Hemmung der Verjährung durch zwischenzeitliche Abtretung der Forderung an Inkassounternehmen, welches – letztlich erfolglose – Sammelklage erhoben hat (hier: Diesel-Abgasskandal)
KI-Zusammenfassung
Der Käufer trat seine Schadensersatzforderung an ein Inkassounternehmen ab, das daraufhin eine Sammelklage erhob. Das OLG zieht aufgrund der BGH-Rechtsprechung (II ZR 84/20) in Betracht, dass die Abtretung nicht nichtig war und die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB dadurch gehemmt wurde. Diese Hemmung dauerte mindestens bis zur Rückabtretung oder Rücknahme der Klage, sodass die spätere Klageerhebung rechtzeitig war. Der Senat empfiehlt eine gütliche Einigung und gibt einen Wertersatzhinweis.
Ausgang: Annahme der Verjährung durch das Landgericht begegnetBedenken; Verjährung durch Abtretung und Geltendmachung gehemmt, Klageerhebung war rechtzeitig
Abstrakte Rechtssätze
Die Geltendmachung einer abgetretenen Forderung durch den Zessionar hemmt die Verjährung des ursprünglichen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Die Hemmung durch die Geltendmachung dauert mindestens bis zur Rückabtretung der Forderung oder bis zur Rücknahme der erhobenen Klage durch den Zessionar an.
Ist die Abtretung nicht nichtig, führt die spätere Wiedererlangung der Forderung durch den ursprünglichen Gläubiger zur Wahrung der Verjährungsfrist, sofern die Klageerhebung vor Ablauf der nach Wegfall der Hemmung verbleibenden Frist erfolgt.
Die Anmeldung oder Nichtanmeldung zur Musterfeststellungsklage durch eine Partei, die zu diesem Zeitpunkt die Forderung nicht innehatte, ist unbeachtlich, wenn die später erfolgende Klageerhebung durch die (wieder) berechtigte Partei noch innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt.
Leitsatz
Tritt der Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs seine Schadenersatzforderung gegen die Herstellerin an eine Inkassogesellschaft ab, die daraufhin Sammelklage erhebt, wird die Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Käufers gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB mindestens bis zur Rückabtretung des Anspruchs oder bis zur Rücknahme der Sammelklage gehemmt. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Annahme von Verjährung durch das Landgericht begegnet Bedenken. Aufgrund des Urteils des BGH vom 13.7.2021, II ZR 84/20, dürfte davon auszugehen sein, dass die Abtretung der Schadenersatzforderung der Klagepartei an die F.GmbH am 4.7.2016 nicht nichtig gewesen ist, so dass durch deren Geltendmachung der Forderung im Rahmen der am 6.11.2017 erhobenen Sammelklage die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wurde. Diese Hemmung hielt mindestens bis zur Rückabtretung des Anspruchs am 8.12.2020 an, die Sammelklage wurde sogar erst am 23.2.2021 zurückgenommen. Da die angelaufene Verjährungsfrist nach Fortfall der Hemmungswirkung bei einem angenommenen Verjährungsbeginn Ende 2016 noch gut 2 Jahre weiterläuft, ist die Klageerhebung am 23.12.2020 durch die (wieder) berechtigte Klagepartei in jedem Fall vor Ablauf der Verjährung erfolgt. Auf die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage durch die (zu jenem Zeitpunkt nicht die Forderung innehabende) Klagepartei kommt es mithin nicht mehr an.
Der Senat rät dringend an, bereits vor dem Verhandlungstermin einen Weg zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu finden. Der Senat hielte einen Wertersatz für gezogene Nutzungen in Höhe von ca. 3.200 € für angemessen, dies ergäbe unter weiterer Berücksichtigung des Erlöses aus der Weiterveräußerung einen Zahlungsanspruch der Klagepartei in Höhe von 34.629,10 € - 3200,00 € - 15.000,00 € = 16.429,10 €.