Zur Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten 3,0-Liter-Motor (hier: Audi A8 3.0)
KI-Zusammenfassung
Der Käufer eines Audi A8 3.0 macht Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend; das LG gab der Klage teilweise statt. Das OLG beabsichtigt, die Berufung gemäß §522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es hält die Feststellungen zum Vorliegen einer prüfstandabhängigen Abschalteinrichtung, zur sekundären Darlegungslast der Herstellerin und zur Sittenwidrigkeit für überzeugend.
Ausgang: Berufung des Beklagten gemäß §522 Abs.2 ZPO als offensichtlich aussichtslos verworfen; landgerichtliche Entscheidung weitgehend bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist es ohne Belang, welcher genaue Teil der Fahrzeugsteuerung die prüfstandabhängig gesteuerten Emissionseinflüsse verursacht oder welcher Baugruppe betroffene Einzelteile zugeordnet werden.
Hat die klagende Partei substantiiert das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen, deren genaue Funktionsweise ihr nicht bekannt sein kann, trifft die Herstellerin eine sekundäre Darlegungslast, die eine detaillierte technische Darlegung und Offenlegung erfordert.
Liegen zureichende Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Abschalteinrichtung über Jahre gezielt zur Erzielung von Profit und zur Erschleichung der Typgenehmigung eingesetzt wurde, begründet dies bei hinreichendem Vortrag einen vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigungsvorsatz im Sinne des § 826 BGB.
Ein verpflichtender Rückruf des KBA zur Anpassung des Emissionsverhaltens kann die Feststellung stützen, dass das Fahrzeug ein die Emissionskontrolle beeinflussendes System enthält und damit den substantiierten Vortrag der Klägerin untermauern.
Zitiert von (8)
7 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
LG Ingolstadt, Urt, vom 2022-01-26, – 33 O 2523/20 Die
Leitsatz
Vgl. zu 3,0 Liter-Motoren von Audi mit unterschiedlichen Ergebnissen auch: BGH BeckRS 2021, 37683; BeckRS 2021, 41003; BeckRS 2022, 21374; BeckRS 2022, 19714; OLG Bamberg BeckRS 2022, 33515; OLG Karlsruhe BeckRS 2021, 43408; OLG München BeckRS 2022, 18804; BeckRS 2022, 18875; BeckRS 2022, 28198; BeckRS 2022, 34469; BeckRS 2021, 52024; BeckRS 2022, 21228; OLG Nürnberg BeckRS 2022, 21211; LG Bamberg BeckRS 2022, 29502; LG Kempten BeckRS 2022, 28679; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2022, 30355; OLG Bamberg BeckRS 2022, 28703 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1) sowie OLG Brandenburg BeckRS 2021, 52227 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1). (redaktioneller Leitsatz)
Welcher genaue Teil der Steuerung einzelner Fahrzeugkomponenten einen von der Herstellerin geplanten und bewusst prüfstandabhängig gesteuerten Einfluss auf die Abgasemissionen des Fahrzeugs hat, und welcher Baugruppe des Fahrzeugs betroffene Einzelteile von der Herstellerin zugeordnet werden, ist ohne Belang. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Hat die Klagepartei substantiiert zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen, deren genaue Funktionsweise ihr nicht bekannt ist und auch nicht bekannt sein kann, obliegt es der Herstellerin, dem ausreichend detailliert und unter Offenlegung der technischen Funktionsweise entgegenzutreten. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 26.01.2022, Az. 33 O 2523/20 Die, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.04.2022.
Gründe
I.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um Schadensersatzansprüche nach einem Fahrzeugkauf im Zusammenhang mit dem sogenannten „Dieselskandal“.
Der Kläger erwarb am 13.03.2016 einen Pkw Audi A8 3.0 zu einem Kaufpreis von € 20.850,00.
Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeugs. Das Fahrzeug ist mit einem 3.0 Liter V6 Turbodieselmotor mit einer Leistung von 184 kW ausgestattet. Unstreitig existiert für das Fahrzeug ein verpflichtender Rückruf des KBA mit der Auflage der Anpassung des Emissionsverhaltens.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche geltend und bringt vor, die Beklagte habe das Fahrzeug in sittenwidriger Weise mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet, wodurch die Emissionsgrenzwerte überschritten würden, und den Kläger dadurch in seiner Kaufentscheidung getäuscht.
Das Landgericht hat der auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Abzug einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage mit Endurteil vom 26.01.2022 teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km errechneten Nutzungsentschädigung verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Landgericht stützt seine Entscheidung darauf, dass die Klagepartei zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung substantiiert vorgetragen habe und sich dabei auf den unstreitig vorliegenden Rückrufbescheid stützen konnte. Aus diesem gehe hervor, dass der Rückruf zur Anpassung des Emissionsverhaltens erfolgt sei. In dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, die bei erkanntem Prüfstand eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert. Die Beklagte habe vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt, indem sie über Jahre hinweg Fahrzeuge in Verkehr gebracht habe, die die vorgeschriebenen Abgaswerte nur auf dem Prüfstand einhielten. Die Beklagte habe die Typgenehmigung für Fahrzeuge der streitgegenständlchen Bauart durch Täuschung erlangt. Es habe sich um eine strategische Entscheidung der Verantwortlichen bei der Beklagten gehandelt, die der Beklagten zuzurechnen sei. Die Beklagte habe ihrer sekundären Darlegungslast dazu nicht genügt. Der Klagepartei sei ein Schaden in Gestalt des Kaufvertrags über ein bemakeltes Fahrzeug entstanden, weshalb ein Anspruch nach § 826 BGB bestehe. Auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
Das Endurteil wurde am 26.01.2022 verkündet und am 27.01.2022 per BeA an die Parteien hinausgegeben. Mit Schriftsatz vom 01.02.2022 legte die Beklagte Berufung unter Bezugnahme auf eine Zustellung eines „Schluss-Urteils“ am 27.01.2022 ein. Das Endurteil des Landgerichts vom 26.01.2022 war der Berufungsschrift als Anlage beigefügt.
Unter dem 04.02.2022 übersandten die Beklagtenvertreter dem Landgericht Ingolstadt ein falsches Empfangsbekenntnis, ausgestellt auf den 04.02.2022. Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 10.03.2022 begründet.
Mit der Berufung begehrt die Beklagte die Abänderung des landgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage. Das Landgericht sei fehlerhaft von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegangen. Die Klagepartei sei ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Der Rückrufbescheid, der das streitgegenständliche Fahrzeug betreffe, sei nicht wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ergangen. Das streitgegenständliche Fahrzeug weise solche nicht auf. Das Landgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, wonach die Schaltpunktsteuerung nicht als Bestandteil des Emissionskontrollsystems anzusehen sei. Ebenfalls rechtsfehlerhaft sei das Landgericht von einem Schädigungsvorsatz und von einer sekundären Darlegungslast der Beklagten ausgegangen. Von einer Kausalität einer angeblichen Schädigungshandlung für die Kaufentscheidung der Klagepartei sei ebenfalls nicht auszugehen. Ohnehin sei der Klagepartei kein Schaden entstanden. Auf die Berufungsbegründungsschrift wird vollumfänglich Bezug genommen.
II.
Von einer zulässigen Berufung war auszugehen. Die Einlegung der Berufung gegen ein „SchlussUrteil“ war als Berufung gegen das am 26.01.2022 verkündete Endurteil des Landgerichts Ingolstadt auszulegen. Die angegriffene Entscheidung war in Kopie beigefügt und dadurch hinreichend genau bezeichnet.
Die Übersendung eines unrichtigen Empfangsbekenntnisses durch die Beklagtenvertreter am 04.02.2022 hatte keinen Einfluss mehr auf die bereits unzweifelhaft fristgerecht eingelegte Berufung.
III.
Die Voraussetzungen für die Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das angegriffene Urteil begegnet aus Sicht des Senats keinen rechtlichen Bedenken. Der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts bemisst sich dabei nach § 529 ZPO, demnach sind die vom Gericht der I. Instanz festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen. Folgendes ist zu dem Vorbringen der Berufung auszuführen:
1. Dass das Landgericht hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat ausführlich ausgeführt und begründet, weshalb es vom Vorliegen einer solchen Abschalteinrichtung ausgeht. Es konnte sich dabei insbesondere auf den unstreitig vorliegenden Rückrufbescheid des KBA stützen.
Der Vorwurf der Beklagten, das Landgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, wonach die Schaltpunktsteuerung des Getriebes nicht als Bestandteil des Emissionskontrollsystems anzusehen sei, ist unzutreffend. Das Landgericht hat sich genau damit in den Entscheidungsgründen auf den Seiten 4 und 5 Endurteils befasst und dabei vertretbar auf die Perspektive des Käufers abgestellt, aus dessen Sicht es keine Rolle spielt, aufgrund welcher technischen Einzelheiten das Fahrzeug die Abgaswerte nicht einhielt und vom KBA verpflichtend zurückgerufen wurde. Dem tritt der Senat - ausgehend von den landgerichtlichen Feststellungen - bei: Welcher genaue Teil der Steuerung einzelner Fahrzeugkomponenten einen von der Beklagten geplanten und bewusst prüfstandabhängig gesteuerten Einfluss auf die Abgasemissionen des Fahrzeugs hat, und welcher Baugruppe des Fahrzeugs betroffene Einzelteile von der Beklagten zugeordnet werden, ist ohne Belang.
2. Zutreffend und konsequent hat das Landgericht zudem eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten angenommen. Die Klagepartei hat nach dem Ergebnis der landgerichtlichen Würdigung substantiiert zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, deren genaue Funktionsweise ihr nicht bekannt ist und auch nicht bekannt sein kann, vorgetragen. Es oblag der Beklagten, dem ausreichend detailliert und unter Offenlegung der technischen Funktionsweise entgegenzutreten.
3. Mit ebenfalls nicht zu beanstandender Begründung hat das Landgericht den heimlichen Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei Fahrzeugen der streitgegenständlichen Bauart über Jahre hinweg zur Erzielung von Profit und unter Erschleichung der Typgenehmigung als sittenwidrig angesehen. Dass ein entsprechender Einsatz der Abschalteinrichtung vorsätzlich, geplant und aufgrund einer strategischen Entscheidung zur Erzielung von Profit erfolgte, liegt bei Zugrundelegung der landgerichtlichen Feststellungen ebenfalls nahe. Das Landgericht hat auch keinen Schädigungsvorsatz „fingiert“ (Berufungsbegründung Seite 8), sondern konsequent ausgehend von ausreichendem Vortrag der Klagepartei und von den Umständen des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf einen Vorsatz geschlossen, dem die Beklagte im Rahmen ihrer diesbzüglichen sekundären Darlegungslast zu internen Vorgängen nicht ausreichend entgegengetreten ist.
4. Insgesamt folgt der Senat dem Landgericht bei der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des hier zu entscheidenden Falls. Es besteht ein Anspruch nach § 826 BGB. Dieser wurde der Höhe nach zutreffend berechnet und vom Landgericht ausgesprochen. Im Übrigen wurde die Klage zutreffend abgewiesen. Auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
5. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).