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OLG·27 U 564/22 Bau·30.05.2023

Vorläufige Vollstreckbarkeit, Abänderung des Ersturteils, Schriftliches Verfahren, Kostentragungspflicht, Kostenvorschuss, Mängelbeseitigungskosten, Verjährungsfrist, Neubeginn der Verjährung, Berufungszurückweisung, Kostenentscheidung, Sicherheitsleistung, Einrede der Verjährung, Streitwert, Kosten des Berufungsverfahrens, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Rechtliche Würdigung, Zulässigkeitsprüfung, Beigetretener Streithelfer, Rechtsmittel, Vollstreckungsgläubiger

ZivilrechtBauvertragsrechtVerjährungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Kostenvorschuss und Feststellung weiterer Kostentragungspflichten wegen mangelhafter Tiefgaragenabdichtung; die Beklagte rief Verjährung ein. Das Landgericht wies die Klage als verjährt ab, dagegen erhob die Klägerin Berufung. Das OLG weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurück, weil keine Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche Bedeutung bestehen; eine nachträgliche Bestätigung der Mängelbeseitigung führt nicht zum Neubeginn der Verjährung.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückgewiesen werden, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.

2

Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist zulässig, wenn die Berufungsbegründung keine rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte enthält, die eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern; ein erstinstanzlicher Verstoß gegen das Mündlichkeitsgebot schließt dies nicht zwingend aus.

3

Ein nach Ablauf der Verjährungsfrist erklärtes Anerkenntnis oder eine spätere Bestätigung der Mängelbeseitigung führt nicht zum Neubeginn einer bereits abgelaufenen Verjährungsfrist; ein Neubeginn gemäß § 212 BGB ist in diesem Fall nicht möglich.

4

Die Kostenentscheidung und die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 97, 101, 708 Nr. 10 und 711 ZPO; der Unterliegende hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten beigetretener Streithelfer zu tragen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 309 ZPO§ 212 BGB§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 711 ZPO§ 47, 48 GKG

Vorinstanzen

OLG München, Hinweisbeschluss, vom 2023-03-17, – 27 U 564/22 Bau

LG Augsburg, vom 2021-12-02, – 63 O 547/21

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 02.12.2021, Aktenzeichen 063 O 547/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich die Kosten der Streithelferin zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt Kostenvorschuss wegen mangelhafter Ausführungen der Tiefgaragenabdichtung bei dem Bauvorhaben Tiefgarage …, A…, sowie Feststellung der weiteren Kostentragungspflicht hinsichtlich der Mangelbeseitigungskosten. Die Beklagtepartei hat die Einrede der Verjährung erhoben.

2

Das Erstgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.12.2021 als verjährt abgewiesen.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die in der Berufungsinstanz beantragt (Bl. 176 d. A.),

1.Das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 02.12.2021 aufzuheben,

2.Der Vorschussklage der Klägerin gemäß allen Klageanträgen im Schriftsatz vom 04.02.2021 stattzugeben.

4

Wegen des Berufungsvortrags wird auf die Berufungsbegründung der Klagepartei vom 21.02.2022 (Bl. 176/ 180 d. A.) Bezug genommen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen (Bl. 196 d.A.).

6

Auch die auf Seiten der Beklagten beigetretene Streithelferin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. (Bl. 171).

II.

7

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 02.12.2021, Aktenzeichen 063 O 547/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

8

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 17.03.2023 Bezug genommen.

9

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Im Einzelnen:

10

Trotz des erstinstanzlichen Verstoßes gegen das Gebot der Mündlichkeit gemäß § 309 ZPO sieht sich der Senat zu einer Entscheidung im Beschlusswege weiterhin in der Lage. Hierbei legt der Senat zugrunde, dass dieses Prozedere in Betracht kommt, wenn sich aus der Berufungsbegründung keine Gesichtspunkte ergeben, die eine Abänderung des Ersturteils aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen rechtfertigen (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss, Rn. 36 m.w.N.). Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die vorzunehmende rechtliche Würdigung angemessen mit dem Berufungsführer nicht im schriftlichen Verfahren erörtert werden kann.

11

Gerade auch vor dem Hintergrund der inmitten stehenden Auslegung des Inhalts des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags bedarf es der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in diesem Zusammenhang gerade auch der Anhörung der Parteien unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht. So ist von keiner Seite zu Umständen außerhalb der schriftlichen Unterlagen vorgetragen worden, welche von Einfluss auf die Auslegung sein könnten.

12

Dass sich die Beklagtenpartei im Verfahren 063 O 572/13 vor dem Landgericht Augsburg betreffend das auch hier streitgegenständliche Vertragsverhältnis im April 2013 auf einen Vergleich eingelassen hat, ist ohne Aussagekraft für die Verjährungsfrage im vorliegenden Fall.

13

Der Umstand, dass die Beklagtenpartei mit Schreiben vom 13.06.2017 die Beseitigung der streitgegenständlichen Mängel bestätigt hat, vermag ebenso wie das im Schreiben vom 09.05.2017 möglicherweise zu sehende (tatsächliche) Anerkenntnis von vornherein einen Neubeginn der Verjährung i.S. § 212 BGB – und hierauf zielen die klägerseits bemühten Entscheidungen BGH NJW 2006, 48 sowie NJW 1999, 261 ab – nicht herbeizuführen. Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, ist der Neubeginn einer bereits abgelaufenen Verjährungsfrist nicht mehr möglich.

III.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

15

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.