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OLG·3 U 319/20·14.04.2021

Berufung, Streitwert, Berufungsverfahren, Gutachten, Schriftsatz, Kostenentscheidung, Verhandlung, Hinweis, Anlage, Festsetzung, Richtigkeit, Vollstreckbarkeit, Schadensbetrag, Vorlage, Aussicht auf Erfolg, Kosten des Berufungsverfahrens, inhaltliche Richtigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerufungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des LG Bamberg ein. Der Senat wies die Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurück, da sie offensichtlich unbegründet war. Entscheidungsgrund war insbesondere die unzureichende Darlegung der Schadenssumme (geschwärzte/unleserliche Tabellen, fehlende Angaben). Klägerin trägt die Kosten; Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Streitwert festgesetzt.

Ausgang: Berufung der Klägerin als offensichtlich unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, Urteil vorläufig vollstreckbar, Streitwert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung kann nach §522 Abs.2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich unbegründet und ohne Aussicht auf Erfolg ist.

2

Zur Geltendmachung von Schadensersatz ist eine konkrete, schlüssige Substantiierung der Schadenshöhe in den Prozessvorbringen erforderlich; geschwärzte oder unleserliche Tabellen sowie pauschaler Verweis auf Anlagen genügen nicht.

3

Verspätet vorgelegte Schriftsätze heilen einen substantiierten Darlegungsmangel nicht; selbst fristgerecht eingereichte Unterlagen sind unzureichend, wenn sie wesentliche Angaben (Beträge, Orts-/Artikelangaben) vermissen lassen.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach §97 Abs.1 ZPO; das Gericht kann die Vollstreckung eines landgerichtlichen Urteils vorläufig zulassen und Sicherheitsleistungen nach §§708 Nr.10, 711 ZPO anordnen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 711 ZPO§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

OLG Bamberg, Hinweisbeschluss, vom 2021-03-19, – 3 U 319/20

LG Bamberg, Endurteil, vom 2020-09-23, – 11 O 281/16

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 23.09.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 23.09.2020 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 145.047,49 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Berufung der Klägerin ist durch einstimmigen Beschluss des erkennenden Senats ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, weil sie ohne jedwede Aussicht auf Erfolg und somit offensichtlich unbegründet ist.

2

Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 19.03.2021, in welchem auf die beabsichtigte Verfahrensweise hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 09.04.2021 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Hierzu ist lediglich noch auszuführen:

3

1. Bereits mit Schriftsatz vom 20.12.2019 (Bl. 361) hat der Beklagtenvertreter auf den Schriftsatz vom 12.11.2019 ausgeführt: „Es erschließt sich insbesondere nicht, welchen Vortrag die Klägerin zu den - in großen Teilen geschwärzten und teilweise auch unleserlichen Tabellenwerken, deren inhaltliche Richtigkeit vorsorglich bestritten wird - hier überhaupt halten soll.“ Dass die Tabellen teilweise geschwärzt bzw. unleserlich waren, war der Klägerin folglich bekannt. Gerade im Hinblick auf den Hinweis des Landgerichts vom 10.09.2019 war die Klägerin gehalten, die Schadenssumme konkret zu bestimmen und aufzuschlüsseln. Dies ist nicht geschehen. Auch der Verweis auf Anlagen kann den substantiierten Vortrag nicht ersetzen, zumal auch in der Anlage K 32 bzw. dem Gutachten des Sachverständigen R. Ortsangaben, Schadensbeträge und Artikelnummern fehlen. Dies gilt auch für den nunmehr eingereichten, auf den 12.11.2019 datierten Schriftsatz, dessen Vorlage verspätet ist. Selbst wenn er nicht verspätet wäre, wäre aus den vorgenannten Gründen der Schadensbetrag nicht schlüssig dargelegt.

4

2. Im Hinblick auf den Darlehensvertrag wird auf den Hinweisbeschluss verwiesen. Selbst wenn ein wirksamer Darlehensvertrag abgeschlossen worden wäre, könnte die Klägerin insoweit keinen Schadensersatz verlangen, da ihr kein entsprechender Anspruch gegen den Beklagten zustand.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.