Streitwert für eine Nebenintervention
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Streitwertfestsetzung des Landgerichts (bis 396.226,05 €) und beantragt für die Nebenintervention abweichend 150.000 €. Streitfrage ist, ob für den Streithelfer ein eigener Streitwert anzusetzen ist. Das OLG weist die Beschwerde zurück und bestätigt, dass die Gebühren nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zu bemessen sind. Stellt der Streithelfer die gleichen Anträge oder keine eigenen Anträge, gilt der Streitwert der Hauptsache auch für die Nebenintervention.
Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Streitwert der Nebenintervention entspricht dem der Hauptsache bei identischen oder fehlenden eigenen Anträgen des Streithelfers
Abstrakte Rechtssätze
Die Gebühren für eine Nebenintervention richten sich nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert.
Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Streithelfer die gleichen Anträge wie die von ihm unterstützte Partei stellt.
Der Streitwert der Nebenintervention entspricht weiterhin dem der Hauptsache, wenn der Streithelfer im betreffenden Rechtszug keine eigenen Anträge stellt.
Eine Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist abzuweisen, wenn die Vorinstanz die einschlägigen Grundsätze zutreffend angewandt und hinreichend begründet hat.
Vorinstanzen
LG Schweinfurt, Bes, vom 2020-10-30, – 5 HK 0 14/13
Leitsatz
Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Streithelfer im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei oder in dem betreffenden Rechtszug keine eigenen Anträge stellt (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – X ZR 109/12 –, NJW-RR 2016, 831, 832; ausführlich hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.08.2019 – 8 W 39/19). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 30.10.2020, Az. 5 HK O 14/13, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 18.01.2021 hat das Landgericht den Streitwert auf bis zu 396.226,05 € festgesetzt.
In ihrer am 11.02.2021 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde hat die Klägerin beantragt,
den Streitwert allein betreffend die Streithelferin anderweitig auf 150.000,00 € festzusetzen.
Dies entspreche dem wirtschaftlichen Interesse der Streithelferin. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vollumfänglich zutreffende Begründung des Landgerichts Bezug. Die Gebühren für die Nebenintervention richten sich im Streitfall nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Streithelfer im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei oder in dem betreffenden Rechtszug keine eigenen Anträge stellt (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – X ZR 109/12 –, NJW-RR 2016, 831, 832; ausführlich hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.08.2019 – 8 W 39/19).
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).