Schriftformerfordernis, Abtretung, Rechtsmißbrauch, Widerspruchsrecht, Versicherungsschein, Berufungsrücknahme, Policenbegleitschreiben, Gesamtwürdigung, Hinweisbeschluss, Widerspruchsbelehrung, Rücknahme der Berufung, Gesamtabwägung, Gelegenheit zur Stellungnahme, Gerichtsgebühren, Kostenverzeichnis, Verwirkung, Vertragsschluss, Verbraucherinformation, Rechtsvorgänger, Fehlerhafte Belehrung
KI-Zusammenfassung
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des LG München II gemäß §522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Streitpunkt ist, ob der Widerspruch wegen fehlender Belehrung über das Schriftformerfordernis unwirksam ist; der Vertrag stammt aus 2000 (§5a VVG a.F.). Das Gericht erkennt zwar einen Belehrungsmangel, hält diesen jedoch nicht für gravierend. Wegen 19‑jähriger Untätigkeit, Nutzung des Vertrags als Kreditsicherung und wiederholter Rechtsausübung liegt nach Gesamtwürdigung Rechtsmissbrauch/Verwirkung vor; es wird zur Rücknahme der Berufung aus Kostengründen geraten.
Ausgang: Der Senat beabsichtigt, die Berufung mangels Aussicht auf Erfolg nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (Gelegenheit zur Stellungnahme; Hinweis auf Kostenminderung durch Rücknahme).
Abstrakte Rechtssätze
Bei Versicherungsverträgen, die unter die Fassung des § 5a VVG vom 21.07.1994 fallen, kann für die Wirksamkeit des Widerspruchs Schriftform erforderlich sein.
Ein Mangel der Widerspruchsbelehrung (z. B. fehlender Hinweis auf Schriftformerfordernis) macht die Belehrung unzureichend, ist aber nicht in jedem Fall gravierend und führt nur dann zur Wirksamkeit des Widerspruchs, wenn der Belehrungsmangel entscheidungserheblich war.
Langjährige Untätigkeit des Versicherungsnehmers, die Nutzung des Vertrags als Kreditsicherung sowie wiederholte Ausübung vertraglicher Rechte sprechen gegen die Geltendmachung des Widerspruchs und können zur Feststellung von Rechtsmissbrauch oder Verwirkung führen.
Eine einmalige Abtretung begründet nicht automatisch Verwirkung; sie ist jedoch als ein Indiz in einer umfassenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
LG München II, Endurteil, vom 2021-09-17, – 10 O 646/21 Ver
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 17.09.2021, Az. 10 O 646/21 Ver, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
1. Die Berufungsbegründung beanstandet zu Unrecht, dass das Landgericht angenommen habe, dass der Widerspruch in Schriftform zu erklären sei. Sie übersieht dabei, dass der Vertrag unstreitig Anfang 2000 abgeschlossen wurde. Der Versicherungsschein datiert vom 13.01.2000 (Anlage K 2). Damals galt § 5a VVG in der Fassung vom 21.7.1994, der die Schriftform erforderte (§ 5a Abs. 1 VVG in der Fassung vom 21.7.1994).
2. Die Widerspruchsbelehrung ist vorliegend unzureichend, da über das Schriftformerfordernis nicht belehrt wurde.
3. Die Belehrung erfolgte bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form durch Fettdruck in dem nur etwas über 1 Seite langen Policenbegleitschreiben (Anlage K 2).
4. Angesichts der vorliegenden gravierenden Umstände ist der Senat der Auffassung, dass das Berufen auf das Widerspruchsrecht trotz der fehlerhaften Belehrung rechtsmissbräuchlich ist.
Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall obliegt der tatrichterlichen Beurteilung Der Widerspruch erfolgte über 19 Jahre nach Vertragsschluss.
Der Belehrungsmangel (vgl. 2.) ist nicht gravierend. Der Kläger wurde deutlich sowohl im Antragsformular (Anlage B 1) als auch im Policenbegleitschreiben (Anlage K 2) und nochmals in den Allgemeinen Verbraucherinformationen (Anlage B 3) auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen und hat 19 Jahre lang nicht erklärt, sich vom Vertrag lösen zu wollen. Kaum vorstellbar ist, dass der Kläger nur durch die fehlende Angabe des Schriftformerfordernisses davon abgehalten wurde, den Widerspruch zu erklären.
Die Klagepartei hat schon bei Vertragsschluss geplant, den Vertrag als Kreditsicherungsmittel einzusetzen und das dann 2003 getan. Im Rahmen der Gesamtwürdigung kann auch der Umstand der einmaligen Abtretung als ein Indiz bewertet und in die Gesamtabwägung eingestellt werden; dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 01. Juni 2016 – Az. IV ZR 482/14 oder auch BGH, Hinweisbeschluss vom 27.9.2017 – Az. IV ZR 506/15, NJW-RR 2018, 161) entgegen; in den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen hat unter Berücksichtigung der dortigen Umstände bei der Gesamtabwägung die einmalige Abtretung nicht genügt, um von einer Verwirkung auszugehen. Bei der hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist als einer von mehreren Umständen auch die einmalige Abtretung zu berücksichtigen.
Die Klagepartei hat in erheblichem Umfang vertragliche Rechte ausgeübt und Dynamikwidersprüche erklärt (2011,2012,2014,2015 und 2016).
2003 hat der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten 2 weitere Verträge abgeschlossen.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).