Verlust des Rechtsmittels der Berufung nach deren Zurücknahme
KI-Zusammenfassung
Die Berufungsklägerin hat ihre Berufung zurückgenommen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Zurücknahme zum Verlust des Rechtsmittels führt und stützt seine Entscheidung auf § 516 Abs. 3 ZPO. Demgemäß trägt die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens; der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 370.000,00 € festgesetzt.
Ausgang: Berufung durch Zurücknahme erloschen; Klägerin verliert das Rechtsmittel und trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, Streitwert festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme der Berufung führt zum Verlust des Rechtsmittels der Berufung (vgl. § 516 Abs. 3 ZPO).
Hat eine Partei das Rechtsmittel wirksam zurückgenommen, ergeht insoweit eine Entscheidung, durch die das Rechtsmittel entfällt und die Prozessparteien den daraus folgenden Kostenfolgen unterliegen.
Das Gericht kann nach dem Verlust des Rechtsmittels die Kosten des Rechtsmittels der zurücknehmenden Partei auferlegen.
Bei Beendigung des Berufungsverfahrens infolge Zurücknahme ist der Streitwert für das Berufungsverfahren festzusetzen, um die Kostenfolgen zu bestimmen.
Vorinstanzen
OLG München, Bes, vom 2022-03-23, – 25 U 200/22
LG Traunstein, Endurteil, vom 2021-11-19, – 1 O 872/18
Leitsatz
Nach Zurücknahme der Berufung verliert die Berufungsklägerin das Rechtsmittel der Berufung. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 370.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO.
Die Berufung ist zurückgenommen worden.