Zugewinnausgleich: Leistungsverweigerungsrecht des Ausgleichsschuldners bei schwerem Fehlverhalten des Ausgleichsgläubigers im persönlichen Bereich - hier sexueller Missbrauch eines gemeinsamen Kindes
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich gegen den Ausschluss seines Anspruchs auf Zugewinnausgleich nach § 1381 BGB. Streitpunkt ist, ob persönliches Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Auswirkungen ein Leistungsverweigerungsrecht begründet. Das OLG bestätigt, dass auch nicht-wirtschaftliches, extrem ehezerstörendes Verhalten — insbesondere sexueller Missbrauch des gemeinsamen Kindes — den Ausschluss rechtfertigt. Bei der Gesamtabwägung sind Herkunft des Zugewinns und die wirtschaftliche Absicherung des Ausgleichspflichtigen zu berücksichtigen.
Ausgang: Beschwerde gegen den Ausschluss des Zugewinnausgleichs nach § 1381 BGB als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Fehlverhalten im persönlichen Bereich kann auch ohne wirtschaftliche Auswirkungen ein Leistungsverweigerungsrecht des Ausgleichsschuldners nach § 1381 BGB begründen.
Der sexuelle Missbrauch eines gemeinsamen Kindes ist ein extrem schweres, ehezerstörendes Fehlverhalten, das gegenüber der Ehefrau ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 1381 BGB begründen kann.
Bei Anwendung des § 1381 BGB ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der u. a. die Herkunft des Zugewinns, bereits erfolgte Leistungen und die wirtschaftliche Absicherung des Ausgleichspflichtigen zu berücksichtigen sind.
Die Schwere des Fehlverhaltens kann die Durchführung des Zugewinnausgleichs auch dann ausschließen, wenn die zeitliche Dauer des Fehlverhaltens im Verhältnis zur Ehedauer gering erscheint.
Die Rechtsprechung wendet § 1381 BGB auch auf nicht ausschließlich wirtschaftliches Fehlverhalten an; für singuläre, schwerwiegende ehezerstörende Verfehlungen ist eine Entscheidung des BGH zur Sicherung der Rechtseinheit nicht erforderlich.
Vorinstanzen
AG Starnberg, Endbeschluss, vom 2022-03-22, – 001 F 165/19
Leitsatz
Auch Fehlverhalten des Ausgleichsgläubigers im persönlichen Bereich, das sich wirtschaftlich nicht ausgewirkt hat, kann ein Leistungsverweigerungsrecht des Ausgleichsschuldners nach § 1381 BGB begründen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Der sexuelle Missbrauch eines gemeinsamen Kindes durch einen ausgleichsberechtigten Ehemann kann als extrem schweres Fehlverhalten auch gegenüber der ausgleichsverpflichteten Ehefrau und Mutter des Kindes ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 1381 BGB begründen. (Rn. 3 – 4) (redaktioneller Leitsatz)
Im Rahmen einer Gesamtabwägung kann der Umstand, dass der Ausgleichsgläubiger wirtschaftlich bereits abgesichert ist, gegen eine auch nur teilweise Durchführung des Zugewinnausgleichs sprechen. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
2. Es wird angeregt, die Beschwerde zur Vermeidung weiterer Kosten binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zurückzunehmen.
3. Anderenfalls wird der Senat gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S.2 FamFG schriftlich entscheiden.
Gründe
Zu Recht hat das Amtsgericht die Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Antragstellers wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1381 BGB ausgeschlossen. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird vollumfänglich Bezug genommen.
Ergänzend wird im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ausgeführt:
1. Soweit die Beschwerde ausführt, Fehlverhalten im persönlichen Bereich, das sich wirtschaftlich nicht ausgewirkt hat, falle nicht unter den Anwendungsbereich des § 1381 BGB, trifft dies nicht zu. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 1381 Abs. 2 BGB, wonach grobe Unbilligkeit insbesondere dann vorliegen kann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus der Ehe ergeben, nicht erfüllt hat. Wirtschaftliche Auswirkungen des Fehlverhaltens sind somit lediglich der Hauptanwendungsfall des § 1381 BGB, woraus sich zwingend ergibt, dass auch Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Auswirkungen zur Anwendung führen können.
2. Auch folgt der Senat den Ausführungen der Beschwerde nicht, wonach es sich bei dem schweren sexuellen Missbrauch der gemeinsamen Tochter der Eheleute nicht um ein Fehlverhalten gegenüber der Ehefrau, sondern gegenüber Dritten gehandelt habe. Der sexuelle Missbrauch eines gemeinsamen Kindes ist ein extrem schweres Fehlverhalten auch gegenüber der Ehefrau und Mutter des Kindes.
3. Vielmehr handelt es sich bei dem vom Antragsteller begangenen brutalen und grausamen sexuellen Missbrauch der gemeinsamen Tochter um ein extrem ehezerstörendes Verhalten, das zum Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs führt. Der Antragsteller hat während der Ehe in einem solchen Ausmaß gegen das Wesen der Ehe, die eheliche Solidarität und das in ihn gesetzte Vertrauen verstoßen, dass eine Teilhabe am Vermögenszuwachs in der Ehe dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde. Das Verhalten des Antragstellers hat das gemeinsame Kind und die Familie zerstört. Mit dem sexuellen Missbrauch des gemeinsamen Kindes hat der Antragsteller gegen alles verstoßen, was das Wesen der Ehe ausmacht: die eheliche Lebensgemeinschaft, den Schutz der gemeinsamen Kinder und der Familie, das Vertrauen in Integrität und Loyalität. Sich jetzt darauf zu berufen, man sei 22 Jahre lang verheiratet gewesen und daher Zugewinnausgleich zu beanspruchen, widerspricht so eklatant jedem Gerechtigkeitssinn, dass die Durchführung des Zugewinnausgleichs keinesfalls in Betracht zu ziehen ist.
Es kann auch dahinstehen, ob die Dauer des sexuellen Missbrauchs über den Zeitraum von ca. 2 Jahren im Alter der Tochter von 8-11 Jahren im Verhältnis zur Ehedauer lang ist. Hierauf kommt es angesichts der Schwere des Fehlverhaltens nicht an.
Auch ein Vergleich zwischen der Höhe der Schmerzensgeldzahlung an die Tochter und dem wirtschaftlichen Vorteil der Ehefrau durch den Ausschluss des Zugewinnausgleichs geht an der Sache vorbei. Dabei ist auch zu sehen, dass die Schmerzensgeldzahlung eine freiwillige Zahlung des Antragstellers im Rahmen des Strafverfahrens war.
Dass der Antragsgegnerin durch das Handeln des Antragstellers kein Leid zugefügt worden sein soll, wie die Beschwerde ausführt, ist für den Senat in keiner Weise nachvollziehbar.
4. Auch alle sonstigen im Rahmen einer Gesamtabwägung heranzuziehenden Umstände sprechen hier für den Ausschluss des Zugewinnausgleichs. Entgegen der Annahme der Beschwerde ist im Rahmen des § 1381 BGB durchaus relevant, woher der Zugewinn stammt. So kann zumindest bei weniger schwerwiegendem Fehlverhalten die Anwendung des § 1381 BGB dann verneint werden, wenn der Ausgleichsberechtigte den gesamten Zugewinn allein erwirtschaftet hatte (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2009,1068). Vorliegend ist daher auch zu berücksichtigen, dass ein nicht unerheblicher Teil des Zugewinns auf dem Wertzuwachs einer erbten Immobilie der Antragsgegnerin beruht, das Endvermögen des Antragstellers durch die Schmerzensgeldzahlung an die Tochter verringert wurde und der Antragsteller durch den hälftigen Miteigentumsanteil an der während der Ehe erworbenen Immobilie bereits vom Vermögenszuwachs in der Ehezeit profitiert hat. Das auch daraus resultierende Vermögen des Antragstellers in Höhe von knapp 500.000 € und die dadurch bestehende wirtschaftliche Absicherung des Antragstellers spricht ebenfalls gegen die auch nur teilweise Durchführung des Zugewinnausgleichs.
5. Der Senat wird die Rechtsbeschwerde nicht zulassen. Es handelt sich vorliegend um einen durch singuläre Umstände geprägten Einzelfall. Auch im Hinblick auf die Frage, ob Fehlverhalten im persönlichen Bereich unter den Anwendungsbereich des § 1381 BGB fällt, ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich. Die Rechtsprechung bejaht dies einheitlich bei ehezerstörendem Verhalten über einen länger dauernden Zeitraum oder bei schwerwiegendem einmaligen oder kürzer dauerndem Fehlverhalten (BGH NJW 1966,2 1109; 1970,16 100; 1980,1462). So wurde der Zugewinnausgleichsanspruch beispielsweise als unbillig angesehen bei ehebrecherischen Beziehungen (OLG Hamm FamRZ 1989,1188), bei mehrfacher Vergewaltigung (OLG Hamburg FamRZ 2012,550) bei Vergewaltigung der im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten lebenden Tochter der Ehefrau (OLG Zweibrücken, FamRZ 2019,518). Eine Reduktion der Anwendbarkeit des § 1381 BGB auf Fälle wirtschaftlichen Fehlverhaltens oder wirtschaftliche Auswirkungen des Fehlverhaltens nimmt die Rechtsprechung nicht vor.