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OLG·24 U 7420/21·26.01.2022

Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen angeblicher unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten VW Tiguan. Das OLG weist die Berufung zurück, da keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass solche Einrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut sind. Ein Rückruf allein begründet keine Haftung nach §826 BGB; es bedarf weiterer Umstände, die besonders verwerfliches Verhalten belegen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Memmingen zurückgewiesen; Schadensersatzklage wegen angeblicher Abschalteinrichtung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Haftung nach § 826 BGB wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen ist neben dem Vorliegen solcher Einrichtungen zusätzlich das Vorliegen weiterer Umstände erforderlich, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen.

2

Ein verpflichtender amtlicher Rückruf kann das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung indizieren, löst aber für sich genommen keine zivilrechtliche Haftung nach § 826 BGB aus.

3

Der Anspruchsteller muss substantiiert darlegen, dass die behauptete unzulässige Abschalteinrichtung konkret in seinem Fahrzeug verbaut ist; pauschale Verweise auf Untersuchungen Dritter, Presseberichte oder Entscheidungen anderer Verfahren genügen nicht.

4

Das Ausbleiben eines amtlichen Rückrufs spricht dafür, dass die zuständige Behörde keine für die Typzulassung relevanten Mängel festgestellt hat und schwächt die Behauptung des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung.

Relevante Normen
§ BGB § 31, § 826§ 826 BGB§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

OLG München, Hinweisbeschluss, vom 2021-12-06, – 24 U 7420/21

LG Memmingen, Endurteil, vom 2021-09-20, – 26 O 883/21

Leitsatz

Ein verpflichtender Rückruf kann zwar eine unzulässige Abschalteinrichtung indizieren. Damit diese indes eine Haftung des Herstellers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB auslösen kann, müssen nach der mittlerweile gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 20.09.2021, Aktenzeichen 26 O 883/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Memmingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.078,20 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger erwarb laut Kaufbestätigung vom 22.07.2021 bei der Firma B. GmbH einen Gebrauchtwagen VW Tiguan 4M DSG … mit einer Laufleistung von 19.943 km zum Kaufpreis von 28.990 €. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Motor der Baureihe EA 288 verbaut.

2

Der Kläger hat im Verfahren vor dem Landgericht Memmingen geltend gemacht, das Fahrzeug sei mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Memmingen vom 20.09.2021 nebst Beschluss zur Berichtigung des Tatbestandes vom 02.11.2021 Bezug genommen. Der Kläger verfolgt die erstinstanzlichen Anträge mit der Berufung weiter. Hinsichtlich des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung sowie die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

3

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Memmingen vom 20.09.2021, Az.: 26 O 883/21:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 23.078,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges VolkswagenTiguan 4M DSG …, Fahrzeug-Ident.-Nr. …672.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 3.896,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet.

4) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.501,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Hilfsweise:

5. Das Urteil des Landgericht Memmingen, Az. 26 O 883/21, verkündet am 20.09.2021 und zugestellt am 21.09.2021, wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Memmingen zurückverwiesen.

4

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

5

Hinsichtlich des Vortrags in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungserwiderung sowie die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

6

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 20.09.2021, Aktenzeichen 26 O 883/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

7

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 06.12.2021 (Bl. 463/468 d. A.) Bezug genommen.

8

Die Gegenerklärung des Klägers vom 24.01.2022 (Bl. 473/493 d. A.) rechtfertigt keine andere Beurteilung als im Hinweis dargelegt. Der Kläger trägt, wie bereits mit der Berufungsbegründung und in den vorausgegangenen Schriftsätzen weiterhin seine von den rechtlichen Beurteilungen des Landgerichts und des Senats abweichenden Auffassungen vor und wiederholt diese.

9

Der Senat hält jedoch auch in Ansehung der neuerlichen Ausführungen des Klägers an den im Hinweisbeschluss dargelegten rechtlichen Beurteilungen fest. Im Einzelnen wird zur Gegenerklärung Folgendes ausgeführt:

10

1. Der Kläger hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagte die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB verwirklicht hat. Ein ausreichender Bezug der klägerischen Behauptungen zum streitgegenständlichen Fahrzeug fehlt weiterhin.

11

Der Kläger wiederholt den erstinstanzlichen Vortrag und begründet seine Behauptungen mit Untersuchungen der DUH, Presseberichten und zitiert Entscheidungen aus anderen Verfahren.

12

Ausreichende Anhaltspunkte, dass die von ihm als unzulässig bezeichneten Abschalteinrichtungen auch in seinem Fahrzeug verbaut sind, fehlen weiterhin.

13

2. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass das streitgegenständliche Fahrzeug keinem amtlichen Rückruf unterlag, eher dafür, dass das KBA bei seinen ‒ auch diesen Motorentyp betreffenden ‒ Untersuchungen und Prüfungen nicht zu der Auffassung gelangt ist, dass ihm für die Typzulassung relevante Umstände nicht mitgeteilt worden sind.

14

Unabhängig davon würde selbst ein verpflichtender Rückruf seitens des KBA nicht bereits automatisch das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung indizieren, über die das KBA bei Erteilung der Typgenehmigung getäuscht worden sein müsste. Wie der BGH (BGH Beschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 14, beck-online) festgestellt hat, kann ein verpflichtender Rückruf zwar eine unzulässige Abschalteinrichtung indizieren. Damit diese indes eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB auslösen kann, müssen nach der mittlerweile gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20 u.a. zVb; Beschluss vom 19.01.2021- VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297; Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661). Solche weiteren Umstände sind aber aufgrund des klägerischen Vortrags nicht erkennbar.

III.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

16

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

17

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.