2022, Az. 12 O 592/22, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt als Eigentümer von der Beklagten als Mieterin nach erfolgter Kündigung Räumung und Herausgabe eines mit einem Wohnhaus und einem Fabrikgebäude bebauten Grundstücks.
Das Landgericht München II hat mit dem von der Beklagten mit der Berufung angegriffenen Endurteil vom 26.04.2022 die Beklagte antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe verurteilt. Nach Ziffer IV. des Urteils ist dieses vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann von der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000,00 abgewendet werden, sofern nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte trägt vor,
sie habe bereits Sicherheit geleistet.
Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil im Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit abzuändern und die Vollstreckung vorläufig einzustellen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 27.05.2022 den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgewiesen und bereits darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Abänderung keinen Erfolg haben wird.
II.
Der Antrag der Beklagten ist insoweit zulässig als Voraussetzung eines Antrags nach § 718 ZPO eine zulässige Berufung der Beklagten ist. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass das Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten für den Antrag auf Erhöhung der Sicherheitsleistung fehlt, da sie bereits Sicherheit geleistet hat (vgl. MüKoZPO/Götz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 718 Rn. 3).
Der Antrag ist unbegründet, soweit er sich gegen die vorläufige Vollstreckbarkeit des Räumungsausspruchs richtet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit weist keine Fehler auf.
Nach § 708 Nr. 7 ZPO sind Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären.
Die Entscheidung enthält keine Kostenentscheidung und bedarf weder einer Vollstreckbarerklärung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung, weil sie mit Verkündung rechtskräftig wird (BeckOK ZPO/Ulrici, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 718 Rn. 6).