Überholverbot aufgrund durchgehender Linie
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung nach einem Verkehrsunfall ein und rügte die Haftungsverteilung. Streitpunkt war, ob die durchgezogene Fahrstreifenbegrenzung ein faktisches Überholverbot begründet und ob eine leichte Linksfahrt des Beklagten zum Ausweichen zulässig war. Das OLG wies die Berufung zurück und hielt den Kläger wegen Überfahrens der Linie und grober Missachtung des Seitenabstands voll haftbar.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Augsburg zurückgewiesen; Kläger zu 100% haftbar wegen Überfahrens der durchgezogenen Linie und grober Missachtung des Seitenabstands.
Abstrakte Rechtssätze
Eine durchgehende Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) kann ein faktisches Überholverbot begründen, wenn ein Überholen nur durch Überfahren der Linie möglich wäre.
Leichte seitliche Fahrbewegungen eines Vorausfahrenden innerhalb des Fahrstreifens, etwa zum Ausweichen vor einem nach rechts abbiegenden Fahrzeug, sind ein vernünftiger Grund, vom rechten Fahrbahnrand abzuweichen und damit nicht grundsätzlich rechtswidrig.
Wer trotz bestehender durchgehender Linie überholt und den nach § 5 Abs. 4 StVO gebotenen Seitenabstand grob missachtet, trifft grundsätzlich die volle Haftung für daraus entstehende Unfälle.
Bei der Haftungsverteilung sind die konkrete Markierungssituation und die Einhaltung des Seitenabstands maßgebliche Kriterien; die Existenz einer durchgehenden Linie kann die Zumutbarkeit eines Überholens ausschließen.
Vorinstanzen
OLG München, Hinweisbeschluss, vom 2022-01-31, – 24 U 7414/21
LG Augsburg, Urt, vom 2021-09-08, – 093 O 2338/19
Leitsatz
Aus einer durchgehenden Linie (Zeichen 295) kann sich ein faktisches Überholverbot ergeben. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Wird ein Fahrzeug innerhalb seines Fahrstreifens leicht nach links gezogen, um einem anderen vor ihm nach rechts abbiegenden Fahrzeug auszuweichen, stellt dies einen vernünftigen Grund dar, um vom rechten Fahrbahnrand abzuweichen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 08.09.2021, Aktenzeichen 093 O 2338/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.661,54 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 08.09.2021, Aktenzeichen 093 O 2338/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 31.01.2022 (Bl. 205/211 d. A.) Bezug genommen.
Die Gegenerklärung vom 08.03.2022 (Bl. 215/218 d. A.) rechtfertigt keine andere Beurteilung als im Hinweis dargelegt. Im Einzelnen ist zu den Ausführungen in der Gegenerklärung Folgendes anzumerken:
1. Anders als der Kläger meint, hat der Senat durchaus das konkrete Unfallgeschehen einbezogen. Nach der Rechtsprechung musste sich hier der Kläger aufgrund des rechts abbiegenden vorausfahrenden Fahrzeugs auf die Möglichkeit geringfügiger seitlicher Fahrbewegungen des zu Überholenden, also des Beklagten zu 1), einstellen. Entscheidend ist, dass dem Beklagten zu 1) vorliegend kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot anzulasten ist und nicht - wie der Kläger meint, „dass eine Fahrbewegung nach links nicht vernünftig und notwendig war“, weil „das Fahrzeug vor ihm zügig und ohne stehen zu bleiben nach rechts abgebogen ist“ (Bl. 216 d. A.).
2. Der Senat geht nicht davon aus, dass der Kläger die durchgezogene Linie missachtet hat. Entscheidend ist jedoch, dass sich bis kurz vor der Kollisionsstelle eine gestrichelte Markierung befand, ab der Kollisionsstelle aber eine durchgehende Linie. Der Kläger konnte den Beklagten zu 1) nur ohne Überfahrung der Linie überholen, weil er den nach § 5 Abs. 4 StVO gebotenen Seitenabstand grob missachtet hat, was sich zweifelsfrei aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten ergibt. Damit stellte die (durchgezogene) Fahrbahnmarkierung - wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt hat - ein faktisches Überholverbot dar.
In der Gesamtschau unter Abwägung aller Umstände ist daher eine Haftungsquote des Klägers von 100% als angemessen anzusehen. 24 U 7414/21 - Seite 3 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.