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OLG·2 Ws 702/23·13.10.2023

Umdeutung einer Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag nach Anklageerhebung

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte nach Anklageerhebung eine Haftbeschwerde gegen einen Ermittlungsrichter-Haftbefehl ein. Das OLG stellt fest, dass durch die Anklageerhebung nach § 126 Abs. 2 StPO ein Zuständigkeitswechsel eingetreten ist und die Kammer nun erstinstanzlich über Haftfragen entscheidet. Solange die Kammer noch keine Haftprüfungsentscheidung getroffen hat, fehlt ein beschwerdefähiger Anfechtungsgegenstand; die Haftbeschwerde ist in einen Haftprüfungsantrag an die zuständige Kammer umzudeuten. Die Akten wurden der Kammer zur Entscheidung zurückgereicht.

Ausgang: Beschwerde in Haftprüfungsantrag umzudeuten; Akten an die zuständige Kammer zur Entscheidung zurückgereicht

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 117 Abs. 2 S. 1 StPO tritt die Unzulässigkeit der Haftbeschwerde nur ein, wenn ein Haftprüfungsverfahren bereits anhängig ist bzw. die Beschwerde neben einem solchen betrieben wird; ohne anhängiges Haftprüfungsverfahren bleibt die Haftbeschwerde grundsätzlich statthaft.

2

Durch Anklageerhebung tritt nach § 126 Abs. 2 StPO ein Zuständigkeitswechsel ein; ist sodann das Gericht für erstinstanzliche Haftentscheidungen zuständig, ist eine nach der Anklageerhebung eingelegte Haftbeschwerde in einen an dieses Gericht gerichteten Haftprüfungsantrag umzudeuten.

3

Fehlt es daran, dass das nach § 126 Abs. 2 StPO zuständige Gericht bereits eine erstinstanzliche Haftentscheidung getroffen hat, fehlt ein beschwerdefähiger Anfechtungsgegenstand; eine sofortige Beschwerde gegen den Ermittlungsrichterbeschluss ist dann nicht zulässig.

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Eine konkludente Übernahme des Haftbefehls durch das nun zuständige Gericht ist nicht anzunehmen; Haftentscheidungen müssen ausdrücklich und hinreichend bestimmt ergehen (§ 114 Abs. 1 StPO).

Relevante Normen
§ StPO § 117, § 126§ 117 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 117 Abs. 1 StPO§ 126 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 126 Abs. 2 StPO§ 114 Abs. 1 StPO

Leitsatz

Nach § 117 Abs. 2 S. 1 StPO gilt der Vorrang des Haftprüfungsverfahrens – und damit die Unzulässigkeit der Beschwerde – nur dann, wenn die Beschwerde neben dem Haftprüfungsverfahren betrieben wird. Solange ein Haftprüfungsverfahren nicht anhängig ist, bleibt die Beschwerde gegen den Haftbefehl stets statthaft. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Eine nach Anklageerhebung eingelegte Haftbeschwerde gegen einen vom Ermittlungsrichter erlassenen Haftbefehl ist in einen an das nunmehr für Haftentscheidungen nach § 126 Abs. 2 StPO zuständige Gericht gerichteten Haftprüfungsantrag nach § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Eine Beschwerdeentscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst.

II. Die Akten werden der Kammer zur Entscheidung über die in einen Haftprüfungsantrag umzudeutende Beschwerde vom 19. September 2023 zurückgereicht.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft M. I führt gegen den Angeschuldigten ein umfangreiches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges in Millionenhöhe. Auf ihren Antrag hin hat das Amtsgericht München – Ermittlungsrichter – unter dem 04.08.2022 (Az.: ER II Gs 9140/22) einen Haftbefehl gegen den Angeschuldigten erlassen, aufgrund dessen er am selben Tag festgenommen wurde und sich seither in Untersuchungshaft befindet.

2

Unter dem 28.03.2023 hatte die Staatsanwaltschaft gegen den Angeschuldigten und zwei weitere Mitangeschuldigte Anklage zur Großen Stafkammer des Landgerichts München I erhoben.

3

Einen mit Schriftsatz vom 24.05.2023 gestellten Antrag auf mündliche Haftprüfung hat der Angeschuldigte im Termin vom 20.06.2023 zurückgenommen.

4

Mit Schriftsatz vom 19.09.2023 ließ der Angeschuldigte durch seinen Verteidiger Haftbeschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 04.08.2022 einlegen und die Aufhebung des Haftbefehls beantragen; mit der Haftbeschwerde wurde ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz gerügt.

5

Unter dem 26.09.2023 erließ die Kammer einen Beschluss, durch den „Der Haftbeschwerde … nicht abgeholfen“ werde. Die Akten wurden sodann unter Vermittlung der Generalstaatsanwaltschaft dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

6

Zwischenzeitlich hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28.09.2023 die Anklage vom 28.03.2023 zurückgenommen und wegen der gleichen Sachverhalte unter dem 28.09.2023 eine neue Anklageschrift eingereicht, die – wie auch die Rücknahmeverfügung – am 04.10.2023 bei der Kammer eingegangen ist.

