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OLG·25 U 3640/21·25.10.2021

Streitwert, Kostenentscheidung, Berufungsverfahren, Hinweis, Anwendung, Vorsitzender, GKG, ZPO, Bezug, Parteien, beklagten

ZivilrechtVersicherungsrechtVerjährungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt Beitragserhöhungen seines Krankenversicherers; das Berufungsgericht weist die Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurück, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung besteht. Ansprüche, die vor dem 01.01.2017 entstanden sind, hält das Gericht für verjährt. Die Revision wird nicht zugelassen; der Kläger trägt die Kosten und der Streitwert wird festgesetzt.

Ausgang: Berufung des Klägers gemäß §522 Abs.2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten; Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann die Berufung zurückgewiesen werden, wenn das Rechtsmittel offensichtlich erfolglos ist, keine grundsätzliche Bedeutung besteht, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich sind und keine mündliche Verhandlung geboten ist.

2

Ansprüche aus Beitragsforderungen können der Verjährung unterliegen; insb. sind nach der Entscheidung Ansprüche, die vor dem 01.01.2017 entstanden sind, verjährt.

3

Die Zulassung der Revision ist nur zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit eines erstinstanzlichen Urteils anordnen (vgl. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO) und den Streitwert für das Berufungsverfahren festsetzen (vgl. §§ 47, 48 GKG).

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO; § 713 ZPO§ 47, 48 GKG

Vorinstanzen

OLG München, Hinweisbeschluss, vom 2021-08-09, – 25 U 3640/21

LG Passau, Endurteil, vom 2021-05-06, – 3 O 740/20

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 06.05.2021, Aktenzeichen 3 O 740/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Passau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.650,68 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Parteien streiten über Beitragserhöhungen des beklagten Krankenversicherers.

2

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 06.05.2021, Aktenzeichen 3 O 740/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

3

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Ansprüche, die vor dem 01.01.2017 entstanden sind, sind verjährt.

4

Im Rahmen der Gegenerklärung wird die Zulassung der Revision angeregt. Die Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Senats nicht vor. Der Senat folgt – wie im Hinweisbeschluss unter Nr. 2 dargestellt – der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

6

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

7

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.