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OLG·3 W 1414/21·05.10.2021

Zu den Voraussetzungen des Vollstreckungsverbots gem. § 111h Abs. 2 StPO

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Pfändung von Konten der Antragsgegnerin im Rahmen eines zivilrechtlichen Arrests. Die Staatsanwaltschaft hatte jedoch bereits Vermögensarrest in Umfang von bis zu 35 Mio. € vollzogen. Das OLG gibt der Beschwerde teilweise statt: Zivilpfändung ist ausgeschlossen, soweit strafrechtliche Pfändung bereits erfolgt ist; verbleibende, unpfändige Teile sind hingegen zugänglich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: Pfändung der Konten nur insoweit zulässig, als die Staatsanwaltschaft nicht bereits gepfändet hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO verhindert die Einzelzwangsvollstreckung oder Arrestpfändung in einen Gegenstand des Schuldnervermögens, soweit die Staatsanwaltschaft diesen Gegenstand bereits im Rahmen eines Vermögensarrests vollzogen hat.

2

Wird durch Strafverfolgungsorgane nach §§ 111e, 111f StPO der Vollzug des Vermögensarrests in einen Vermögensgegenstand vorgenommen, hindert dies die zivilrechtliche Vollstreckung in den so gepfändeten Gegenstand.

3

Im formierten Arrestzugriffsverfahren muss der Gläubiger die Existenz der zu pfändenden Forderung nicht beweisen; das Vollstreckungsgericht prüft allein die Pfändbarkeit der behaupteten Forderung im Schuldnervermögen.

4

Ist die staatliche Pfändung nur auf einen Teilbetrag gerichtet oder nicht mehr vollständig, ist eine zivilrechtliche Pfändung in den nicht von der Staatsanwaltschaft erfassten Restbestand möglich.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ StPO § 111h Abs. 2§ ZPO § 829, § 928, § 930§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO§ 111e, 111f StPO§ 111h Abs. 2 StPO§ 793 ZPO

Vorinstanzen

LG München I, Bes, vom 2021-07-29, – 40 O 9452/21

Leitsatz

§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO steht einer Arrestpfändung bzw. Einzelzwangsvollstreckung durch den Antragssteller entgegen, soweit die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsorgan den Vermögensarrest in einen Gegenstand des Vermögens der Antragsgegnerin vollzogen hat. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Ist durch die Strafverfolgungsorgane nach §§ 111e, 111f StPO der Vollzug des Vermögensarrests in einen Gegenstand des Schuldnervermögens erfolgt, hindert dies die Einzelzwangsvollstreckung in den so gepfändeten Gegenstand gem. § 111h Abs. 2 StPO. Der durch die Straftat Verletzte kann zwar seine Ansprüche im Zivilrechtswege verfolgen und auch einen dinglichen Arrest beantragen, diesen jedoch wegen § 111h StPO nicht in den gepfändeten Gegenstand vollziehen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 29.07.2021, Az. 40 O 9452/21, in Ziffer 2 wie folgt abgeändert:

„2. In Vollziehung des unter 1. angeordneten Arrestes werden die angeblichen Ansprüche der Antragsgegnerin gegen die B. Bank, …, aus sämtlichen Kontenverbindungen, bis zum Höchstbetrag von 18.959,32 € gepfändet, soweit diese nicht bereits wegen des aufgrund des Arrestes des Amtsgerichts Münchens vom 20.08.2020, ER V Gs 2516/20, ergangenen Pfändungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft München I vom 24.08.2020, Az.: 402 Js 150939/20, bis zu einer Höhe von 35 Mio. € durch den Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft München I, gepfändet sind.“

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Antragsteller 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4 zu tragen. Die Kosten der Beschwerdeinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Streitwert wird auf 6.319,77 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Nach entsprechendem Antrag erließ das LG München I am 29.07.2021 einen Arrestbefehl. Danach wurde wegen einer Schadensersatzforderung des Antragstellers i.H.v.18.959,32 € gegen die Antragsgegnerin der Arrest in deren gesamtes persönliches Vermögen angeordnet. Dem Antrag des Antragstellers, in Vollziehung des Arrests die Ansprüche der Antragsgegnerin gegen die B. Bank, …, aus sämtlichen Kontenverbindungen, bis zum Höchstbetrag von 18.959,32 € zu pfänden, wurde hingegen nicht entsprochen (Ziffer 2 des Beschlusses).

2

Gegen den am 05.08.2021 zugestellten Beschluss bzw. Arrestbefehl hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 19.08.2021, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und den Antrag gestellt, unter Aufhebung von Ziffer 2 des Beschlusses die Kontenverbindungen, wie beantragt, zu pfänden.

3

Mit Schriftsatz vom 17.09.2021 teilt die Antragsgegnerin in Stellungnahme auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit, dass ihr gesamtes Vermögen durch die Pfändungsmaßnahmen auf Grundlage der Arreste der Staatsanwaltschaft München I in voller Höhe gepfändet sei. Zugleich wurde eine Pfändungsbenachrichtigung der B. Bank AG vorgelegt (Anlage S& P 1). Aus dieser Pfändungsbenachrichtigung ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft München I danach für den Freistaat Bayern sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen der Antragsgegnerin gegen die B. Bank AG aus allen gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindungen (Konten, Depots etc.) mit der Schuldnerin, auch mit den Zweigniederlassungen dieser Bank bis zu einer Höhe von 35 Mio. € gepfändet.

4

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 29.08.2021 nicht abgeholfen.

II.

5

Die zulässige sofortige Beschwerde ist zum Teil begründet.

6

1. Das Rechtsmittel ist zulässig.

7

Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Arrestpfändung ergibt sich aus § 793 ZPO, der auf §§ 567 ff ZPO verweist. Die sofortige Beschwerde wurde zudem binnen der zweiwöchigen Notfrist gemäß § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt, die mit der Zustellung der Entscheidung begonnen hat.

8

2. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.

9

a) Auf die hier allein beschwerdegegenständliche Vollziehung des Arrestes sind gemäß § 928 ZPO die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragrafen abweichende Vorschriften enthalten. Insoweit bestimmt § 930 Abs. 1 ZPO, dass die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen durch Pfändung bewirkt wird. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den in § 804 ZPO bestimmten Wirkungen.

10

Zu prüfen sind daher die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Pfändbarkeit der betreffenden Forderung. Zu prüfen ist dagegen nicht der Tatsachenvortrag des Gläubigers. Dieser muss nicht belegen (beweisen oder glaubhaft machen), dass die zu pfändende Forderung besteht. In dem formalisierten Zugriffsverfahren werden die Angaben des Gläubigers als richtig unterstellt; geprüft wird nur, ob das Vorbringen des Gläubigers die Forderung als Gegenstand der Zwangsvollstreckung im Schuldnervermögen pfändbar ausweist (BGH MDR 2003, 1378 = NJW-RR 2003, 1650). Dafür genügt, dass dem Schuldner die Forderung aus irgendeinem vertretbaren Rechtsgrund zustehen kann. Ist das der Fall, dann pfändet das Vollstreckungsgericht die „angebliche“ Forderung, die der Schuldner gegen den Drittschuldner haben soll. Der Pfändungsbeschluss erlangt daher nur dann Wirkungen, wenn die Forderung des Schuldners an den Drittschuldner besteht (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 829 ZPO, Rn. 4 mwN). § 111 h Abs. 2 S. 1 StPO steht dabei einer Arrestpfändung bzw. Einzelzwangsvollstreckung durch den Antragssteller entgegen, soweit die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsorgan den Vermögensarrest in einen Gegenstand des Vermögens der Antragsgegnerin vollzogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28.5.2020 - V ZB 56/19, NJW 2020, 2337). Ist durch die Strafverfolgungsorgane nach §§ 111e, 111f StPO der Vollzug des Vermögensarrests in einen Gegenstand des Schuldnervermögens erfolgt, hindert dies die Einzelzwangsvollstreckung in den so gepfändeten Gegenstand (§ 111h Abs. 2 StPO). Der durch die Straftat Verletzte kann zwar seine Ansprüche im Zivilrechtswege verfolgen und auch einen dinglichen Arrest beantragen, diesen jedoch wegen § 111h StPO nicht in den gepfändeten Gegenstand vollziehen (BeckOK ZPO/Mayer, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 916 Rn. 17).

11

Soweit der Antragsteller meint, eine nochmalige Pfändung sei hier trotz § 111 h Abs. 2 S. 1 StPO möglich, war seine Beschwerde daher zurückzuweisen.

12

b) Soweit die Staatsanwaltschaft aber nicht, bzw. nicht mehr oder nicht in voller Höhe auf die behaupteten Forderungen der Antragsgegnerin gegen die B. Bank zugegriffen hat, kommt eine Pfändung des Antragstellers in den gegebenenfalls freien Teil des Guthabens bei dieser Bank jedoch in Betracht.

13

Eine Forderungspfändung in Höhe des Anspruchs des Gläubigers hat regelmäßig die Bedeutung einer Teilpfändung. Danach bleibt der den gepfändeten Teil der Forderung übersteigende Restbetrag pfandfrei. Sind mehrere Forderungen des Schuldners zugunsten eines Gläubigers bis zur Höhe der zu vollstreckenden Schuld gepfändet worden, erfasst die Pfändung deshalb jede der gepfändeten Forderungen bis zur Höhe der Schuld (BGH, Urteil vom 22.01.1975, VIII ZR 119/73, NJW 1975, 738).

14

Nach der Darlegung der Antragsgegnerin unter Vorlage der Pfändungsbenachrichtigung der B. Bank AG wurde die Forderung nur in Höhe von 35 Millionen € gepfändet. Der Antragsgegnerin könnte somit eine höhere, d.h. darüber hinaus gehende Forderung gegen die B. Bank zustehen, als von der Staatsanwaltschaft gepfändet, was unter Bezugnahme auf obige Darlegungen nicht weiter zu prüfen war. Entsprechend war auf die Beschwerde die Pfändung auszusprechen, soweit die Staatsanwaltschaft München I auf diesen Betrag keinen Zugriff hat.

15

3. Die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Einwände gegen den Arrestbeschluss als solchen finden im Pfändungsverfahren keine Berücksichtigung, sie sind vielmehr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, § 924 ZPO, zu prüfen.

III.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Dabei wurde davon ausgegangen, dass den Anträgen des Antragstellers in erster Instanz überwiegend zu entsprechen war, während im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Pfändung nur von einem hälftigen Teilerfolg auszugehen ist. Der Beschwerdewert des Arrestverfahrens wird mit einem Bruchteil der Hauptsacheforderung angenommen; üblicherweise einem Drittel (Zöller, § 3 Rn.16, Stichwort Arrest).