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OLG·2 W 1045/24·10.07.2024

Keine Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung

VerfahrensrechtKostenrechtRechtsanwaltsvergütungsrecht (RVG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach übereinstimmender Erledigterklärung, nachdem er die Kostenübernahme im Erledigungsfall erklärt hatte. Streitpunkt war, ob eine Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG) anfällt. Das OLG gab der Beschwerde überwiegend statt und entschied, dass weder die einseitige Abrechnung noch die übereinstimmende Erledigterklärung eine Einigung i.S.d. Einigungsgebühr begründen; die Gebühr entfällt, weil die gerichtliche Kostenentscheidung überflüssig war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klagepartei.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten teilweise stattgegeben; Einigungsgebühr wegen übereinstimmender Erledigterklärung und bereits erklärter Kostenübernahme nicht anzusetzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG fällt nur an, wenn zwischen den Parteien eine tatsächliche Einigung über die streitige Leistung besteht oder das Gericht zur Feststellung oder Verteilung der Kosten aufgrund einer Einigung tätig werden muss.

2

Eine übereinstimmende Erledigterklärung ist regelmäßig eine bloße Prozesshandlung und begründet für sich genommen keine Einigung im Sinne der Einigungsgebühr.

3

Eine einseitige Abrechnung ohne erkennbares Angebot zur gütlichen Einigung stellt keine Voraussetzung für die Entstehung einer Einigungsgebühr dar.

4

Ergeht nach einer übereinstimmenden Erledigterklärung eine kostenentscheidende gerichtliche Entscheidung, die überflüssig ist, begründet dies für sich genommen keinen Anspruch auf eine Einigungsgebühr, wenn eine Partei zuvor die Kostenübernahme im Erledigungsfall erklärt hat.

5

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO zu tragen; die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Relevante Normen
§ ZPO § 91a§ RVG VV Nr. 1003§ 104 ZPO§ 247 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ Nr. 1003 W RVG

Vorinstanzen

LG Regensburg, Bes, vom 2024-05-22, – 61 O 2404/23

LG Regensburg, Kostenfestsetzungsbeschluss, vom 2024-04-04, – 61 O 2404/23

Leitsatz

Eine Einigungsgebühr fällt nicht an, wenn das Gericht nach übereinstimmender Erledigungserklärung überflüssigerweise über die Kosten entscheidet, nachdem der Beklagte bereits die Kostenübernahme im Falle der Erledigterklärung durch die Klagepartei erklärt hat. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 04.04.2024, Az. 61 O 2404/23, in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 22.05.2024 abgeändert:

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 06.03.2024 zu erstattenden Kosten werden auf

… €

(in Worten: neunhundertzweiundsiebzig 40/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit … festgesetzt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 09.04.2024 sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 04.04.2024 eingelegt. Zugrunde lag eine übereinstimmende Erledigterklärung nach einer im Wege der Klageerwiderung vorgenommen Abrechnung des Versicherungsfalles durch den Beklagten, wobei nicht die volle Klageforderung abgerechnet wurde. Für den Fall der Erledigterklärung durch die Klagepartei erklärte sich der Beklagte zur Übernahme der Kosten bereit. Nach der erfolgten Erledigterklärung durch die Klagepartei erließ das Landgericht Regensburg am 06.03.2024 den Beschluss, wonach der Beklagte die Kosten des Rechtstreits zu tragen habe, gem. § 91 Abs. 1 ZPO.

2

Die Klagepartei stellte einen Kostenfestsetzungsantrag inklusive einer Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 W RVG. Das Landgericht erließ einen antragsgemäßen Kostenfestsetzungsbeschluss und half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 22.05.2024 nur teilweise ab. In der Frage der Nutzungsentschädigung nach dem Verkehrsunfall habe der Beklagte nicht die volle Summe abgerechnet, sondern nur einen Teilbetrag und nichts bezüglich der Wertminderung. Die Erledigterklärung in diesen Bereichen stelle daher eine Einigung dar.

3

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhalts wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie die erstinstanzlichen Beschlüsse Bezug genommen.

II.

4

Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

5

Weder die Abrechnung der Beklagten noch die anschließende übereinstimmende Erledigterklärung durch die Parteien lösen eine Einigungsgebühr aus. In der Abrechnung ist kein Angebot auf eine gütliche Einigung zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2006 – VI ZR 280/05 (LG Osnabrück)), sondern eine einseitige Erklärung, was der Beklagte als gerechtfertigte Forderung ansieht. Die übereinstimmende Erledigterklärung ist eine bloße Prozesshandlung, durch welche die Parteien zum Ausdruck bringen, an einer gerichtlichen Entscheidung kein Interesse mehr zu haben. Eine Einigungsgebühr fällt nur an, wenn das Gericht über die Kostenverteilung entscheiden muss (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 9.3.2016 – 17 W 287/15, Rn. 7 m.w.N.). Hier hat vorliegend das Gericht zwar entschieden, dies war jedoch überflüssig, da der Beklagte bereits die Kostenübernahme im Falle der Erledigterklärung durch die Klagepartei erklärt hat.

6

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klagepartei gem. §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.08.1999 – 1 W 2438/99).