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OLG·3 U 414/21·25.04.2022

Vorläufige Vollstreckbarkeit, Hinweisbeschluss, Klagepartei, Kostenentscheidung, Kosten des Berufungsverfahrens, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Amtliche Auskunft, Sittenwidrigkeit, Festsetzung des Streitwerts, Abschalteinrichtung, Sicherheitsleistung, Angefochtenes Urteil, Zurückweisung, Entscheidung des Berufungsgerichts, Emissionsgrenzwerte, Landgerichte, Rechtsmittel, Sach- und Streitstand, Aussicht auf Erfolg, Kaufvertrag

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klagepartei legte Berufung gegen ein Urteil des LG Aschaffenburg ein wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Fahrkurvenerkennung). Der Senat wies die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurück. Maßgeblich waren amtliche KBA-Auskünfte, fehlende Substantiation der Vorwürfe und das Fehlen eines Schadens oder Rückrufrisikos. Die Kosten trägt die Klagepartei; das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des LG Aschaffenburg nach §522 Abs.2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurückgewiesen; Kosten trägt die Klagepartei; Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist.

2

Bei Vorwurf der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung müssen konkrete, substantiiert dargestellte tatsächliche Anhaltspunkte vorgetragen werden, die ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten nahelegen.

3

Amtliche Prüf- und Auskunftsergebnisse (z. B. des KBA), wonach bei Deaktivierung die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, sprechen gegen die Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung und entkräften entsprechende Vermutungen.

4

Zur Geltendmachung eines Schadens aus Kaufmängeln genügt die theoretische Möglichkeit eines Rückrufs nicht; es muss erkennbar sein, dass die Gebrauchsfähigkeit eingeschränkt oder ein konkreter Rückruf bzw. Schaden in Aussicht steht.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 63 Abs. 2 GKG§ 47 Abs. 1 S. 1 GKG

Vorinstanzen

OLG Bamberg, Hinweisbeschluss, vom 2022-03-07, – 3 U 414/21

LG Aschaffenburg, Endurteil, vom 2021-10-29, – 32 O 361/20

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 29.10.2021, Aktenzeichen 32 O 361/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Aschaffenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 23.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 29.10.2021 sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 07.03.2022 Bezug genommen.

II.

2

Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 29.10.2021, Aktenzeichen 32 O 361/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

3

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klagepartei vom 07.04.2022, die der Senat zur Kenntnis genommen hat, lässt einen konkreten Bezug zu den Ausführungen im Hinweisbeschluss vermissen und beschränkt sich lediglich auf die auszugsweise Wiedergabe eines Urteils des OLG Köln zur sogenannten Fahrkurvenerkennung. Jedoch setzt sich die Klagepartei hierin nicht mit der Tatsache auseinander, dass das KBA nach eigener Prüfung festgestellt hat, dass auch bei einer Deaktivierung der Funktion die Grenzwerte im Prüfverfahren eingehalten werden, weshalb das KBA die Fahrkurvenerkennung nicht als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft hat (amtliche Auskunft an das OLG Stuttgart vom 13.11.2020). Dementsprechend fehlt es auch an jeglichem Vortrag der Klagepartei, aus welchen Gründen die für die Beklagte handelnden Personen der Auffassung des KBA zuwiderlaufend angenommen haben sollten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr geht aus den Applikationsrichtlinien hervor, dass die Fahrkurvenerkennung nicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte genutzt werden dürfen. Unter diesen Voraussetzungen vermag der Senat keine Anhaltspunkte für ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu erkennen.

4

Im Übrigen steht angesichts der amtlichen Auskünfte des KBA ein Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugs noch nicht einmal als vage Möglichkeit im Raum. Aus diesem Grund sieht der Senat auch keinen Schaden der Klagepartei, weil die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs seit Abschluss des Kaufvertrags zu keiner Zeit beeinträchtigt war (BGH NJW 2020, 1961 Rn. 51).

5

Die Berufung der Klagepartei ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

III.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

7

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

8

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO.