Zulässige Veröffentlichung eines Bildes während einer Corona-Demonstration
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte begehrte in der Berufungsinstanz die Abweisung eines Urteils, das der Klägerin die Veröffentlichung eines während einer Corona-Demonstration aufgenommenen Fotos gestattete. Das OLG weist die Berufung als offensichtlich aussichtslos zurück und bestätigt damit das erstinstanzliche Urteil. Entscheidend ist, dass der Schutzbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG weit zu verstehen ist und Demonstrationen erfasst. Kosten trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Regensburg als offensichtlich aussichtslos zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff „Versammlungen, Aufzüge und ähnliche Vorgänge“ in § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG ist weit auszulegen und umfasst insbesondere Demonstrationen und vergleichbare Ansammlungen, die einen kollektiven Willen zum Ausdruck bringen.
Bildnisse, die im Rahmen solcher Versammlungen aufgenommen wurden, fallen grundsätzlich unter die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG und können daher veröffentlicht werden, soweit keine entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen des Abgebildeten durchgreifen.
Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie nach einstimmiger Auffassung des Berufsgerichts offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts nicht erfordert.
Kommt auf einen Hinweisbeschluss des Senats keine sachbezogene Gegenerklärung innerhalb der gesetzten Frist, kann das Gericht die Entscheidung unter Bezugnahme auf den Hinweis ohne weitere Ausführungen treffen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils kann gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO angeordnet werden.
Vorinstanzen
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss, vom 2024-11-04, – 3 U 1585/24 Pre
LG Regensburg, Urt, vom 2024-06-17, – 15 O 2100/23 Pre
Leitsatz
Der Begriff der "Versammlungen, Aufzüge und ähnlichen Vorgänge" nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG ist weit zu verstehen und umfasst alle Ansammlungen von Menschen, die den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun, beispielsweise Demonstrationen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 17.06.2024, Aktenzeichen 15 O 2100/23 Pre, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Regensburg vom 17.06.2024 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren hat der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klägerin gemäß dem Widerklageantrag erster Instanz vom 29.04.2024 zu verurteilen.
In erster Instanz stellte der Beklagte den nachfolgenden Widerklageantrag:
Die Klägerin wird dazu verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Artikel „Pandemie-V. …“ vom 29.03.2023, das nachstehend wiedergegebene Foto

öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie unter https://www.s...de… und aus Anlage B1 ersichtlich.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 17.06.2024, Aktenzeichen 15 O 2100/23 Pre, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO bestimmt.