Verfahrenswert bei der Volljährigenadoption
KI-Zusammenfassung
Das OLG setzte den Verfahrenswert in einer Volljährigenadoption für beide Instanzen auf 400.000 € fest und verpflichtete die Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten. Es betont, dass vorrangig § 42 Abs. 2 FamGKG gilt und § 42 Abs. 3 nur bei fehlenden Anhaltspunkten anzuwenden ist. Zur Bemessung kann ein Teilwert von ca. 30% des Vermögens des Annehmenden als Orientierung dienen, bei hohem Einkommen anzupassen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Verfahrenswert für Volljährigenadoption angehoben und auf 400.000 € festgesetzt; Kosten den Beschwerdeführern auferlegt; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfahrenswert in Adoptionssachen richtet sich nach § 42 FamGKG; bei Volljährigenadoption ist vorrangig § 42 Abs. 2 FamGKG anzuwenden.
§ 42 Abs. 3 FamGKG ist nur heranzuziehen, wenn für eine Wertbestimmung nach § 42 Abs. 2 FamGKG keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen.
Bei der Wertbemessung sind Umfang und Bedeutung der Sache sowie die Vermögens‑ und Einkommensverhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen; der Verfahrenswert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen (oberhalb Regelwerts bis zu 500.000 € möglich).
Bei Volljährigenadoptionen kann als Orientierungsmaßstab ein Teilwert von etwa 30% des Vermögens des Annehmenden zugrunde gelegt werden; dieser Anteil ist bei besonders guten Einkommensverhältnissen zu erhöhen und orientiert sich an der notariellen Praxis (Leipziger Kostenspiegel, GNotKG‑Bezug).
Eine Reduzierung des Verfahrenswerts wegen Beschränkung des Streitgegenstands auf die Namensfassung ist ausgeschlossen, wenn den Beteiligten gerade die Namensfrage besondere Bedeutung zukommt.
Vorinstanzen
AG Haßfurt, Bes, vom 2022-09-20, – 4 F 310/21
Leitsatz
Der Verfahrenswert in Adoptionssachen richtet sich nach § 42 Abs. 2, Abs. 3 FamGKG, wobei für die Volljährigenadoption vorrangig § 42 Abs. 2 FamGKG Anwendung zu finden hat. Nur bei Fehlen genügender Anhaltspunkte für eine Wertbestimmung nach § 42 Abs. 2 FamGKG ist auf § 42 Abs. 3 FamGKG abzustellen. (Rn. 3)
Als Anhaltspunkt für die Wertbemessung kann in Anlehnung an den (aktuellen) Leipziger Kostenspiegel der Ländernotarkasse ein Teilwert von ca. 30 % des Vermögens des Annehmenden regelmäßig zugrunde gelegt werden, der bei guten Einkommensverhältnissen angemessen erhöht werden kann. (OLG Bamberg, B. v. 26.02.2024 – 2 UF 200/22) (Rn. 7 – 8)
Tenor
1. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
2. Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen – für das Verfahren der 1. Instanz insoweit in Abänderung des Beschlusses vom 20.09.2022, Ziff. 4 – jeweils auf 400.000,00 € festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 67 Abs. 4, 84 FamFG. Die Beteiligten haben ihre Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts -FamiliengerichtHaßfurt vom 20.09.2022 (4 F 310/21) zurückgenommen. Die Beteiligten haften als Gesamtschuldner für die Kosten (§ 26 Abs. 1 FamGKG).
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für beide Instanzen hat ihre Grundlage in §§ 40, 42 Abs. 2 FamGKG. Die Änderung des Verfahrenswerts für den ersten Rechtszug beruht auf § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG.
