Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kostenentscheidung, Sicherheitsleistung, Kosten des Berufungsverfahrens, Streitwert, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Angefochtenes Urteil, Berufungsinstanz, Entscheidung des Berufungsgerichts, Landgerichte, Rechtsmittel, Gegenerklärung, Sach- und Streitstand, Aussicht auf Erfolg, Klagepartei, Vollstreckung, Zurückweisung, mündlich Verhandlung, Fortbildung des Rechts, OLG Bamberg
KI-Zusammenfassung
Die Klagepartei wandte sich mit Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg. Das OLG Bamberg weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung von 110% abgewendet werden.
Ausgang: Berufung der Klagepartei gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich aussichtslos zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar (Sicherheitsleistung 110%).
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfordert sind und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine angefochtene Entscheidung kann gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann durch Stellung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abgewendet werden.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist bei der Gebührenberechnung nach den §§ 47, 48 GKG festzusetzen.
Rechtliche Hinweise und Hinweise des Senats sind als Grundlage zu berücksichtigen; geht innerhalb gesetzter Fristen keine Gegenerklärung ein, bedarf es insoweit keiner weiteren Ausführungen.
Vorinstanzen
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss, vom 2022-11-09, – 3 U 107/22
LG Würzburg, Urt, vom 2022-04-11, – 12 O 1771/21
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 11.04.2022, Aktenzeichen 12 O 1771/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Würzburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 28.800,00 € festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im 3 U 107/22 – Seite 2 – angefochtenen Urteil des Landgerichts Würzburg vom 11.04.2022 Bezug genommen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 11.04.2022, Aktenzeichen 12 O 1771/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung und hinsichtlich der Anträge in der Berufungsinstanz wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 09.11.2022 Bezug genommen.
Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.