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OLG·3 U 362/20·19.02.2021

Berufungsrücknahme

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte hat seine Berufung zurückgenommen. Das Oberlandesgericht erklärt die Berufung daraufhin gemäß § 516 Abs. 3 ZPO für verlustig, trifft den Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens und setzt den Streitwert auf 10.000,00 € fest. Die Entscheidung beruht allein auf der Rechtsfolge der Rücknahme.

Ausgang: Berufung durch Rücknahme als verlustig erklärt; Beklagter trägt die Kosten, Streitwert 10.000,00 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Berufung bewirkt gemäß § 516 Abs. 3 ZPO, dass der Berufungsführer des Rechtsmittels verlustig wird.

2

Bei der Rücknahme der Berufung trägt der Rücknehmende grundsätzlich die Kosten des Berufungsverfahrens, sofern keine abweichende gesetzliche Regelung besteht.

3

Das Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit der Rücknahme über die Kostenfolgen zu entscheiden und den Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen.

Relevante Normen
§ ZPO § 516 Abs. 3§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

OLG Bamberg, Hinweisbeschluss, vom 2021-02-01, – 3 U 362/20

LG Bayreuth, Endurteil, vom 2020-10-27, – 32 O 710/19

Tenor

1. Der Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.