Themis
Anmelden
OLG·25 U 200/22·27.09.2022

Verlust des Rechtsmittels der Berufung nach deren Zurücknahme

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Berufungsklägerin hat ihre Berufung zurückgenommen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Zurücknahme zum Verlust des Rechtsmittels führt und stützt seine Entscheidung auf § 516 Abs. 3 ZPO. Demgemäß trägt die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens; der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 370.000,00 € festgesetzt.

Ausgang: Berufung durch Zurücknahme erloschen; Klägerin verliert das Rechtsmittel und trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, Streitwert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurücknahme der Berufung führt zum Verlust des Rechtsmittels der Berufung (vgl. § 516 Abs. 3 ZPO).

2

Hat eine Partei das Rechtsmittel wirksam zurückgenommen, ergeht insoweit eine Entscheidung, durch die das Rechtsmittel entfällt und die Prozessparteien den daraus folgenden Kostenfolgen unterliegen.

3

Das Gericht kann nach dem Verlust des Rechtsmittels die Kosten des Rechtsmittels der zurücknehmenden Partei auferlegen.

4

Bei Beendigung des Berufungsverfahrens infolge Zurücknahme ist der Streitwert für das Berufungsverfahren festzusetzen, um die Kostenfolgen zu bestimmen.

Relevante Normen
§ ZPO § 516§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

OLG München, Bes, vom 2022-03-23, – 25 U 200/22

LG Traunstein, Endurteil, vom 2021-11-19, – 1 O 872/18

Leitsatz

Nach Zurücknahme der Berufung verliert die Berufungsklägerin das Rechtsmittel der Berufung. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 370.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO.

2

Die Berufung ist zurückgenommen worden.