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OLG·3 U 9/25 e·29.07.2025

Berufungsrücknahme, Oberlandesgericht, Vorsitzender Richter, Entscheidung, Berufung, Richter, Zivilprozess

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat seine Berufung zurückgenommen. Das Oberlandesgericht stellt auf Grundlage des § 516 Abs. 3 ZPO fest, dass der Kläger des Rechtsmittels verlustig geworden ist. Das Verfahren wird damit beendet; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.972,58 € festgesetzt.

Ausgang: Berufung durch Rücknahme als verlustig erklärt; Verfahren beendet und Kläger zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels führt nach § 516 Abs. 3 ZPO zum Verlust des Rechtsmittels.

2

Bei Verlust des Rechtsmittels infolge Rücknahme hat der Rücknehmende grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

3

Das Gericht kann im Beschluss über die Beendigung des Rechtsmittelverfahrens zugleich den Streitwert für dieses Verfahren festsetzen.

4

Die Entscheidung über Kosten und Streitwert kann in Verbindung mit der Feststellung des Verlusts des Rechtsmittels getroffen werden.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

LG Hof, vom --, – 32 O 100/24

Tenor

1. Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.972,58 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO.

2

Die Berufung ist zurückgenommen worden.