Themis
Anmelden
OLG·27 U 9355/21·27.07.2022

Wiederholte Zurückweisung einer Berufung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg ein. Der Senat hatte in einem Hinweisbeschluss seine Rechtsauffassung ausführlich dargelegt und dem Beklagten Frist zur Stellungnahme gesetzt; eine inhaltliche Erwiderung erfolgte nicht. Mangels substantiiertem Vortrag hielt der Senat an seiner Auffassung fest und wies die Berufung zurück. Kosten- und Vollstreckbarkeitsfolgen wurden gemäß ZPO geregelt.

Ausgang: Berufung des Beklagten mangels inhaltlicher Stellungnahme zum Hinweisbeschluss als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Legt eine Partei innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist zu einem Hinweisbeschluss keine substantielle inhaltliche Stellungnahme vor, kann das Gericht an seiner zuvor ausführlich dargelegten Rechtsauffassung festhalten.

2

Auf einen im Hinweisbeschluss ausführlich dargelegten rechtlichen Standpunkt kann das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO Bezug nehmen; eine weitere Erörterung entfällt, wenn die Partei keine Gegenäußerung vorbringt.

3

Fehlt es an einer substantiierten Darlegung entscheidungserheblicher Gesichtspunkte durch die Berufungspartei, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Berufung.

4

Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Berufung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO; der Streitwert ist nach § 3 ZPO zu bemessen.

Relevante Normen
§ ZPO § 3, § 522 Abs. 2 S. 3§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 3 ZPO

Vorinstanzen

OLG München, Hinweisbeschluss, vom 2022-06-01, – 27 U 9355/21

LG Augsburg, Endurteil, vom 2021-11-16, – 114 O 1014/19

Leitsatz

Wenn eine Partei innerhalb einer durch das Gericht gesetzten Frist inhaltlich keine Stellungnahme abgibt, dann besteht keine Veranlassung für das Gericht von seiner Rechtsauffassung abzuweichen, die es zuvor ausführlich dargelegt hat. (Rn. 1 – 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16.11.2021, Aktenzeichen 114 O 1014/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Urteil des Landgerichts Augsburg entspricht der Sach- und Rechtslage.

2

Der Senat bleibt bei seiner im Hinweis vom 1.6.2022 ausführlich dargelegten Rechtsauffassung, auf die gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO Bezug genommen wird.

3

Eine inhaltliche Stellungnahme des Beklagten hierzu ist binnen der vom Senat gesetzten Frist nicht eingegangen.

4

Die Berufung war daher - wie angekündigt - zurückzuweisen.

II.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

6

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.