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OLG·3 U 3875/21·29.07.2022

Berichtigung des Urteils

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht berichtigt den Verkündungsvermerk seines Endurteils: Verkündung erfolgte am 12.07.2022, nicht am 05.07.2022. Grundlage ist ein offensichtliches Schreibversehen, das nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden kann. Das Verkündungsprotokoll belegt den tatsächlichen Termin; die Berichtigung erfolgte im Einvernehmen mit den Parteivertretern.

Ausgang: Berichtigung des Verkündungsvermerks wegen offensichtlichen Schreibversehens nach § 319 Abs. 1 ZPO stattgegeben; Datum auf 12.07.2022 geändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offensichtliches Schreibversehen in einem Urteil kann nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden.

2

Der Verkündungsvermerk eines Urteils ist berichtungsfähig, wenn er das tatsächliche Datum der Verkündung fehlerhaft wiedergibt.

3

Verkündungsprotokolle können als Nachweis für den tatsächlichen Verkündungstermin herangezogen werden und begründen die Berichtigungsbefugnis.

4

Die Berichtigung erfolgt auch im Wege eines Berichtigungsbeschlusses; ein Parteieinvernehmen kann die Korrektur unterstützen, ist aber keine zwingende Voraussetzung, sofern das Schreibversehen offensichtlich ist.

Relevante Normen
§ ZPO § 319§ 319 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

OLG Nürnberg, Endurteil, vom 2022-07-12, – 3 U 3875/21

LG Nürnberg-Fürth, vom 2021-09-30, – 19 O 1488/21

Tenor

Der Verkündungsvermerk des am 12.07.2022 verkündeten Endurteils des Oberlandesgerichts Nürnberg – 3. Zivilsenat und Kartellsenat – wird dahingehend berichtigt, dass die Verkündung nicht am 05.07.2022, sondern am 12.07.2022 stattgefunden hat.

Der Verkündungsvermerk lautet daher nunmehr wie folgt:

Verkündet am 12.07.2022

Gründe

1

Ausweislich des Verkündungsprotokolls des Senats vom 12.07.2022 wurde das Endurteil am 12.07.2022 und nicht am 05.07.2022 verkündet. Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, welches hiermit – im Einvernehmen mit den Parteivertretern – im Wege der Berichtigung, § 319 Abs. 1 ZPO, korrigiert wird.