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OLG·3 U 3183/22·04.08.2022

Verfügung über die Priorisierung von Verfahren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtGerichtsverwaltungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat ordnet an, Dieselsachen vorerst nicht prioritär zu behandeln. Hintergrund ist die Presseerklärung des BGH über einen Verhandlungstermin (VIa ZR 335/21) am 21.11.2022 sowie das mögliche Vorliegen einer EuGH-Entscheidung (C-100/21), deren Auswirkungen auf das deutsche Haftungsrecht zu erörtern wären. Aus prozessökonomischen Gründen sollen deshalb Entscheidungen in entsprechenden Fällen zurückgestellt werden.

Ausgang: Senat ordnet an, Dieselsachen vorübergehend nicht prioritär zu behandeln und Entscheidungen zurückzustellen (Verfügung)

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann die sachliche Priorisierung seiner Verfahren im Rahmen der verfügbaren Ressourcen vornehmen und bestimmte Verfahrenskategorien vorübergehend nicht prioritär behandeln.

2

Die Möglichkeit einer bevorstehenden Entscheidung eines höherrangigen oder des Europäischen Gerichtshofs, die materielle Rechtsfragen berühren kann, rechtfertigt das Zurückstellen gleichgelagerter Verfahren zur Wahrung der Prozessökonomie.

3

Vorläufige Zurückstellungen dienen der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und ermöglichen die Berücksichtigung klärender obergerichtlicher oder europäischer Rechtsprechung bei der Entscheidung gleichartiger Streitfragen.

4

Eine derartige Verfahrenssteuerung bedarf keiner materiellen Entscheidung zum Rechtsstoff der Einzelfälle, sondern ist Ausdruck der organisatorischen Gerichtsbarkeit zur effizienten Verfahrensabwicklung.

Tenor

Ausweislich der Presseerklärung des BGH Nr. 104/2022 vom 01.07.2022 soll am 21.11.2022, in Sachen VIa ZR 335/21 ein Verhandlungstermin stattfinden. Sofern bis dahin eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-100/21 vorliegen wird, besteht nach der Presseerklärung für den BGH in diesem Zusammenhang die Gelegenheit, die sich aus einer solchen Entscheidung möglicherweise ergebenden Folgerungen für das deutsche Haftungsrecht zu erörtern. Bei dieser Sachlage erschiene es derzeit wenig prozessökonomisch, wenn der Senat in entsprechenden Dieselsachen Entscheidungen treffen würde. Im Rahmen der notwendigen Priorisierung des mit zahlreichen anderen offenen Verfahren belasteten Senats werden Dieselsachen wie die vorliegende daher in nächster Zeit nicht prioritär behandelt.