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OLG·20 U 3935/24 e·21.01.2026

Speicherfristen, Wirtschaftsauskunfteien, Löschungsanspruch, Interessenabwägung, Kreditwürdigkeit, Berufungsrücknahme, Kostenentscheidung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtUnternehmens- und DatenverarbeitungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Löschung einer Erledigungseintragung bei einer Wirtschaftsauskunftei; das LG wies die Klage ab. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da keine Aussicht auf Erfolg besteht. Er folgt dem BGH: öffentliche Speicherfristen sind nicht ohne Weiteres übertragbar; der Code of Conduct gewährt einen angemessenen Interessenausgleich, außergewöhnliche Umstände für eine kürzere Speicherdauer hat der Kläger nicht dargelegt. Eine zwischenzeitliche Löschung kann für die Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO relevant sein.

Ausgang: Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat

Abstrakte Rechtssätze

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Gesetzliche Speicherfristen für Einträge in öffentlichen Verzeichnissen (§ 882e Abs. 3 ZPO) finden nicht ohne Weiteres Anwendung auf die Speicherung von Informationen über erledigte Zahlungsstörungen bei privaten Wirtschaftsauskunfteien.

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Die im Code of Conduct der Wirtschaftsauskunfteien festgelegten Speicherfristen stellen grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich dar; eine kürzere Speicherdauer ist nur zu gewähren, wenn der Betroffene besondere, den Einzelfall tragende Umstände substantiiert darlegt.

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Die regelmäßigen Folgen einer Eintragung, insbesondere die Verweigerung von Krediten, begründen für sich genommen kein überdurchschnittliches Löschungsinteresse, das eine vorzeitige Löschung rechtfertigen würde.

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Führt die zwischenzeitliche Löschung der streitgegenständlichen Eintragung zur Erledigung des Klageanspruchs, sind diese Umstände bei der Entscheidung über die Kosten nach § 91a Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 546 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO§ 91a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

LG Landshut, Urt, vom 2024-11-04, – 83 O 2822/23

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt weiterhin, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 04.11.2024, Az. 83 O 2822/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

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Der Senat geht auf Grundlage der Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 18.12.2025 – I ZR 97/25 und im Anschluss an den bereits erteilten Hinweis vom 04.08.2025 nach wie vor davon aus, dass das Ersturteil nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht, § 513 Abs. 1 ZPO.

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1. Nach den überzeugenden Ausführungen des BGH sind die gesetzlichen Speicherfristen für Einträge in öffentlichen Verzeichnissen (insbesondere § 882 e Abs. 3, Nr. 1 ZPO) nicht auf die Speicherung von Informationen über erledigte Zahlungsstörungen bei einer Wirtschaftsauskunftei übertragbar. Zudem hat der BGH bestätigt, dass die im Code of Conduct des Vereins Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. festgelegten Speicherfristen grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich darstellen und dass nur dann eine kürzere Speicherdauer als angemessen anzusehen sein kann, wenn der Schuldner im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorbringt, die ausnahmsweise dazu führen können, dass allein eine noch kürzere Speicherdauer als angemessen anzusehen ist.

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2. Es liegt hier soweit ersichtlich kein Fall vor, in dem in Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die Wirtschaftsauskunfteien eine Speicherung von personenbezogenen Daten über ausgeglichene Forderungen von lediglich 18 Monaten vorgesehen wäre. Die Forderung wurde unstreitig am 08.02.2008 erstmals an die Beklagte gemeldet; die Zahlung der Forderung erfolgte erst am 30.09.2022 (Klageerwiderung, Rn. 19 und 26) und damit über 100 Tage nach der Einmeldung.

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3. Nach vorläufiger Betrachtung hat der Kläger auch keine Umstände vorgebracht, die seinem Löschungsinteresse ein derart überdurchschnittliches Gewicht verleihen würden, dass ausnahmsweise eine kürzere als die dreijährige Speicherdauer als angemessen anzusehen wäre. Dies gilt auch dann, wenn man seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 14.10.2024 zugrundelegen würde, wonach er aufgrund der Eintragung Probleme habe, Verträge aller Art zu schließen. Insbesondere der Umstand, dass ihm von Banken aufgrund der Eintragung kein Kredit gewährt wird (Klageschrift, S. 4), stellt keine außergewöhnliche Belastung, sondern eine regelmäßige Folge einer Eintragung bei der Beklagten dar. Auch der Umstand, dass der Kläger die Forderung, deren Löschung aus dem Register der Beklagten er nun begehrt, aufgrund eines Auslandsaufenthalts vergessen habe, begründet kein Löschungsinteresse von entsprechend überdurchschnittlichem Gewicht.

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4. Nachdem ein Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Eintragung nicht besteht, haben auch die Berufungsanträge 2 und 3 keine Aussicht auf Erfolg.

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5. Der Umstand, dass die streitgegenständliche Eintragung nach der Ankündigung der Beklagten zwischenzeitlich seit 30.09.2025 gelöscht sein soll (Schreiben vom 02.11.2023, Anlage KGR 2), wirft die Frage auf, ob sich der Klageanspruch zwischenzeitlich erledigt hat. Vorstehende Ausführungen wären aber jedenfalls auch im Rahmen einer evtl. notwendig werdenden Kostenentscheidung gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen.

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Der Senat empfiehlt daher nochmals, aus Kostengründen die Berufung zurückzunehmen. Im Fall der Rücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 (Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses).