Berufungsrücknahme
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte hat seine Berufung zurückgenommen. Das Oberlandesgericht erklärt die Berufung daraufhin gemäß § 516 Abs. 3 ZPO für verlustig, trifft den Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens und setzt den Streitwert auf 10.000,00 € fest. Die Entscheidung beruht allein auf der Rechtsfolge der Rücknahme.
Ausgang: Berufung durch Rücknahme als verlustig erklärt; Beklagter trägt die Kosten, Streitwert 10.000,00 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Berufung bewirkt gemäß § 516 Abs. 3 ZPO, dass der Berufungsführer des Rechtsmittels verlustig wird.
Bei der Rücknahme der Berufung trägt der Rücknehmende grundsätzlich die Kosten des Berufungsverfahrens, sofern keine abweichende gesetzliche Regelung besteht.
Das Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit der Rücknahme über die Kostenfolgen zu entscheiden und den Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen.
Vorinstanzen
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss, vom 2021-02-01, – 3 U 362/20
LG Bayreuth, Endurteil, vom 2020-10-27, – 32 O 710/19
Tenor
1. Der Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.