Berufungsrücknahme, Oberlandesgericht, Vorsitzender Richter, Entscheidung, Berufung, Richter, Zivilprozess
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat seine Berufung zurückgenommen. Das Oberlandesgericht stellt auf Grundlage des § 516 Abs. 3 ZPO fest, dass der Kläger des Rechtsmittels verlustig geworden ist. Das Verfahren wird damit beendet; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.972,58 € festgesetzt.
Ausgang: Berufung durch Rücknahme als verlustig erklärt; Verfahren beendet und Kläger zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels führt nach § 516 Abs. 3 ZPO zum Verlust des Rechtsmittels.
Bei Verlust des Rechtsmittels infolge Rücknahme hat der Rücknehmende grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Das Gericht kann im Beschluss über die Beendigung des Rechtsmittelverfahrens zugleich den Streitwert für dieses Verfahren festsetzen.
Die Entscheidung über Kosten und Streitwert kann in Verbindung mit der Feststellung des Verlusts des Rechtsmittels getroffen werden.
Vorinstanzen
LG Hof, vom --, – 32 O 100/24
Tenor
1. Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.972,58 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO.
Die Berufung ist zurückgenommen worden.