Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Dieselfahrzeug (hier: Mercedes-Benz GLK 350 CDI 4MATIC)
KI-Zusammenfassung
Die Klagepartei begehrt Schadensersatz wegen angeblicher unzulässiger Abschalteinrichtungen (insbesondere Kühlmittelsolltemperaturregelung) in einem Dieselfahrzeug. Der Senat weist die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück; neue Tatsachen sind unzulässig vorgebracht und substantiiert nicht. Selbst unter Zugrundelegung des Vortrags reicht ein bloßer Gesetzesverstoß nicht für § 826 BGB aus; es fehlen konkrete Feststellungen zum streitgegenständlichen Fahrzeug.
Ausgang: Berufung gegen Schadensersatzklage wegen angeblicher Abschalteinrichtung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz ist nur nach § 531 Abs. 2 ZPO zulässig; fehlt eine hinreichende Entschuldigung oder der Nachweis fehlender Nachlässigkeit, ist er unzulässig.
Ein bloßer Verstoß gegen Emissionsvorschriften begründet allein keinen Anspruch aus § 826 BGB; für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bedürfen die Umstände weiterer nachweisbarer Verwerflichkeit.
Führt eine steuernde Regelung (z. B. Kühlmittelsolltemperaturregelung) auch im realen Fahrbetrieb zu Veränderungen, liegt keine Prüfstandsbezogenheit vor.
Behauptungen und Sachverständigenfeststellungen müssen konkret auf das streitgegenständliche Fahrzeug bezogen und substantiiert dargelegt werden; pauschale oder unzureichend spezifizierte Angaben genügen nicht.
Vorinstanzen
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss, vom 2022-01-10, – 3 U 234/20
LG Bamberg, vom 2020-06-15, – 43 O 24/20
Leitsatz
Vgl. auch zur Thematik der "Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung" bei Mercedes-Fällen grundlegend BGH BeckRS 2021, 33038; BeckRS 2021, 38651; BeckRS 2022, 7010; BeckRS 2022, 12628; BeckRS 2022, 14779; BeckRS 2023, 37218; KG BeckRS 2023, 36005; OLG Brandenburg BeckRS 2023, 33947; BeckRS 2024, 10442; OLG Celle BeckRS 2023, 36841; OLG Dresden BeckRS 2024, 28982; OLG Koblenz BeckRS 2020, 31540; BeckRS 2022, 58631; OLG München BeckRS 2023, 35779; OLG Oldenburg BeckRS 2024, 643; OLG Zweibrücken BeckRS 2023, 35775 sowie OLG Stuttgart BeckRS 2021, 33101; BeckRS 2022, 51626; BeckRS 2023, 29167; BeckRS 2023, 35483; BeckRS 2024, 394; BeckRS 2022, 40422 mwN in Ls. 1; anders OLG Köln BeckRS 2021, 10226. (redaktioneller Leitsatz)
Kommt die KSR auch im realen Fahrbetrieb zum Einsatz, ist eine Prüfstandsbezogenheit nicht anzunehmen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Ein bloßer (zugunsten des Käufers unterstellter) Gesetzesverstoß vermag in Bezug auf die KSR nicht die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu begründen, wenn diese von der Herstellerin bei einer Vielzahl von Fahrzeug verbaut, jedoch nur bei einer beschränkten Anzahl von Fahrzeugen durch das KBA beanstandet worden ist. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 15.06.2020, Aktenzeichen 43 O 24/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bamberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis 11.01.2022 auf bis zu 25.000,00 € und danach auf bis zu 22.600,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bamberg vom 15.06.2020 sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.01.2022 Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 15.06.2020, Aktenzeichen 43 O 24/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen. Im Hinblick auf das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 11.01.2022 und 10.03.2022, das der Senat zur Kenntnis genommen hat, ist Folgendes auszuführen:
1. Der Schriftsatz vom 11.01.2022 enthält in erster Linie neuen, nicht mehr berücksichtigungsfähigen Sachvortrag. Hier trägt die Klagepartei erstmals vor, dass die Beklagte eine „parametergesteuerte Abgasrückführung“ und eine „Kühlmittelsolltemperaturregelung (“KSR“) als unzulässige Abschalteinrichtungen verwenden würden. Dieser Vortrag ist als verspätet zurückzuweisen.
a) In der Berufungsinstanz sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur unter der Voraussetzung des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Deshalb hätte die Klagepartei darlegen müssen, aus welchen Gründen sie diese Abschalteinrichtungen nicht bereits in erster Instanz zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht hat. Dies ist seitens der Klagepartei nicht erfolgt, insbesondere hat sie keine Tatsachen nicht vorgebracht, die den Schluss auf eine fehlende Nachlässigkeit erlauben (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Bereits hieran scheitert die Zulassung des neuen Tatsachenvortrags.
Daneben wäre die Klagepartei grundsätzlich gehalten gewesen, diesen Vortrag bereits mit der Berufungsbegründung zu halten. Hiervon kann nur dann abgewichen werden, wenn sich der Rechtsstreit durch das neue Vorbringen nicht verzögert oder die Verspätung genügend entschuldigt wird (§§ 530, 520, 296 Abs. 1 ZPO). Eine solche Entschuldigung liegt nicht vor; dass bei Zulassung des Vorbringens eine mögliche Verzögerung des Rechtsstreits inmitten steht, bedarf keiner weiteren Begründung.
b) Selbst bei Berücksichtigung des Vortrags sind hieraus die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klagepartei aus der Vorschrift des § 826 BGB nicht hinreichend substantiiert.
aa) Der Vortrag hinsichtlich „parametergesteuerten Abgasrückführung“ beschränkt sich im Kern auf die Behauptung, dass eine 100%- AGR-Rate nur dann erreicht werde, wenn „bestimmte Bedingungen kumulativ erreicht“ seien. Welche Bedingungen dies sind, schweigt sich die Klagepartei aus. Hieraus lässt sich noch nicht einmal ansatzweise erkennen, dass die Abgasrückführung eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen und gar eine prüfstandsbezogene Manipulation vorliegen soll. Der Vortrag der Klagepartei ist ersichtlich „ins Blaue hinein“ erfolgt und damit ungeeignet, die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Handlung im Sinne der Vorschrift des § 826 BGB auszufüllen.
bb) Hinsichtlich der Kühlmittelsolltemperatur und der damit einhergehenden Abgasreduzierung behauptet die Klagepartei auch hier, dass diese nur beim „kumulativen Vorliegen einer Vielzahl von Aktivierungsbedingungen“ arbeite. Der weitere Sachvortrag beschränkt sich jedoch auf drei Parameter (Lufttemperatur, Luftdruck, niedrige Drehzahl), die der IT-Sachverständige Z. festgestellt haben will. Nachdem weitere Ausführungen hierzu fehlen, ist noch nicht einmal erkennbar, dass die Feststellungen des Sachverständigen Z. auch auf das streitgegenständliche Fahrzeug zutreffen. Im Übrigen ist dem Sachvortrag zu entnehmen, dass die KSR auch im realen Fahrbetrieb zum Einsatz kommt. Eine Prüfstandsbezogenheit ist daher, diesen Vortrag als richtig unterstellt, nicht anzunehmen.
Selbst wenn die KSR als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren wäre, wäre der darin liegende Gesetzesverstoß für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Dazu bedürfte es vielmehr weiterer Umstände, die hier nicht vorliegen (BGH, Beschluss vom 13.10.2021, VII ZR 179/21, juris Rn. 22). Allein die nicht weiter unterlegte Behauptung, dass die KSR das Erreichen der Betriebstemperatur verzögere, genügt dafür nicht. Daneben ist senatsbekannt, dass das geregelte Kühlmittelthermostat bei einer Vielzahl von Fahrzeug der Beklagten verbaut, jedoch nur bei einer beschränkten Anzahl von Fahrzeugen beanstandet worden ist (s. hierzu auch OLG München, Hinweisbeschluss vom 29.09.2021, Az. 27 U 3561/21, Rn. 52). Ein bloßer (zugunsten der Klagepartei unterstellter) Gesetzesverstoß vermag jedenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu begründen.
2. Der Schriftsatz vom 10.03.2022 setzt sich nicht mit den Ausführungen des Senats im vorstehend genannten Hinweisbeschluss auseinander, sondern wiederholt unreflektiert unter Benutzung von Textbausteinen den bisherigen Sachvortrag.
a) Falsch ist zunächst die Behauptung der Klagepartei, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil er die „vorgetragene Kühlmittelsolltemperatur-Regelung“ rechtlich entsprechend dem Thermofenster würdige. Tatsächlich hat der Senat in dem Hinweisbeschluss vom 10.01.2022 sich nicht zur KSR geäußert, weil die Klagepartei bis zu diesem Zeitpunkt eine solche nicht behauptet hatte.
b) Im Übrigen hat der Senat den Sachvortrag bereits in seinem Hinweisbeschluss berücksichtigt und ausgeführt, dass dieser nicht zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs genügt. Vor allem setzt sich die Klagepartei weiterhin nicht damit auseinander, dass das KBA gerade für die im streitgegenständlichen Fahrzeug verwendete Motorspezifikation im Gegensatz zu anderen Fahrzeugtypen der Beklagten keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt hat. Dies belegt aus Sicht des Senats, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Betriebsuntersagung nicht im Raume steht, weshalb sich dem Senat nicht erschließt, aus welchen Gründen das Fahrzeug der Klagepartei für den bestimmungsgemäßen Gebrauch untauglich und auf dieser Grundlage ein Schaden, noch dazu sittenwidrig und vorsätzlich verursacht, vorhanden sein soll.
Die Berufung der Klagepartei erweist sich damit als unbegründet und ist zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO.