Rechteeinräumung bei Arbeitnehmerfotografien und nachvertragliche Treuepflicht
KI-Zusammenfassung
Eine frühere Vertriebsmitarbeiterin verlangte Unterlassung der Nutzung von von ihr gefertigten Aufzugsfotos in einem Firmenprospekt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das OLG änderte das landgerichtliche Urteil ab und wies die Klage vollständig ab. Die Fotos seien als Pflichtwerke i.S.d. § 43 UrhG auf (vom Arbeitgeber bezahlten) Dienstreisen entstanden, sodass Nutzungsrechte stillschweigend und zeitlich unbeschränkt eingeräumt wurden. Selbst bei „freien“ Fotos stehe der Unterlassung jedenfalls eine nachvertragliche Treuepflicht mit Anbietungspflicht der Nutzungsrechte entgegen; neuer Vortrag zu Privatreisen sei nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; landgerichtliches Urteil abgeändert und Unterlassungsklage wegen bestehender Nutzungsrechte bzw. Anbietungspflicht vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Werke oder Lichtbilder, die ein Arbeitnehmer in Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten erstellt (§ 43 UrhG), sind regelmäßig Gegenstand einer stillschweigenden Einräumung der zur Aufgabenwahrnehmung des Arbeitgebers erforderlichen Nutzungsrechte.
Werden Arbeitnehmerfotografien als Bestandteil eines dauerhaft genutzten Werbemittels erstellt und verwendet, spricht dies für eine zeitlich unbeschränkte konkludente Nutzungsrechtseinräumung an den Arbeitgeber.
Auch bei außerhalb des Pflichtenkreises i.S.d. § 43 UrhG geschaffenen „freien“ Werken kann sich aus der nachvertraglichen Treuepflicht eine Pflicht des Arbeitnehmers ergeben, dem Arbeitgeber die erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte anzubieten, wenn ein berechtigtes Arbeitgeberinteresse besteht und die Leistung in engem sachlichem Zusammenhang zur Tätigkeit steht.
Eine aus nachvertraglicher Treuepflicht abgeleitete Anbietungspflicht kann insbesondere durch langjährige Beschäftigung sowie durch die erhebliche Förderung der Werkschaffung mit Personal- oder Sachmitteln des Arbeitgebers gestützt werden; je nach Gewicht der eingesetzten Mittel kann auch eine unentgeltliche Einräumung zumutbar sein.
Neuer Tatsachenvortrag zur Entstehung einzelner Werke (z.B. Erstellung auf Privatreisen) ist in der Berufungsinstanz nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn nicht dargetan ist, dass er ohne Nachlässigkeit nicht bereits erstinstanzlich vorgebracht werden konnte.
Vorinstanzen
LG München I, Urt, vom 2022-12-30, – 42 O 18538/21
Leitsatz
Fotografien, die ein Arbeitnehmer entsprechend § 43 UrhG im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten erstellt, unterliegen regelmäßig einer stillschweigenden Rechteeinräumung. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
In Bezug auf Arbeitnehmerfotografien, die ein außerhalb des Pflichtenkreises iSd § 43 UrhG erstellt werden, kann eine (nach-)vertragliche Treuepflicht des Arbeitnehmers zur (gegebenenfalls auch unentgeltlichen) Anbietung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte bestehen. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30.12.2022, Az. 42 O 18538/21, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streithelfer trägt die Kosten der Nebenintervention.
3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts in obiger Fassung sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Fotografien von Aufzugsanlagen und Gebäuden, in denen Aufzugsanlagen zum Einsatz kommen.
Die Beklagte stellt Aufzugsanlagen her, die sie aufgrund individueller Aufträge plant und weltweit montiert.
Die Klägerin war in der Zeit vom 01.05.2008 bis 30.09.2019 als angestellte Vertriebsmitarbeiterin für die Beklagte tätig (Anlage K 1) und dabei dem früheren Mitgesellschafter und -geschäftsführer der Beklagten, dem Streithelfer und Zeugen H., unterstellt.
Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beklagte erstellte die Klägerin gemeinsam mit einer Druckerei verschiedene Werbemittel, so auch einen intern als „…“ bezeichneten Firmenprospekt. Das „…“ wird von der Beklagten seit seiner Erstellung im Geschäftsverkehr verwendet. Es wurde auch nach dem Ausscheiden der Klägerin bei der Beklagten als Printversion (Anlage K 3) vertrieben und war auf der Webseite der Beklagten zum Download abrufbar (Anlage K 4).
Die im „…“ enthaltenen streitgegenständlichen Fotografien zeigen Aufzugsanlagen, die während der Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte von der Beklagten hergestellt und montiert worden waren. Soweit die Klägerin Privatreisen zu den montierten Aufzugsanlagen unternahm, wurden ihr hierfür die Reisekosten von der Beklagten bezahlt.
