Zurückweisung der Berufung bei Arzthaftungsprozess
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rief das Berufungsgericht an und begehrte Schadens- und Schmerzensgeldansprüche aus einer ärztlichen Fehlbehandlung. Der Senat hielt die Berufung für offensichtlich erfolglos und wies sie nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da keine grundsätzliche Bedeutung bestand und eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Eine Arzthaftungsklage schließt die Rückweisung nicht aus. Die Klägerin trägt die Berufungskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Kempten nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist zulässig, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Vorliegen von Ansprüchen aus Arzthaftung steht einer Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht generell entgegen; es besteht kein Automatismus zugunsten einer mündlichen Verhandlung allein wegen des Arzthaftungscharakters.
Eine mündliche Verhandlung kann trotz sonstiger Zurückweisungsvoraussetzungen geboten sein, wenn die Rechtsverfolgung existenzielle Bedeutung hat; bloße körperliche Beeinträchtigungen oder entlastbare Umstände der Klägerin genügen hierfür nicht ohne weitere Darlegungen.
Kosten- und Vollstreckungsfolgen einer Zurückweisung der Berufung richten sich nach den einschlägigen Vorschriften; insoweit kommen § 97 ZPO (Kostenentscheidung), § 708 Nr. 10 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit) sowie die Bestimmung des Streitwerts nach §§ 47, 48 GKG zur Anwendung.
Vorinstanzen
LG Kempten, Endurteil, vom 2023-05-26, – 64 O 1617/21 Hei
Leitsatz
Auch bei Ansprüchen aus Arzthaftung ist eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO möglich. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26.05.2023, Aktenzeichen 64 O 1617/21 Hei, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 117.450,68 € festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26.05.2023 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin:
I. Das am 26.05.2023 verkündete Urteil des LG Kempten, Az.: 64 O 1617/21 Hei wird aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu bezahlen, mindestens jedoch 10.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2020.
III. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin materiellen Schadensersatz iHv 970,68 EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2020 sowie als Nebenforderung 1.966,36 EUR (vorgerichtlich entstandene anwaltliche Vergütung) nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2020 zu bezahlen.
IV. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin einen Haushaltsführungsschaden iHv 65.360,00 EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.580,00 EUR seit Klageerhebung sowie aus weiteren 19.780,00 EUR zu bezahlen.
V. Schließlich wird der Beklagte dazu verurteilt, der Klägerin ab Juni 2023 jeweils vierteljährlich im Voraus eine monatliche Rente iHv 860,00 EUR (Haushaltsführungsschaden) zu bezahlen, und zwar jeweils bis spätestens zum 3. Werktag eines Quartals.
VI. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen weiteren, ihr aus der streitgegenständlichen ärztlichen Falschbehandlung im Jahr 2017 zukünftig noch entstehenden im-/ materiellen Schaden zu ersetzen, dabei den materiellen nur, soweit ein solcher nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist bzw. übergeht.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung abzuweisen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26.05.2023, Aktenzeichen 64 O 1617/21 Hei, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 02.08.2023 Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 21.08.2023, die lediglich auf Abschnitt II. 2 des Hinweises eingehen, geben zu einer Änderung keinen Anlass. Selbst wenn der Senat durch eine Anhörung der Klägerin im Rahmen einer Berufungsverhandlung davon überzeugen würde, dass sie „in der Tat kein wehleidiger Typ“ ist, könnte dies nichts an der vom Landgericht vermerkten mangelnden Konstanz ihrer Angaben ändern und erst recht nichts an der Glaubhaftigkeit der Angaben, die der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung gemacht hat.
Der Umstand, dass die Klägerin Ansprüche aus Arzthaftung geltend macht, steht einer Zurückweisung der Berufung im Beschlussweg nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Weder dem Gesetzeswortlaut noch der Begründung kann ein Automatismus entnommen werden, dass in Arzthaftungsfällen stets von einer Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO abzusehen ist. Eine mündliche Verhandlung kann zwar nach § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO auch bei Vorliegen aller anderen Zurückweisungsvoraussetzungen geboten sein, wenn etwa die Rechtsverfolgung existenzielle Bedeutung hat (OLG München Beschluss vom 16.02.2012 – 1 U 4433/11, BeckRS 2012, 4404, beck-online). Dies ist bei der Klägerin, die aufgrund der streitgegenständlichen Behandlung vom 12.01.2017 vier Tage lang (vom 16.01. – 20.01.2017) stationär behandelt werden musste und für zwölf Tage ihre zehn Milchkühe durch einen anderen Landwirt gegen Bezahlung versorgen lassen musste, nicht der Fall, auch wenn sie nach wie vor „körperlich nicht mehr so belastungsfähig wie ehedem“ sein sollte (vgl. Klageschrift vom 07.09.2021, S. 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.