II.

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Eine Entscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst. Vielmehr waren die Akten der Kammer zur Entscheidung über die in einen Haftprüfungsantrag umzudeutende Beschwerde zurückzureichen.

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1. Durch die Anklageerhebung unter dem 28.03.2023 ist nach § 126 Abs. 2 S. 1 StPO ein Zuständigkeitswechsel eingetreten. Die Kammer ist daher nun erstinstanzlich für die vom Gericht zu treffenden Entscheidungen zuständig.

9

a) Zwar gilt im Grundsatz, dass ein Beschuldigter ein Wahlrecht hat, ob er einen Haftprüfungsantrag (§ 117 Abs. 1 StPO) stellen oder eine Haftbeschwerde (§ 304 StPO) gegen den Haftbefehl einlegen möchte. Nach § 117 Abs. 2 S. 1 StPO gilt der Vorrang des Haftprüfungsverfahrens – und damit die Unzulässigkeit der Beschwerde – nur dann, wenn die Beschwerde neben dem Haftprüfungsverfahren betrieben wird. Solange ein Haftprüfungsverfahren nicht anhängig ist, bleibt die Beschwerde gegen den Haftbefehl stets statthaft (MüKo-Böhm, StPO, 2. Aufl. 2023, Rn. 29 zu § 117; KK-Graf, StPO, 9. Aufl. 2023, Rn. 1 und 8 zu § 117; OLG München, BeckRS 2022, 31786).

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b) Etwas anderes gilt indessen, wenn es nach § 126 Abs. 2 StPO durch Anklageerhebung zu einem Zuständigkeitswechsel hinsichtlich der vom Gericht in erster Instanz zu treffenden Entscheidungen gekommen ist. Denn solange das nunmehr mit der Sache befasste Gericht noch keine eigene erstinstanzliche (Haft-) Entscheidung getroffen hat, liegt auch noch kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor.

11

Eine nach Anklageerhebung eingelegte Haftbeschwerde gegen einen vom Ermittlungsrichter erlassenen Haftbefehl ist deswegen in einen an das nunmehr für Haftentscheidungen nach § 126 Abs. 2 StPO zuständige Gericht gerichteten Haftprüfungsantrag nach § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten (OLG Hamm, BeckRS 2013, 6213; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.08.1994 – 2 Ws 172/94, juris; KK-Gericke, StPO, 9. Aufl. 2023, Rn. 8 a zu § 126; MüKo-Böhm, StPO, 2. Aufl. 2023, Rn. 41 zu § 117 und Rn. 25 zu § 126).

12

2. Eine beschwerdefähige Entscheidung der Kammer liegt bislang nicht vor.

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a) Eine Haftprüfungsentscheidung hat die Kammer bislang nicht getroffen. Insbesondere hat der Angeschuldigte einen zuvor unter dem 24.05.2023 gestellten Haftprüfungsantrag im Termin vom 20.06.2023 zurückgenommen, so dass es zu einer beschwerdefähigen Entscheidung der Kammer nicht mehr kommen konnte. Der Beschluss der Kammer vom 26.09.2023 kann auch nicht in eine Entscheidung über den Haftprüfungsantrag umgedeutet werden. Darüber hinaus wurde gegen diese Entscheidung bislang auch kein Rechtsmittel eingelegt, so dass bereits aus diesem Grunde eine Zuständigkeit des Senats nicht in Betracht kommt.

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b) Es ist auch nicht möglich, eine gleichsam konkludente „Übernahme“ des Haftbefehls des Ermittlungsrichters durch die Kammer anzunehmen, etwa indem sie den Angeschuldigten während des Zwischenverfahrens in Haft belassen oder das Haftprüfungsverfahren bis zur Rücknahme seines Antrags am 20.06.2023 durchgeführt hat. Denn bereits aus § 114 Abs. 1 StPO folgt, dass Haftentscheidungen ausdrücklich und hinreichend klar ergehen müssen.

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3. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage vom 28.03.2023 mit Verfügung vom 28.09.2023 zurückgenommen hat. Denn unter demselben Datum hat sie bereits eine neue Anklage bei der Kammer eingereicht, so dass der durch § 126 Abs. 2 StPO herbeigeführte Zuständigkeitswechsel gleichsam nahtlos fortbesteht.

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4. Der entgegen vorgenannten Gründen gleichwohl ergangene Nichtabhilfebeschluss der Kammer ist mithin gegenstandslos. Die Kammer wird daher zunächst eine Haftprüfungsentscheidung zu treffen haben, gegen die dem Angeschuldigten sodann ggf. das Rechtsmittel der Beschwerde zusteht. Zuvor ist eine Zuständigkeit des Senats als Beschwerdegericht nicht gegeben.