Beschwerde einer Betreuerin gegen Versagung vorzeitiger Strafentlassung
KI-Zusammenfassung
Die Betreuerin des inhaftierten Verurteilten erhob sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Reststrafen zur Bewährung. Das OLG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wurde und die Betreuerin keine Beschwerdebefugnis nach § 298 StPO hatte. Die Zustellung an den inhaftierten Verurteilten war wirksam; die Betreuerin hat die Kosten zu tragen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Betreuerin gegen Ablehnung der vorzeitigen Entlassung als unzulässig verworfen (Verfristung und fehlende Beschwerdebefugnis)
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach § 454 Abs. 3 S. 1 StPO muss innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO erhoben werden; bei Fristversäumnis ist sie unzulässig.
Zustellungen in Strafverfahren an inhaftierte Verurteilte sind wirksam, sofern der Empfänger verhandlungsfähig ist; eine gesonderte Zustellung an den gesetzlichen Betreuer wegen Bestellung für den Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden" ist nicht erforderlich.
Ein gesetzlicher Betreuer ist nach § 298 StPO nur dann berechtigt, Rechtsmittel im Straf‑ oder Vollstreckungsverfahren einzulegen, wenn sein Aufgabenkreis dies ausdrücklich oder nach seinem allgemeinen Umfang umfasst.
Legt ein gesetzlicher Betreuer ein Rechtsmittel außerhalb seines Aufgabenbereichs ein, gilt er als vollmachtloser Vertreter und ist nach § 473 Abs. 1 S. 1 StPO zur Tragung der Kosten des erfolglosen Rechtsmittels verpflichtet.
Vorinstanzen
LG Augsburg, Bes, vom 2022-01-18, – 2 NöStVK 1089/21, 1090/21
Leitsatz
Beschlüsse in Strafvollstreckungssachen können auch dann wirksam an den Verurteilten in Haft zugestellt werden, wenn dieser für den Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ unter Betreuung steht. Einer gesonderten Zustellung an den Betreuer bedarf es nicht. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Eine Rechtsmittelbefugnis des gesetzlichen Betreuers besteht im Strafverfahren nur, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung in dem Straf- oder Vollstreckungsverfahren bezieht; eine Bestellung für den Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Behörden genügt nicht (vgl. OLG Hamburg BeckRS 2021, 2995). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Betreuerin S. gegen den Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen vom 18.01.2022 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Betreuerin S. hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der Verurteilte W. wurde am 07.12.2017, rechtskräftig seit dem 15.12.2017, vom Amtsgericht Augsburg wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az.: 08 Ds 604 Js 129498/17). Anschließend wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 29.06.2020 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt (Az. 09 Ds 606 Js 111024/20). Mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 08.07.2021 - rechtskräftig seit 20.07.2021 - wurde die oben genannte Strafaussetzung im Hinblick auf die neue Verurteilung widerrufen (Az.: BwR 08 Ds 604 Js 129498/17).
Der Verurteilte verbüßt diese Strafen derzeit in der JVA K.. Der gemeinsame 2/3-Zeitpunkt war für den 05.02.2022, das Strafende ist für den 07.06.2022 vorgemerkt.
Mit Beschluss vom 18.01.2022 - dem Verurteilten zugestellt am 25.01.2022 - hat es die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen abgelehnt, die Vollstreckung des Rests der beiden Freiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen.
Gegen den Beschluss wendet sich die Betreuerin des Verurteilten mit der sofortigen Beschwerde, eingelegt am 02.02.2022 und bei der Strafvollstreckungskammer eingegangen am selben Tag.
Die Akten wurde dem Senat auf Vermittlung der Generalstaatsanwaltschaft München am 25.03.2022 zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gem. § 454 Abs. 3 S. 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO erhoben worden und damit unzulässig (1).
Zudem ist die Betreuerin nicht beschwerdeberechtigt, so dass die sofortige Beschwerde auch mangels Beschwerdebefugnis, § 298 StPO, als unzulässig zu verwerfen war (2).
1. Der angegriffene Beschluss wurde dem Verurteilten am Dienstag, den 25.01.2022 zugestellt. Die einwöchige Frist des § 311 Abs. 2 StPO endete damit gem. § 43 StPO am Dienstag, den 01.02.2022. Gegen die Wirksamkeit der Zustellung an den Verurteilten bestehen keine Bedenken. Der Wirksamkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Verurteilte zur Zeit der Zustellung u.a. für den Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ unter Betreuung stand. Die Wirksamkeit von Zustellungen im Strafverfahren erfordert nämlich insoweit allein die Verhandlungsfähigkeit des Empfängers (OLG Brandenburg, Beschl. vom 23.12.2008 - 1 Ws 242/08 = NStZ-RR 2009, 219; MüKoStPO/Valerius, 1. Aufl. 2014, § 37, Rn. 11). Dafür, dass diese hier nicht gegeben sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Einer gesonderten Zustellung an die Betreuerin bedurfte es daher nicht. Die erst am 02.02.2022 eingegangene Beschwerde war daher verfristet.
2. Die Betreuerin war zudem auch nicht befugt, die sofortige Beschwerde einzulegen, § 298 StPO. Die Betreuerin war ausweislich des Betreuerausweises des Amtsgerichts Augsburg - Betreuungsgericht - vom 29.12.2021 für den Aufgabenkreis
- Vermögenssorge
- Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
- Wohnungsangelegenheiten bestellt.
Gem. § 298 StPO ist zwar auch der gesetzliche Vertreter berechtigt, Rechtsmittel einzulegen. Eine Rechtsmittelbefugnis des gesetzlichen Betreuers im Strafverfahren besteht aber nur, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung in dem Straf- oder Vollstreckungsverfahren bezieht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Auflage 2021, § 298 Rn. 1; OLG Hamburg, Beschluss vom 05.02.2021 - 2 Ws 4/21, zitiert nach juris). Beides ist hier nicht der Fall. Weder ist die Betreuerin allgemein für die Vertretung in Straf(vollstreckungs) verfahren bestellt noch für konkret das hier entscheidende Verfahren. Fehlt es aber an einer solchen hinreichenden Bestimmtheit des Aufgabenkreises besteht eine Vertretungsbefugnis des Betreuers im konkreten Gerichtsverfahren nicht. Insbesondere genügt die Bestellung für den Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Behörden diesen Anforderungen nicht (OLG Hamburg, aaO Rn. 11).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Zur Tragung der Kosten ist bei erfolglosem Rechtsmittel der vollmachtlose Vertreter verpflichtet; dem steht der außerhalb seines Aufgabenkreises Rechtsmittel einlegende Betreuer gleich (vgl. MüKoStPO/Maier, 1. Aufl. 2019, § 473 Rn. 46; OLG Hamburg aaO, Rn. 17).