Vorläufige Vollstreckbarkeit, Abschalteinrichtung, Kosten des Berufungsverfahrens, Sittenwidrigkeit, Unzulässigkeit, Kostenentscheidung, Sicherheitsleistung, Substantiierter Vortrag, Sachverständigengutachten, Rückruf, Streitwert, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Rechtshängigkeit, Annahmeverzug, Parallelverfahren, Fahrzeuge, Außerbetriebliches, Landgerichte, Basiszinssatz, Zug-um-Zug
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen angeblicher unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Porsche Panamera (EU5). Das OLG hält die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO für aussichtslos, da kein substantiiertes Vorbringen vorliegt und das KBA für den Fahrzeugtyp keine unzulässigen Abschaltvorrichtungen festgestellt hat. Ein Sachverständigengutachten war nicht anzuordnen. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Landshut als unbegründet/ohne Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Berufung zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung besteht und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Bei der behaupteten Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen muss der Kläger substantiiert darlegen, dass gerade der streitgegenständliche Fahrzeugtyp hiervon betroffen ist; Verweise auf Rückrufe anderer Fahrzeugtypen genügen nicht.
Ergeben die []Überprüfungen der zuständigen Behörde (KBA) keine Hinweise auf unzulässige Abschalteinrichtungen beim streitgegenständlichen Fahrzeugtyp, entfallen tragfähige Anhaltspunkte, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens rechtfertigen.
Für einen Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB genügt nicht allein der Nachweis einer unzulässigen Abschalteinrichtung; es bedarf der Feststellung eines vorsätzlich sittenwidrigen Handelns mit Schadensbegründung.
Vorinstanzen
OLG München, Hinweisbeschluss, vom 2021-06-30, – 20 U 725/20
LG Landshut, Endurteil, vom 2020-01-09, – 72 O 1576/19
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 09.01.2020, Aktenzeichen 72 O 1576/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 59.100,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt im Zusammenhang mit dem Diesel-Skandal Schadensersatz wegen des Kaufs eines Porsche Panamera, in dem ein von der Beklagten hergestellter 3,0 Liter-Dieselmotor (EU 5) verbaut ist. Das Fahrzeug ist nicht von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes betroffen.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Landshut vom 09.01.2020 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil kein vorsätzlich sittenwidriges Handeln der Beklagten vorliege und auch eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz ausscheide.
Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich erhobenen Ansprüche weiter. Er behauptet weiterhin, dass das Fahrzeug über unzulässige Abschaltvorrichtungen verfüge, über die die Beklagte in vorsätzlicher und sittenwidriger Art und Weise getäuscht habe. Das Fahrzeug verfüge über einen Motor des Typs EA897. Die Steuerungssoftware des Motors sei ähnlich wie beim EA189-Motor mit einer Rollenprüfstandserkennung ausgestattet. Die standardisierten Testsituationen seien durch ein „unnatürliches Fahrverhalten“ erkennbar. Im normalen Fahrbetrieb würden Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb gesetzt, weshalb die NOxEmissionen dann erheblich höher seien. Das Fahrzeug verfüge über eine Aufwärmstrategie, die eine Prüfstandsituation erkenne und dann in einen Fahrmodus mit geringerem Schadstoffausstoß schalte. Auch das eingesetzte „Thermofenster“ sei eine unzulässige Abschalteinrichtung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bd. II Bl. 5/134 d.A.) Bezug genommen.
In seiner Stellungnahme vom 08.07.2021 (Bd. II Bl. 185/196 d.A.) zum Hinweisbeschluss des Senats gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 30.06.2021 trug der Kläger ergänzend vor, das KBA habe am 14.10.2019 für Fahrzeuge mit dem streitgegenständlichen Motor einen amtlichen Rückruf ausgesprochen. Bei den Deaktivierungsbedingungen für die Funktion, die dazu diene, dass der Oxydationskatalysator möglichst schnell seine Arbeitstemperatur erreiche, handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Außerdem verfüge das Fahrzeug über eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer „Lenkwinkelerkennung“. Überdies habe das KBA am 21.02.2020 einen weiteren verpflichtenden Rückruf für Fahrzeuge der Modelle A6 und A7 der Baujahre 2010 bis 2015 erlassen; es sei davon auszugehen, dass die Erwägungen für den Rückruf auch auf den streitgegenständlichen Porsche Panamera übertragbar seien.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:
Unter Abänderung des am 09.01.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Landshut, AZ.: 72 O 1576/19, wird die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar verurteilt,
1. an den Kläger 59.100,00 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 15.06.2015 bis zum 30.11.2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2018 Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Porsche und des Typs Panamera 3.0 TDI Diesel mit der Fahrgestellnummer …zu zahlen,