Die Klägerin behauptete zunächst, sie sei Hobby-Fotografin und habe die streitgegenständlichen im „…“ verwendeten Fotografien überwiegend in ihrer Freizeit und auf den genannten Privatreisen gefertigt. Die Herstellung der Fotografien habe weder zu ihrem vertraglichen Aufgabenkreis bei der Beklagten gehört, noch sei sie damit beauftragt oder für die Erstellung honoriert worden.
Die Klägerin habe mit ihrem damaligen Vorgesetzten, dem Streithelfer und Zeugen H., eine mündliche Absprache getroffen, der zufolge sie die streitgegenständlichen Fotos der Beklagten so lange unentgeltlich zur Verfügung stelle, wie sie für die Beklagte als Mitarbeiterin tätig sei.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte nutze die streitgegenständlichen Fotografien nunmehr unberechtigt, da ihre Überlassung auf die Zeit des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses mit der Klägerin beschränkt gewesen sei.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
1.Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die in der Anlage zu diesem Klageantrag abgebildeten Fotografien zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere als Printversion und wie dies auf ihrer Webseite unter https://… geschieht.
2.Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in vorstehend 1. auferlegte Verpflichtung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs wird die Beklagte zu einem Ordnungsmittel bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt.
Die Beklagte hat beantragt,
Klageabweisung.
Die Beklagte behauptet, die Rechteeinräumung an den streitgegenständlichen Fotos sei zeitlich unbegrenzt erfolgt.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Fertigung der Fotografien sei dem arbeitsvertraglichen Aufgabenkreis der Klägerin als Vertriebsmitarbeiterin zuzurechnen und mit ihrem Gehalt abgegolten gewesen. Die Aufnahme der Fotos in die Werbemittel der Beklagten sei mit Zustimmung der Klägerin erfolgt, woraus sich eine konkludente zeitlich unbefristete Rechteeinräumung ergebe.
Durch Urteil vom 30.12.2022 (Bl. 56/76 d.A.) hat das Landgericht der Klage unter Einblendung der streitgegenständlichen Fotos teilweise stattgegeben und sie im Übrigen insoweit abgewiesen, als die Klägerin Unterlassung über die konkrete Verletzungsform hinaus begehrt habe.
Die Beklagte greift dieses Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit ihrer Berufung an.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts München I, Az. 42 O 18538/21, abzuändern, soweit die Klage nicht abgewiesen wurde und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.12.2022 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin verteidigt das Urteil ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Nachdem der Senat im Termin vom 20.03.2025 seine vorläufige Rechtsauffassung entsprechend der nachfolgenden Ziffer II. 1. b) geäußert hatte, hat der klägerische Prozessbevollmächtigte – von der Beklagten unbestritten – vorgetragen, dass es sich bei den Reisen, auf denen die Klägerin die Fotos gefertigt habe, um Dienstreisen gehandelt habe, deren Kosten die Beklagte getragen habe. Bei diesen Reisen habe es sich nicht nur um die Erstellung der Fotos gehandelt, vielmehr seien diese anlässlich der Dienstreisen gefertigt worden, bei denen noch andere Tätigkeiten erbracht worden seien.
Die Klägerin hat im Anschluss daran vorgebracht, von den streitgegenständlichen Fotos seien allerdings drei auf Privatreisen gefertigt worden, für die sie selbst die Kosten getragen habe. Bei diesen drei Fotos handle es sich um die Abbildungen auf den Seiten betreffend die …-Boutique in Madrid. Es seien dies das Foto auf der linken Doppelseite sowie oben auf der rechten Doppelseite und vielleicht das Foto unten auf der rechten Doppelseite. Die Beklagte hat diesen Vortrag mit Nichtwissen bestritten.
Zur Ergänzung wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2025 (Bl. 64/67 d.e.A.) sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet und führt zur vollständigen Abweisung der Klage.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte im Hinblick auf die streitgegenständlichen Fotografien kein Anspruch auf Unterlassung des Vervielfältigens, Verbreitens und/oder öffentlich zugänglich Machens oder des Vornehmenlassens dieser Handlungen aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1; 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2; 16; 17; 19a UrhG zu.
a) Bei den streitgegenständlichen Fotografien handelt es sich um Pflichtwerke bzw. -lichtbilder, die die Klägerin im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten geschaffen hat, so dass sie nach § 43 UrhG der Beklagten stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte eingeräumt hat, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt hat (vgl. BGH GRUR 2011, 59 Rn. 12 – Lärmschutzwand; GRUR 1974, 480, 483 – Hummelrechte). Hierbei ist von einer zeitlich unbeschränkten Rechteeinräumung auszugehen, da die Fotos Eingang in das „…“ gefunden haben, das einer fortlaufenden Verwendung als Werbemittel unterlag. Dass es sich bei den Fotografien um Pflichtwerke bzw. lichtbilder handelt, ergibt sich daraus, dass die Klägerin im Termin vom 20.03.2025 (Bl. 65/66 d.e.A.) durch ihren Prozessbevollmächtigten – von der Beklagten nicht bestritten – hat ausführen lassen, die Fotos seien von der Klägerin auf Dienstreisen erstellt worden, welche die Beklagte bezahlt habe.
b) Selbst wenn man annimmt, es handle sich nicht um Pflichtwerke oder -lichtbilder, weil die bezahlten Dienstreisen vorrangig anderen Zwecken gedient hätten und die Fotos nur bei deren Gelegenheit außerhalb des eigentlichen Pflichtenkreises der Klägerin erstellt worden seien, steht einem etwaigen Unterlassungsanspruch jedenfalls die sich aus einer nachvertraglichen Treuepflicht der Klägerin als Arbeitnehmerin gegenüber der Beklagten als ihrer ehemaligen Arbeitgeberin ergebende Anbietungspflicht für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Fotos entgegen.
aa) Auch für Werke oder Leistungen, die von einem Arbeitnehmer nicht „in Erfüllung seiner Verpflichtungen“ aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 43 UrhG geschaffen oder erbracht wurden, kann sich eine Anbietungspflicht des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber aus der nachvertraglichen Treuepflicht des Arbeitnehmers herleiten lassen, wenn der Arbeitgeber ein Interesse an der Verwertung solcher an sich „freien“ Werke hat und hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber gewonnene berufliche Erfahrungen und Kenntnisse und/oder Mittel seines Arbeitgebers bei der Erstellung dieser Werke oder Leistungen verwendet und diese mit der geschuldeten Arbeitstätigkeit im Sachzusammenhang stehen, so dass ein Arbeitgeberinteresse daran nicht unbillig erscheint (vgl. BeckOK UrhR/Lindhorst, 45. Ed. 01.02.2025, UrhG, § 43, Rn. 8; Dreier/Schulze/Mantz, 8. Aufl., UrhG, § 43, Rn. 23-26; Schricker/Loewenheim/Rojahn/Frank, 6. Aufl., UrhG, § 43 Rn. 100-102; Wandtke/Bullinger/Wandtke, UrhG, 6. Aufl., § 43, Rn. 30-33).
Für eine Anbietungspflicht als Teil der fortbestehenden und nachwirkenden Treuepflicht aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis kann eine langjährige Tätigkeit des Arbeitnehmers oder Dienstverpflichteten bei seinem Arbeitgeber oder Dienstherrn sowie der Umstand sprechen, dass die Werke oder Leistungen unter wesentlicher Mithilfe von anderen dort tätigen Arbeitnehmern oder Dienstverpflichteten erstellt worden sind. Die Annahme einer Anbietungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber wird weiter dadurch gestützt, dass die Arbeiten durch Mittel des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn oder von Dritten gefördert wurden, so dass sich die Erwartung erkennen lässt, dass die Arbeitsergebnisse beim Arbeitgeber zusammengeführt werden und dort für weitere Tätigkeiten zur Verfügung stehen. Sind die Personal- und Sachmittel des Arbeitsgebers oder Dienstherrn oder diejenigen so beteiligter Dritter erheblich, kann es im Rahmen der nachwirkenden Treuepflicht aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis zumutbar sein, im Rahmen der Anbietungspflicht die urheberrechtlichen Nutzungsrechte auch unentgeltlich einzuräumen (BGH GRUR 1991, 523, 528 – Grabungsmaterialien).
bb) Nach diesen Grundsätzen traf die Klägerin nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten jedenfalls eine sich aus ihrer nachvertraglichen Treuepflicht ergebende Anbietungspflicht für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Fotografien, aufgrund der es ihr verwehrt ist, gegen die Beklagte einen darauf bezogenen Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG geltend zu machen.
(1) Die Beklagte als vormalige Arbeitgeberin hatte ein auch für die Klägerin ohne weiteres erkennbares Interesse, die streitgegenständlichen Fotografien über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses hinaus verwenden zu können, da diese unter Mithilfe der Klägerin selbst Eingang in das sogenannte „…“ gefunden hatten und es sich hierbei um ein fortlaufend von der Beklagten sowohl in Printform als auch in elektronischer Form (Anlagen K 3, K 4 und K 5) genutztes und bewährtes Werbemittel handelte.
(2) Dieses Arbeitgeberinteresse an der Verwendung „freier“ Lichtbilder erscheint nicht unbillig, da die Lichtbilder seitens der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse im Hinblick auf den Standort der Aufzüge, ihre Konstruktion, Montage und optische Wirkung gefertigt worden sind, die die Klägerin deshalb gewinnen konnte, weil sie als Mitarbeiterin im Bereich Marketing bei der Beklagten angestellt war. Mit der geschuldeten Arbeitsleistung der Klägerin standen die Fotos in einem engen Zusammenhang, da es zu ihren Aufgaben gehörte, in Zusammenarbeit mit einem Druckunternehmen Prospektmaterial für die Beklagte zu entwickeln und zu erstellen, und die Fotos gerade in einen solchen Prospekt in Form des „…“ Eingang gefunden haben.
Die Klägerin war für die Beklagte nicht nur gelegentlich oder kurzfristig tätig, sondern für einen Zeitraum von über elf Jahren, so dass auch der zeitliche Aspekt für eine Verdichtung und nachvertragliche Erstreckung einer Treuepflicht über das Arbeitsverhältnis hinaus streitet.
Entscheidend für eine aus einer nachvertraglichen Treuepflicht abzuleitende Anbietungspflicht für die Nutzungsrechte an den Fotos spricht weiter, dass die Klägerin im engen Zusammenhang mit ihrer Erstellung finanzielle Mittel der Beklagten dergestalt erhalten hat, dass diese für die Dienstreisen der Klägerin, die sie zu den Orten der montierten Aufzüge führten, an denen sie dann Fotos aufnahm, die Reisekosten übernommen hat. Wird aber die Erstellung vermeintlich „freier“ Werke oder Leistungen außerhalb des reinen vertraglich festgelegten Aufgabenspektrums durch Mittel des Arbeitgebers gefördert, zumal wenn sie wie hier bei Reisen z.B. in den Nahen Osten oder nach China erheblich gewesen sein dürften, lässt dies die berechtigte Erwartung des Arbeitgebers erkennen, dass die entstehenden Leistungen bei ihm zusammengeführt werden und für weitere Nutzungen oder Tätigkeiten zur Verfügung stehen. Dies gilt umso mehr, als an der Verwendung der Fotos in dem Prospekt neben der Klägerin auch Dritte, nämlich ein Druckereiunternehmen, beteiligt waren, die seitens der Beklagten vergütet worden sein dürften, sie also in die Verwendung der Fotos durchaus investiert hat.
Dass auch aus exante-Sicht der Parteien eine Anbietung oder Andienung nach dem Ende der vereinbarten Nutzungsmöglichkeit für die Fotos in Betracht kam, ergibt sich zudem aus der Aussage des – prozessual im Lager der Klägerin stehenden – Zeugen und Streithelfers H. im erstinstanzlichen Termin vom 13.12.2022 (Bl. 46 d.A.). Der Zeuge H. gab selbst an, es sei ihm bei der zeitlich begrenzten mündlichen Nutzungsrechtseinräumung zunächst egal gewesen, was mit den Fotos geschehe, wenn die Klägerin aus dem Unternehmen ausscheide. Für den Moment sei ihm die getroffene Regelung sachgerecht erschienen. Er habe sich gedacht, die Beklagte könne sich ja mit der Klägerin einigen, wenn sie ausscheide. Damit lässt sich erkennen, dass es aus Sicht der Parteien mit dem Ende der Nutzungsmöglichkeit für die Fotos nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht automatisch sein Bewenden haben sollte, ein akuter Regelungsbedarf vielmehr erst später entstehen würde.
(3) Ob die Anbietungspflicht für die Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Fotos auf eine entgeltliche oder – wie in dem vom BGH in GRUR 1991, 523, 528 – Grabungsmaterialien entschiedenen Fall – aufgrund der vom Arbeitgeber aufgewandten erheblichen Mittel sogar auf eine unentgeltliche Einräumung gerichtet ist, kann offenbleiben, da vorliegend nur über einen Unterlassungsanspruch entschieden werden muss.
c) Soweit die Klägerin im Termin vom 20.03.2025 (Bl. 65/66 d.e.A.) abweichend zu dem unmittelbar vorangegangenen Vorbringen ihres Prozessbevollmächtigten angegeben hat, von den streitgegenständlichen Fotos seien drei auf Privatreisen gefertigt worden, für die sie selbst die Kosten getragen habe, ist sie mit diesem – seitens der Beklagten wirksam mit Nichtwissen bestrittenen – neuen Vortrag in der Berufungsinstanz nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen und der Zeugenbeweis H. ist nicht zu erheben, da weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, warum dieser Vortrag ohne Nachlässigkeit nicht bereits in erster Instanz hätte angebracht werden können. Erstinstanzlich war aber stets nur von Privatreisen die Rede, für die die Beklagte die Kosten getragen habe.
2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 Hs. 2 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, da es sich um die Anwendung der aus der zitierten Entscheidung des BGH folgenden Grundsätze auf den Einzelfall handelt.
Auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor.