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OLG·31 W 1583/24 e·22.10.2024

Berichtigungsbeschluss

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht berichtigt den Tenor seines Beschlusses dahingehend, dass der Beschluss des Landgerichts München I vom 24.09.2024 aufgehoben wird (Korrektur einer offenbar falschen Datumsangabe). Die Änderung erfolgt von Amts wegen, da die Aktenlage und die Beschwerdeschrift das richtige Datum erkennen lassen. Zudem wird der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 120.000 € festgesetzt.

Ausgang: Tenor berichtigt (Korrektur der Datumsangabe) und Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf 120.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine offenbare Unrichtigkeit im Tenor eines gerichtlichen Beschlusses ist vom Gericht von Amts wegen zu berichtigen.

2

Für die Berichtigung genügt, dass der richtige Sachverhalt eindeutig aus der Akte oder den eingelegten Schriftsätzen hervorgeht.

3

Die Festsetzung des Streitwerts für ein Beschwerdeverfahren obliegt dem Gericht und kann in einem Berichtigungsbeschluss bestätigt oder klargestellt werden; dabei kann auf frühere Verfügungen Bezug genommen werden.

4

Fehlerhafte formale Angaben (z. B. Datum) sind zu korrigieren, wenn die Korrektur keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen erfordert und die Parteien hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt werden.

Relevante Normen
§ ZPO § 319 Abs. 1

Vorinstanzen

OLG München, Bes, vom 2024-10-01, – 31 W 1583/24 e

LG München I, Bes, vom 2024-09-25, – 37 O 12138/24

Tenor

1. Der Tenor des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 01.10.2024, 31 W 1583/24 e, wird in Ziffer 1. dahingehend berichtigt, dass der Beschluss des Landgerichts München I vom 24.09.2024 aufgehoben wird.

2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 120.000,- € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Bezeichnung als Beschluss „vom 25.09.2024“ ist eine offenbare Unrichtigkeit, die von Amts wegen zu korrigieren ist. Der Beschluss des Landgerichts befindet sich bei der (E-)Akte und ist im Beschwerdeschriftsatz vom 26.09.2024 richtig bezeichnet.

2

2. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung wird auf den Hinweis in der Verfügung vom 07.10.2024 Bezug genommen.