Kein Schadensersatz wegen des Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtung (Thermofenster) in ein Dieselfahrzeug (hier: VW Passat 2.0 TDI Highline)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen angeblich unzulässiger Abschalteinrichtungen (u.a. Thermofenster) im VW Passat mit EA 288-Motor. Das OLG weist die Berufung zurück und bestätigt die Abweisung der Klage, weil der Kläger das Vorhandensein und die Funktionsweise der behaupteten Abschalteinrichtungen nicht substantiiert dargelegt hat. Selbst bei Annahme einer Unionsrechtswidrigkeit war die Rechtslage unsicher und rechtfertigte keine Ersatzpflicht. Vage Vorwürfe zur Nichtoffenlegung im Typgenehmigungsverfahren genügten nicht.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Würzburg als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch wegen Einsatzes unzulässiger Abschalteinrichtungen setzt voraus, dass der Kläger das Vorhandensein und die konkrete Funktionsweise der Abschalteinrichtung substantiiert und beachtlich darlegt.
Behauptungen vorsätzlichen Handelns oder von Verstößen gegen berechtigte Verkehrserwartungen ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte erfüllen die sekundäre Darlegungslast nicht.
Die Unsicherheit der Rechtslage über die Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung, erkennbar etwa durch ein Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH, hindert eine unmittelbare Begründung einer Ersatzpflicht aufgrund eines angeblichen acte clair.
Vage und unsubstantielle Vorwürfe, wonach technische Einrichtungen im Typgenehmigungsverfahren nicht offenbart worden seien, sind unbeachtlich; konkrete Indizien oder Tatsachen müssen vorgetragen werden.
Vorinstanzen
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss, vom 2022-01-31, – 3 U 489/21
LG Würzburg, vom 2021-11-17, – 91 O 1396/21
Leitsatz
Zu – jeweils verneinten – (Schadensersatz-)Ansprüchen von Käufern eines Fahrzeugs, in das ein Diesel-Motor des Typs EA 288 eingebaut ist, vgl. auch BGH BeckRS 2022, 11891; BeckRS 2022, 18404; BeckRS 2023, 22177; BeckRS 2023, 26995; OLG Brandenburg BeckRS 2023, 24365; BeckRS 2023, 26097; BeckRS 2023, 27729; BeckRS 2023, 38244; OLG Braunschweig BeckRS 2024, 5362; OLG Dresden BeckRS 2022, 18927; BeckRS 2023, 28462; BeckRS 2023, 38952; BeckRS 2023, 38953; BeckRS 2022, 25164; BeckRS 2022, 21940; BeckRS 2023, 8578; OLG Düsseldorf BeckRS 2023, 38254; OLG Karlsruhe BeckRS 2022, 10880; OLG Köln BeckRS 2024, 2723; OLG Rostock BeckRS 2024, 1951; OLG Stuttgart BeckRS 2023, 38147 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1); OLG Schleswig BeckRS 2022, 10559 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1); anders durch Versäumnisurteil OLG Köln BeckRS 2021, 2388; offen gelassen bei BGH BeckRS 2023, 27169. (redaktioneller Leitsatz)
Die Rechtslage zur Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters ist unsicher gewesen, da andernfalls das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union unzulässig gewesen wäre, wenn ein sog. acte clair vorgelegen hätte. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 17.11.2021, Aktenzeichen 91 O 1396/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Würzburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.610,52 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klagepartei nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.
1. Die Klagepartei erwarb am 11.08.2017 von einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Autohaus ein Gebrauchtfahrzeug der Marke X., Typ P. zum Kaufpreis von 33.000,00 € (Anlage K 1). Zum Zeitpunkt des Kaufs betrug der Kilometerstand des Fahrzeugs 9.237 km, zum 15.11.2021 betrug er 95.868 km. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 288 (2,0 l 140 kW Euro 6) ausgestattet. Das Fahrzeug ist nicht von einem Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt betroffen.
2. Die Klagepartei hat in erster Instanz vorgetragen, in dem von ihr erworbenen Fahrzeug kämen mit Wissen und Wollen des Vorstands der Beklagten mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz (Thermofenster, Zykluserkennung). Auf dieser Grundlage hat die Klagepartei in erster Instanz zuletzt beantragt,
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 25.115,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Passat 2.0 TDI Highline (FIN: …) an die Beklagte.
3.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer II genannten PKWs in Annahmeverzug befindet.
3.Die Beklagte ist dem Vortrag der Klagepartei in erster Instanz entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt.
4.Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 17.11.2021 abgewiesen.
Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz im Übrigen wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angegriffenen Ersturteil (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
5. Gegen das vorgenannte Endurteil wendet sich die zulässige Berufung der Klagepartei, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihre Sachanträge weiterverfolgt. Die Klagepartei beantragt,
unter Abänderung des am 24.11.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Würzburg, Az. 91 O 1396/21 wie folgt zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 24.610,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs X. P. 2.0 TDI H. (FIN: …) an die Beklagte.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer II genannten PKWs in Annahmeverzug befindet.
Wegen des Vorbringens der Klagepartei im Berufungsverfahren im Übrigen wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 24.01.2021 samt Anlagen.
II.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 17.11.2021, Aktenzeichen 91 O 1396/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 31.01.2022 Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers in der Stellungnahme vom 15.03.2022 zu dem Hinweisbeschluss des Senats, die der Senat zur Kenntnis genommen und erwogen hat, geben auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Insoweit sind nur die nachfolgenden ergänzenden Anmerkungen veranlasst:
1. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass die Klagepartei das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstand-, oder Zyklus-, oder Fahrkurvenerkennung nicht in beachtlicher Weise dargelegt hat. Wenn die Klagepartei hieraufhin vorträgt, „bereits erstinstanzlich wurde vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass führende Mitarbeiter und Vorstandsmitglieder der Beklagten durch das Einführen der unzulässigen Abschalteinrichtung die entstandenen Schäden vorsätzlich in Kauf genommen haben“ und „gegen diese berechtigte Verkehrserwartung hat die Beklagte durch die Verwendung der illegalen Abschalteinrichtung in erheblichem Maße verstoßen“, geht dies demnach an der Sache vorbei. Wenn die Klagepartei zudem meint, die Beklagte sei ihrem Vortrag nicht ausreichend entgegengetreten, übersieht sie, dass eine etwaige sekundäre Darlegungslast prozessual beachtlichen Vortrag voraussetzt.
2. Der Vortrag der Klagepartei „in Bezug auf das Thermofenster wurde bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass ein Verstoß gegen die europarechtlichen Normen evident war“, übersieht, dass der Senat zu Gunsten der Klagepartei die Unionsrechtswidrigkeit des Thermofensters unterstellt. Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Rechtslage zur Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters unsicher gewesen ist. Dafür spricht letztlich auch die Tatsache, dass ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durchgeführt wurde, das unzulässig gewesen wäre, wenn – wie die Klagepartei meint – ein sog. acte clair vorgelegen hätte.
3. Die Behauptung der Klagepartei, „die Beklagte hat es unterlassen die in dem streitgegenständlichen Fahrzeug installierten und genutzten Abschalteinrichtungen im Rahmen des EG-Typengenehmigungsverfahrens ordnungsgemäß und in ausreichendem Detail anzuzeigen, respektive offenzulegen“ bleibt weiterhin vage und substanzlos und ist daher unbeachtlich.
4. Für die Richtigkeit des Vortrags, „der Temperaturbereich des NEFZ-Zyklus bei dem streitgegenständlichen Motor sei derjenige, in dem die Abgasrückführung optimal funktioniere“ fehlen weiterhin greifbare Anhaltspunkte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.