Berichtigung, FamFG, Schreibfehler, Nennung, ersichtlich
KI-Zusammenfassung
Das OLG München berichtigte einen Tenorfehlereintrag nach § 42 FamFG und stellte klar, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/5 zu tragen hat. Die Berichtigung erfolgte wegen eines offensichtlich aus den Gründen und der Nennung ersichtlichen Schreibfehlers. Es handelt sich um eine formelle Korrektur des Beschlussinhalts, nicht um eine inhaltliche Neubeurteilung.
Ausgang: Berichtigungsantrag nach § 42 FamFG stattgegeben; Tenor in Ziffer 2 hinsichtlich Kostenverteilung berichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung gerichtlicher Entscheidungen nach § 42 FamFG ist zulässig, wenn ein offensichtlicher Schreib- oder Druckfehler vorliegt, der aus den Entscheidungsgründen oder der Nennung der Parteien ersichtlich ist.
Die Berichtigung erstreckt sich auf den Tenor, soweit der korrigierte Wortlaut eindeutig aus den Gründen hervorgeht und keine materielle Neuentscheidung erforderlich macht.
Eine Tenorberichtigung hinsichtlich der Kostenverteilung ist zulässig, wenn die Kostenentscheidung inhaltlich feststeht, der Schreibfehler jedoch die Verteilung unzutreffend wiedergibt.
Für die Vornahme der Berichtigung genügt die Offensichtlichkeit des Fehlers; weitergehende Begründungen zur inhaltlichen Änderung sind nicht erforderlich.
Vorinstanzen
OLG München, Bes, vom 2021-11-30, – 26 UF 903/20
AG München, Bes, vom 2020-07-02, – 535 F 4745/20
Tenor
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 26. Zivilsenat - Familiensenat - vom 30.11.2021 wird im Tenor in Ziffer 2. dahingehend berichtigt, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/5 zu tragen hat.
Gründe
Die Berichtigung beruht auf § 42 FamFG. Es handelt sich, wie aus den Gründen und der Nennung des Antragstellers in Ziffer 2. des Tenors ersichtlich, um einen reinen Schreibfehler.