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OLG·2 WF 504/25 e·06.06.2025

Verfahrenskostenhilfe, Fehlende Beiordnung, Beiordnung eines Rechtsanwalts, Verfahrensbevollmächtigter, Sofortige Beschwerde, Antragsgegner, Anwaltszwang, Kostenentscheidung, Prozesskostenhilfe, Schriftliches Vorverfahren, Verfahrenswert, Abschluß der Instanz, Zulassung der Rechtsbeschwerde, Hauptsacheverfahren, Schriftsätze, Auswahlentscheidung, Sonstige Familiensachen, Vertretungsanzeige, Widerantrag, Beschlüsse des Amtsgerichts

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner richtete sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten. Das OLG hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und ordnete die Rechtsanwältin gemäß §§ 76, 78 FamFG i.V.m. § 121 ZPO zu. Entscheidend war, dass Verfahrenskostenhilfe zuvor bewilligt war und die Anwältin bereits an Verhandlungsterminen mitgewirkt hatte; eine Vertretungsanzeige kann als konkludenter Beiordnungsantrag gelten. Eine gesonderte Kostenfestsetzung war entbehrlich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Beiordnung stattgegeben; Rechtsanwältin als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Beiordnung in Familiensachen richtet sich nach § 121 ZPO in Verbindung mit § 113 Abs. 1 FamFG.

2

In Verfahren mit Anwaltszwang reicht die Benennung eines zur Vertretung bereiten Anwalts; ein gesonderter förmlicher Beiordnungsantrag ist nicht erforderlich.

3

Eine Vertretungsanzeige kann als konkludenter Antrag auf Beiordnung gewertet werden, wenn die beauftragte Anwältin ihre Zustimmung durch tatsächliches Tätigwerden zeigt.

4

Die Beiordnung kann auch nach Abschluss der Instanz erfolgen, wenn Verfahrenskostenhilfe zuvor bewilligt wurde und die beizuordnende Anwältin unter Mitwirkung verhandelt hat, weshalb eine gesonderte Kosten- und Verfahrenswertfestsetzung nach § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich sein kann.

Relevante Normen
§ 76 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 78 Abs. 3 FamFG§ 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 2 ZPO, § 567 ff ZPO§ 113 Abs. 1 FamFG, § 121 Abs. 1 ZPO§ 113 Abs. 1 FamFG§ 121 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

AG München, Endbeschluss, vom 2025-04-24, – 551 F 16252/23

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 19.05.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 15.05.2025 aufgehoben.

Rechtsanwältin … wird als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 2, 78 Abs. 3 FamFG).

Gründe

I.

1

Gegenstand des Hauptsacheverfahrens war eine sonstige Familiensache.

2

Zunächst hatte die Antragstellerin am 22.11.2023 für das Verfahren vor dem Zivilgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten beantragt, die ihr nach Verweisung an das Familiengericht mit Beschluss vom 10.01.2024 als Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde. Im Rahmen der Anhörung zu dieser Bewilligung hatte der Antragsgegner bereits persönlich Stellung genommen. Mit Verfügung vom 10.01.2024 wurde die Zustellung des Antrags im schriftlichen Vorverfahren veranlasst und mit Verfügung vom 09.02.2024 terminiert. Mit Schreiben vom 19.01.2024 hat der Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe beantragt, die ihm mit Beschluss vom 19.02.2025 bewilligt wurde. Mit Schriftsatz vom 27.02.2024 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners ihre Vertretung angezeigt. Es wurde am 30.04.2024 und 11.03.2025 unter ihrer Mitwirkung verhandelt. Im Termin vom 11.03.2025 hat der Antragsgegner die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf die von ihm gestellten Wideranträge beantragt, nicht jedoch die Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten. Die Verfahrenskostenhilfe wurde mit Beschluss vom auf die Wideranträge erstreckt. Mit Endbeschluss vom 24.04.2025 hat das Amtsgericht in der Hauptsache entschieden. Der Endbeschluss ist rechtskräftig geworden.

3

Mit Schriftsatz vom 25.04.2025 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners Vergütung beantragt. Der Antragsgegner hat nach Hinweis des Gerichts auf die fehlende Beiordnung mit Schriftsatz vom 13.05.2025 Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt.

4

Dieser Antrag wurde vom Amtsgericht mit Beschluss vom 15.05.2025 zurückgewiesen, weil der Antrag auf Beiordnung erst nach Beendigung der Instanz gestellt worden sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 19.05.2025. Die Beiordnung sei auch nach Abschluss der Instanz möglich, wenn dem Beteiligten bereits vorher Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei. Mit Beschluss vom 20.05.2025 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz vom 22.05.2025 hat der Antragsgegner nochmals die Beiordnung beantragt und darauf hingewiesen, dass im Hauptsacheverfahren Anwaltszwang bestanden habe.

II.

5

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff ZPO, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt.

6

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, denn die Verfahrensbevollmächtigte war dem Antragsgegner beizuordnen nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 121 Abs. 1 ZPO.

7

Die Entscheidung über die Beiordnung richtet sich gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG in Familienstreitsachen nach § 121 ZPO. Nach teilweise umstrittener, aber richtiger Ansicht muss der Beteiligte in einem Verfahren, in dem Anwaltszwang besteht, nach dieser Vorschrift zwar einen zur Vertretung bereiten Anwalt benennen. Daneben bedarf es nach dem Wortlaut des § 121 Abs. 1 ZPO aber keines ausdrücklichen weiteren Antrages auf Beiordnung (vgl. BeckOK ZPO/Reichling ZPO § 121 Rn. 14 m.w.N.; Musielak/Voit/Fischer ZPO § 121 Rn. 5). Vorliegend ergibt sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners aus der Bevollmächtigung seiner Verfahrensbevollmächtigten, ihre Zustimmung zur Beiordnung daraus, dass sie für den Antragsgegner tätig geworden ist. Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, denn es muss davon ausgegangen werden, dass mit Vertretungsanzeige die Beiordnung zumindest konkludent beantragt ist. Im übrigen besteht Einigkeit darüber, dass in Verfahren mit Anwaltszwang die Beiordnung auch auf Antrag nach Instanzende erfolgen kann, wenn Verfahrenskostenhilfe vorher bewilligt war und unter Mitwirkung der beizuordnenden Anwältin verhandelt wurde. Denn der Beteiligte darf in diesem Fall darauf vertrauen, dass die Tätigkeit der Anwältin von der Verfahrenskostenhilfe abgedeckt ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. August 2007 – 20 WF 101/07 –, juris; MüKoZPO/Wache ZPO § 121 Rn. 37; Musielak/Voit/Fischer ZPO § 121 Rn. 5).

8

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich, ebenso wie die Festsetzung eines Verfahrenswerts.

9

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.