Vertragsstrafe, Unterlassung, Ordnungsgeld, Ordnungshaft, außergerichtliche Kosten, Verzugszinsen, Streitwert
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Unterlassung der Verwendung einer pauschalen Vertragsstrafenklausel gegenüber Verbrauchern. Das OLG verbietet die beanstandete Formulierung und verbindet das Unterlassungsgebot mit einem Ordnungsgeld bis 250.000 € bzw. ersatzweise Ordnungshaft gegen die Geschäftsführer. Außerdem werden außergerichtliche Kosten nebst Verzugszinsen zugesprochen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Unterlassungsantrag des Klägers gegen Verwendung einer pauschalen Vertragsstrafenklausel voll stattgegeben; Beklagte zu Kosten und Verzugszinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterlassungsklage kann Erfolg haben, wenn ein Unternehmer in geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern pauschale Vertragsstrafenklauseln verwendet, die wegen fehlender Transparenz oder unangemessener Benachteiligung untersagt werden müssen.
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs kann das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft festsetzen und deren Vollstreckung an geschäftsführende Personen knüpfen.
Der Verurteilte ist verpflichtet, dem Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten, soweit diese nach den allgemeinen zivilrechtlichen Erstattungsgrundsätzen angefallen und erforderlich sind.
Das Gericht kann Verzugszinsen ab dem Verzugstag zusprechen, das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären und den Streitwert zur Bemessung der Gebühren und Kosten festsetzen.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern die nachfolgenden oder diesen inhaltsgleichen Bestimmungen zu verwenden:
„Zahlt der Nutzer die geschuldete Parkgebühr nicht oder nicht rechtzeitig oder stellt er sein Fahrzeug vertragswidrig ab, schuldet er zusätzlich zur offenen Parkgebühr eine Vertragsstrafe in Höhe von (bei Mehrfachverstoß jeweils) 40 Euro.“
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten i.H.v. 285,41 Euro nebst Verzugszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16. Juli 2025 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.