2.festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet,
3.an den Kläger weitere 1.954,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger irre, wenn er meine, im streitgegenständlichen Fahrzeug sei ein Motor des Typs EA897 verbaut. Richtig sei vielmehr, dass im Fahrzeug ein Motor des Typs EA896Gen2 verbaut sei, der der Abgasnorm EU5 unterfalle. Die Argumenation der Klagepartei sei auf die irrige Annahme eines anderen Motortyps gestützt und laufe schon deswegen ins Leere. Tatsächlich sei keine Fahrzykluserkennung verbaut. Der Vortrag zur Lenkwinkelerkennung sei unschlüssig und unerheblich. Wie aus dem vom Kläger vorgelegten Auszug aus der Rückrufdatenbank ersichtlich, sei das streitgegenständliche Fahrzeug nicht betroffen, sondern Fahrzeug des Typs Audi A7 und Audi A8. Darüber hinaus sei – was dem Klägervertreter aus Parallelverfahren hinlänglich bekannt sei – der Rückruf vom Kraftfahrtbundesamt korrigiert worden, denn es gehe sachlich lediglich um eine „Konformitätsabweichung Antriebssteuerung“ und nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Vielmehr würden mit der Lenkwinkelerkennung beispielsweise das elektronische Stabilitätsprogramm (ESP) gesteuert. Der klägerische Vortrag, das streitgegenständliche Fahrzeug sei vom Rückruf vom 21.02.2020 erfasst, sei falsch. Der Rückruf betreffe nur Fahrzeuge mit einem sogenannten Biturbo-Motor. Hier sei aber ein Monoturbo-Motor verbaut, der gänzlich anders konzipiert sei. Die bei den Biturbo-Motoren als unzulässig eingestufte Warmlaufstrategie werde bei den EU5 Monoturbo-Motoren nicht verwendet.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 09.01.2020, Aktenzeichen 72 O 1576/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 30.06.2021 (Bd. II Bl. 181/184 d.A.). Die Stellungnahme des Klägers vom 08.07.2021 gibt zu keiner anderen Bewertung Anlass. Ergänzend ist dazu Folgendes auszuführen:
1. Unstreitig ist das streitgegenständliche Fahrzeug – ein Porsche Panamera EU 5 – nicht von einem Rückruf betroffen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Auskunft des KBA vom 11.09.2020 (Anlage BE 1), sondern auch aus der vom KBA veröffentlichten, allgemein zugänglichen „Liste der betroffenen Fahrzeugvarianten“ (Stand 28.06.2021), in der der streitgegenständliche Fahrzeugtyp nicht aufgeführt ist. Darüber hinaus belegt die Auskunft des KBA vom 11.09.2020, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp nach Überprüfung durch das KBA keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden ist. Die in der Gegenerklärung aufgestellte Behauptung des Klägers, bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Aufheizstrategie vorhanden, wie sie Gegenstand eines am 14.10.2019 veröffentlichten für 3,0 Liter EU 5 – Fahrzeuge sei, ist damit widerlegt.
2. Nichts anderes gilt für den am 02.12.2019 veröffentlichten Rückruf wegen einer Lenkwinkelerkennung. Schon nach dem Vortrag des Klägers betrifft er nur Fahrzeuge der Modelle Audi A7 und A8 der Baujahre 2009 bis 2014, nicht aber den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp Porsche Panamera.
3. Der weitere vom Kläger herangezogene Rückruf (veröffentlicht am 21.02.2020) bezieht sich auf Fahrzeuge der Modelle Audi A6 und A7 (Baujahre 2010 bis 2015). Soweit der Kläger pauschal meint, es sei davon auszugehen, dass die Erwägungen für den Rückruf vom 21.02.2020 auch auf den streitgegenständlichen Porsche Panamera „übertragbar“ seien, fehlt es schon an einem ausreichend substantiierten Vortrag, aus welchen Gründen das – entgegen den Feststellungen des KBA – der Fall sein soll. Im Übrigen ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Screenshot (S.10 des Schriftsatzes vom 20.07.2021 = Bl. 207 d.A.), dass bezüglich dieses Rückrufs vom KBA gerade nicht (mehr) eine unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet wird, sondern eine „Konformitätsabweichung Antriebssteuerungssoftware“.
4. Es fehlt somit schon an einem hinreichend substantiierten Vortrag dazu, dass gerade im streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden ist. Dafür genügt es nicht, dass Rückrufe bezüglich anderer Fahrzeugtypen ergangen sind, in denen ein 3,0 Liter Motor der Beklagten verbaut ist, der der Abgasnorm EU 5 unterfällt. Das gilt umso mehr, als das KBA nicht nur unstreitig für das streitgegenständliche Fahrzeug keinen Rückruf angeordnet hat, sondern darüber hinaus nach Überprüfung dieses Fahrzeugtyps zu dem Ergebnis gelangt ist, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen vorliegen. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2020, VIII ZR 57/19, kann der Kläger schon deshalb nichts für sich herleiten, abgesehen davon, dass für einen Anspruch nach § 826 BGB ohnehin nicht schon jede „unzulässige Abschalteinrichtung“ genügen würde. Nachdem keine greifbaren Anhaltspunkte für die vom Kläger vermuteten unzulässigen Abschalteinrichtungen vorliegen, kommt die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens nicht in Betracht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.