Der Verfahrenswert in Adoptionssachen richtet sich nach § 42 Abs. 2, Abs. 3 FamGKG, wobei für die Volljährigenadoption vorrangig § 42 Abs. 2 FamGKG Anwendung zu finden hat. Nur bei Fehlen genügender Anhaltspunkte für eine Wertbestimmung nach § 42 Abs. 2 FamGKG ist auf § 42 Abs. 3 FamGKG abzustellen (OLG Bamberg, FamRZ 2012, 737; OLG Düsseldorf, FamR 2010, 1937; OLG Celle, FamFR 2013, 330).
Danach ist der Verfahrenswert grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach billigem Ermessen zu bestimmen, höchstens auf 500.000,00 Euro.
Vorliegend finden sich ausreichende Anhaltspunkte, die Wertbemessung nach § 42 Abs. 2 FamGKG vorzunehmen. Nach den Angaben der Beteiligten ist für den Beschwerdeführer zu 1) von einem Vermögen von jedenfalls 300.000,00 Euro – ohne Berücksichtigung des zusätzlich vorhandenen Ackerlandes – und für die Beschwerdeführer zu 2 und 3) in Höhe von jedenfalls 1.184.00,00 Euro auszugehen, insgesamt damit zumindest 1.484.000,00 Euro. Das zu versteuernde Einkommen der Beschwerdeführer zu 2 und 3) belief sich im Jahr 2019 auf rd. 260.000,00 Euro, wovon rd. 90.000,00 Euro Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag zu zahlen waren.
Das Vermögen des Annehmenden wurde vom Senat bisher in der Regel mit ca. 25% angesetzt (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 2012, 737; OLG Bamberg, B. v. 20.03.2014 – 2 WF 18/14, n.v.). Das Beschwerdegericht folgt dabei auch weiterhin insoweit der Empfehlung der Notarkasse, die auch dem regelmäßigen Ansatz in der notariellen Praxis entspricht, da es keine tragenden Gründe für eine unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung der gerichtlichen und notariellen Verfahren bei der Volljährigenadoption gibt (so im Ergebnis auch OLG Bamberg, FamRZ 2012, 737; OLG Celle, FamFR 2013, 330). Für die Bemessung der Notargebühren für die Beurkundung des Antrages auf Volljährigenadoption nach dem GNotKG wird im Leipziger Kostenspiegel der Ländernotarkasse nunmehr ein Teilwert von ca. 30 – 50% des Vermögens und der Einkommensverhältnisse des Annehmenden, höchstens 1.000.000 Euro vorgeschlagen (Leipziger Kostenspiegel, 4. Aufl. 2023, Teil 18 Rdnr. 18.80; so auch Heinemann/Trautrims, Notarrecht, 1. Aufl. 2022, § 36 GNotKG Rn. 16).
Nach einschlägiger Kostenliteratur soll sich die Wertfestsetzung an der notariellen Wertbestimmung orientieren (Feskorn in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, Teil I, Kap. 14 B. Verfahrenswert, Rn. 154 mwN) und das Vermögen des Annehmenden regelmäßig mit einem Teilwert von 30 bis 50% als Bezugswert dienen (Korintenberg/Bormann, GNotKG, 22. Aufl. 2022, § 36 Rn. 28; Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Auflage 2021, § 36 GNotKG Rn 29). Der Senat sieht daher keinen Anlass, von diesem Rahmen abzuweichen, und hält einen Teilwert von ca. 30% des Vermögens der Annehmenden vorliegend angesichts der guten wirtschaftlichen Verhältnisse für angemessen, aber auch ausreichend.
Unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführer zu 2 und 3) entspricht es billigem Ermessen, den Verfahrenswert für beide Instanzen auf 400.000,00 Euro festzusetzen.
Eine Reduzierung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren im Hinblick darauf, dass vorliegend nur die Fassung des Geburtsnamens Verfahrensgegenstand ist, erscheint wegen der von den Beteiligten dieser Frage beigemessenen besonderen Bedeutung der Sache nicht angemessen (vgl. zur wertbeeinflussenden oftmals großen Bedeutung des Namens für die Beteiligten auch Soutier in Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, Stand: 1.01.2024, § 36 GNotKG Rn. 32).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.