Informationspflichten eines Fitnessstudios über den Gesamtpreis ihres Leistungsangebotes
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgenommen. Das Oberlandesgericht erklärte daraufhin das eingelegte Rechtsmittel als verloren. Die Beklagte wurde zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt; der Streitwert wurde auf 25.000 € festgesetzt. Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO.
Ausgang: Berufung zurückgenommen; Rechtsmittel als verloren erklärt, Beklagte zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt und Streitwert auf 25.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Berufung zurückgenommen, gilt das eingelegte Rechtsmittel als verloren.
Die Partei, die die Berufung zurücknimmt, kann zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet werden.
Das Berufungsgericht kann im Falle der Berufungsrücknahme den Streitwert für das Berufungsverfahren festsetzen.
Die Entscheidung über den Verlust des Rechtsmittels und die Kostenfestsetzung kann auf Grundlage von § 516 Abs. 3 ZPO erfolgen.
Vorinstanzen
LG Würzburg, vom --, – 1 HK O 1143/23
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss, vom 2024-03-13, – 3 U 4/24 e
LG Würzburg, Endurteil, vom 2023-12-21, – 1 HK O 1143/23
Tenor
1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.