Keine Streitwertänderung nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss durch BGH
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob eine Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Senat. Der Bundesgerichtshof hatte die Streitwertbestimmung zuvor sachlich gebilligt und das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Das OLG weist die Gegenvorstellung zurück, weil eine Änderung des Streitwerts nach § 63 Abs. 3 S. 2 GKG danach nicht mehr möglich ist. Eine Streitwertspaltung nach § 247 Abs. 2 AktG ist ebenfalls ausgeschlossen.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Änderung nach § 63 Abs. 3 S. 2 GKG nach rechtskräftigem Abschluss ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Änderung des Streitwerts durch das Berufungsgericht nach § 63 Abs. 3 S. 2 GKG ist ausgeschlossen, wenn das Hauptsacheverfahren durch eine höchstrichterliche Entscheidung rechtskräftig abgeschlossen und die Streitwertfestsetzung gebilligt worden ist.
Ein Antrag auf "verfahrensabschließende Streitwertfestsetzung" ist, sofern keine zulässige Beschwerde nach § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG eingelegt wird, als Gegenvorstellung auszulegen.
Eine Gegenvorstellung ist nur begründet, wenn sie substantiiert Einwendungen gegen den Streitwert selbst enthält; das Vorliegen einer Billigung durch den BGH schließt solche entscheidungserheblichen Einwendungen regelmäßig aus.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens kommt eine nachträgliche Streitwertspaltung nach § 247 Abs. 2 AktG nicht mehr in Betracht.
Vorinstanzen
BGH Karlsruhe, Bes, vom 2021-06-02, – XI ZR 417/19
BGH Karlsruhe, Bes, vom 2020-11-17, – XI ZR 417/19
OLG München, Bes, vom 2019-08-07, – 23 U 3843/18
LG München II, Endurteil, vom 2018-10-25, – 1 HK O 3131/16
Leitsatz
Eine Streitwertänderung nach § 63 Abs. 3 S. 2 GKG durch das Berufungsgericht ist nicht mehr möglich, wenn das Hauptsacheverfahren durch Entscheidung des BGH rechtkräftig abgeschlossen und die Streitwertfestsetzung gebilligt worden ist. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in Ziffer 4. des Beschlusses des Senats vom 07.08.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
Nachdem eine Beschwerde gegen die genannte Streitwertfestsetzung wegen § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet, war der Antrag der Beklagten auf „verfahrensabschließende Streitwertfestsetzung“ vom 23.12.2020 als Gegenvorstellung auszulegen.
Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Der Bundesgerichtshof hat in seinem im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 02.06.2021 (Az. XI ZR 417/19, Rn. 5) die hier angegriffene Streitwertbestimmung sachlich gebilligt. Eine Abänderung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist im Übrigen nicht mehr möglich, weil das Hauptsacheverfahren durch Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2020 rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund kommt auch eine Streitwertspaltung (§ 247 Abs. 2 AktG) vorliegend nicht mehr in Frage (vgl. BGH a.a.O. Rn. 7).