Themis
Anmelden
OLG·3 U 4/24 e·08.04.2024

Informationspflichten eines Fitnessstudios über den Gesamtpreis ihres Leistungsangebotes

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hat die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgenommen. Das Oberlandesgericht erklärte daraufhin das eingelegte Rechtsmittel als verloren. Die Beklagte wurde zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt; der Streitwert wurde auf 25.000 € festgesetzt. Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO.

Ausgang: Berufung zurückgenommen; Rechtsmittel als verloren erklärt, Beklagte zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt und Streitwert auf 25.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Berufung zurückgenommen, gilt das eingelegte Rechtsmittel als verloren.

2

Die Partei, die die Berufung zurücknimmt, kann zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet werden.

3

Das Berufungsgericht kann im Falle der Berufungsrücknahme den Streitwert für das Berufungsverfahren festsetzen.

4

Die Entscheidung über den Verlust des Rechtsmittels und die Kostenfestsetzung kann auf Grundlage von § 516 Abs. 3 ZPO erfolgen.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

LG Würzburg, vom --, – 1 HK O 1143/23

OLG Bamberg, Hinweisbeschluss, vom 2024-03-13, – 3 U 4/24 e

LG Würzburg, Endurteil, vom 2023-12-21, – 1 HK O 1143/23

Tenor

1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.