Beginn der Verjährungsfrist, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Schluss der mündlichen Verhandlung, Grobe Fahrlässigkeit, Kosten des Berufungsverfahrens, Grob fahrlässige Unkenntnis, Abzug neu für alt, Kostenentscheidung, Sicherheitsleistung, Klageerhebung, Einwendungen des Beklagten, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Landgerichte, Schadensbeseitigung, Hinweisbeschluss, Nicht nachgelassener Schriftsatz, Sachverständige, Beweisbeschlüsse, Wassereintritt, Schädiger
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte rügte die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Wassereintritt. Zentrale Frage war, ob der Klageverfasserin grobe Fahrlässigkeit für die Unkenntnis von Schaden und Schädiger vorzuwerfen ist und wann die Verjährungsfrist begann. Das OLG sah keine grobe Fahrlässigkeit, setzte den Kenntniserwerb auf 2016 und hielt die Klage für rechtzeitig; die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Hof als unbegründet zurückgewiesen; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beginn der Verjährungsfrist nach §199 Abs.1 Nr.2 BGB setzt einen groben Pflichtenverstoß voraus; bloßes Unterlassen, einen möglichen Schädiger direkt anzusprechen, begründet diesen nicht, wenn die Geschädigte eine Fachfirma mit der Ursachenfeststellung beauftragt und auf deren Kompetenz vertrauen durfte.
Die dreijährige Verjährungsfrist des §634a Abs.3 S.1 BGB beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruchsteller Kenntnis von Schaden und identifizierbarer schadensverursachender Person erlangt hat.
Wenn der Beklagte die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen zur Schadensbeseitigung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert bestreitet, ist eine ergänzende Beweisaufnahme hierzu in der Regel entbehrlich und das Gericht darf die vorgelegten Aufwendungen zugrunde legen.
Ein nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichter und nicht nachgelassener Schriftsatz begründet keinen Anspruch auf Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung; das Gericht darf gem. §156 ZPO von einem Wiedereintritt absehen.
Vorinstanzen
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss, vom 2022-08-29, – 3 U 61/22
LG Hof, Endurteil, vom 2022-02-21, – 35 O 5/20
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Hof vom 21.02.2022, Aktenzeichen 35 O 5/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Hof ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 63.200,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie die gestellten Anträge wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Hof vom 21.02.2022 sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 29.08.22 Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 21.02.2022, Aktenzeichen 35 O 5/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Im Hinblick auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 26.09.2022 ist auszuführen:
1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass aufgrund der Vorgänge im Jahr 2014 der Klägerin keine grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf eine Unkenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers vorzuwerfen und damit die Verjährung nicht eingetreten ist.
a) Es mag zwar sein, dass nach dem Erwerb des streitgegenständlichen Anwesens durch die Klägerin im Jahr 2010 Arbeiten am Dach nur durch die Dachdeckerfirma A. GmbH und den Beklagten durchgeführt wurden. Zutreffend ist auch, dass sich die Klägerin nach dem Starkregenereignis und dem damit verbundenen Wassereintritt im Jahr 2014 an keine der beiden Firmen gewandt hat. Allerdings setzt sich der Beklagte nicht mit der Tatsache auseinander, dass die Klägerin eine Fachfirma beauftragt und damit gerade versucht hat, die Klärung der Ursache des Schadens und der möglichen Verantwortlichkeit über eine neutrale Person herbeizuführen. Dass der von ihr gewählte Weg hierfür auch grundsätzlich geeignet war, stellt der Beklagte nicht in Abrede. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang eine Rechtspflicht zu konstruieren versucht, sich stattdessen auf Verdacht an einen der möglichen Schädiger zu wenden und diesen um Aufklärung nachzusuchen, um dem Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis von einem Schaden und der Person des Schädigers zu entgehen, liegt dies neben der Sache.
b) Dass die von der Klägerin veranlasste Untersuchung ohne Erfolg blieb, ist der Klägerin nicht anzulasten, weil sie grundsätzlich auf die Kompetenz der beauftragten Fachfirma vertrauen durfte; Gegenteiliges trägt auch der Beklagte nicht vor.
c) Unbehelflich ist der Verweis auf das vor dem Senat anhängige Berufungsverfahren 3 U 410/21, in dem entgegen der Behauptung des Beklagten eine gänzlich andere Fallkonstellation streitgegenständlich ist, so dass sich ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt.
Vorliegend kann also von einem „groben Pflichtenverstoß“ oder einer „schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung“ (BGH NJW 2009, 1482 Rn. 34) im Sinne der Vorschrift des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Bezug auf das Tätigwerden der Klägerin nach dem Wassereintritt im Jahr 2014 nicht die Rede sein, so dass dies einen Beginn der Verjährungsfrist nicht begründen kann.
d) Von einer Kenntnis der Klägerin von dem Schaden und der Person des Schädigers ist damit erst im Jahr 2016 auszugehen. Damit begann die aus § 634a Abs. 3 S. 1 BGB resultierende dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf dieses Jahres und endete mit Ablauf des Jahres 2019 (§ 199 Abs. 1, 195 BGB). Die Klageerhebung am 24.12.2019 hat daher gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung rechtzeitig gehemmt.
2. Auch die Einwendungen des Beklagten gegen die Höhe des Schadensersatzanspruchs greifen nicht durch.
a) Im Hinblick auf den angeblich vom Sachverständigen B. erstmals im Termin vom 17.01.2022 genannten Betrag von 20.000,00 € bestand für das Landgericht kein Anlass, deswegen einen ergänzenden Beweisbeschluss zu erlassen. Zum einen bezogen sich die Ausführungen des Sachverständigen auf die Kosten der Nachrüstung des Daches mit einer regendichten Nagelschutzbahn und nicht auf die Kosten der Beseitigung der vom Beklagten verursachten Schäden. Vor allem jedoch hat der Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die von der Klägerin unter Vorlage der Rechnung der Fa. A. behaupteten Aufwendungen zur Schadensbeseitigung in Höhe von 62.500,86 € nicht bestritten, weshalb sich eine Beweisaufnahme hierüber verbot und Ausführungen des Sachverständigen hierzu als nicht entscheidungserheblich zu behandeln gewesen wären. Zutreffend hat das Landgericht daher diese Kosten seiner Entscheidung zugrunde gelegt, auch wenn es der Klägerin aus Rechtsgründen (Sowiesokosten, Abzug „neu für alt“) nicht den vollen Betrag zugesprochen hat.
b) Soweit der Beklagte erstmals mit dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen und nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 31.01.2022 die Schadenshöhe in Frage gestellt hat, hat der Senat bereits in dem vorgenannten Hinweisbeschluss ausführlich dargelegt, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei von einem Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung gem. § 156 ZPO abgesehen hat. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Einer weiteren Erörterung bedarf das Vorbringen im Schriftsatz vom 26.09.2022, das der Senat zur Kenntnis genommen hat, nicht.
Die Berufung des Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO.