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OLG·26 UF 167/25 e·04.04.2025

Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob Gegenvorstellungen gegen den Senatsbeschluss vom 14.03.2025. Das OLG verwirft diese als unzulässig, weil das Gericht an seine Umgangsentscheidung gebunden ist und die Entscheidung daher nicht geändert werden kann. Außerdem war über die Anhörungsrüge bereits abschließend entschieden; dagegen sind mehrfach gerichtete Rügen oder Gegenvorstellungen unzulässig. Das Verfahren ist damit beendet.

Ausgang: Gegenvorstellungen gegen den Senatsbeschluss vom 14.03.2025 als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gegenvorstellung ist unzulässig, wenn das angerufene Gericht an seine bereits getroffene Entscheidung gebunden ist und nicht befugt ist, diese zu ändern.

2

Wurde über eine Anhörungsrüge bereits abschließend entschieden, ist eine erneute Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht statthaft.

3

Eine Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist ebenfalls unzulässig.

4

Nach abschließender Entscheidung über eine Anhörungsrüge führen nachfolgende konkretisierende Schriftsätze nicht zur Zulässigkeit weiterer Rechtsbehelfe; das Verfahren ist in der Sache beendet.

Relevante Normen
§ FamFG § 44 Abs. 1 S. 2

Vorinstanzen

OLG München, Bes, vom 2025-04-02, – 26 UF 167/25 e

OLG München, Bes, vom 2025-03-14, – 26 UF 167/25 e

AG Ingolstadt, Bes, vom 2025-02-03, – 006 F 1992/24

VerfGH München, Ent, vom 2023-11-15, – Vf. 28-VI-23

OLG München, Bes, vom 2023-06-28, – 12 UF 261/23 e

AG Ingolstadt, Endbeschluss, vom 2023-03-09, – 006 F 327/22

Leitsatz

Eine Gegenvorstellung ist unzulässig, wenn das Gericht nicht befugt ist, seine getroffene Entscheidung zu ändern, weil es an sie gebunden ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Eine Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Gegenvorstellungen der Antragstellerin vom 18.03.2025 und 03.04.2025 gegen den Beschluss des Senats vom 14.03.2025 werden verworfen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellungen der Antragstellerin vom 18.03.2025 und 03.04.2025 gegen den Beschluss des Senats vom 14.03.2025 waren zu verwerfen, da sie unzulässig sind.

2

Eine Gegenvorstellung ist unzulässig, wenn das Gericht nicht befugt ist, seine getroffene 26 UF 167/25 e – Seite 2 – Entscheidung zu ändern, weil es an sie gebunden ist (BGH ZIP 2018, 2229; OLG Koblenz FamRZ 2024, 1705). Dies ist bei der vorliegenden Umgangsentscheidung der Fall (OLG Koblenz a. a. O.).

3

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass über die Anhörungsrüge der Antragstellerin bereits entschieden wurde. Die Antragstellerin hat nicht mehrere Anhörungsrügen erhoben, sondern nur eine Anhörungsrüge, die sie durch diverse nachfolgende Schriftsätze konkretisiert und erweitert hat. Der Senat hat die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 02.04.2025 zurückgewiesen und sich darin mit dem Vorbringen der Antragstellerin ausführlich auseinandergesetzt. Diese Entscheidung ist abschließend. Eine Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 13.09.2017, IV ZR 391/16). Dasselbe gilt für eine Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung über eine Anhörungsrüge (BFH, Beschluss vom 07.02.2007, V S 12/16; LSG Bayern, Beschluss vom 28.09.2015, L 15 RF 36/15 B).

4

Das Beschwerdeverfahren ist somit beendet. Weitere Anträge in dieser Sache werden nicht mehr verbeschieden und weitere Schriftsätze nicht mehr beantwortet.