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OLG·2 UF 123/21·13.01.2022

Verfahrenskostenhilfe - Berücksichtigungsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen

VerfahrensrechtZivilprozessrecht (Kostenrecht)Familienrechtliches VerfahrensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte Verfahrenskostenhilfe; das OLG bewilligte diese eingeschränkt (ab März 2020, Quote 30 %) und lehnte den übrigen Antrag ab. Streitpunkt war, ob Altersvorsorgeeinzahlungen auf einem Sparbuch bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen sind und ob zur Tilgung von Kindesunterhaltsrückständen verwendetes Vermögen einzusetzen ist. Das Gericht entschied, dass Einzahlungen auf ein Sparbuch nicht unter § 82 SGB XII fallen und daher sozialrechtlich nicht zu berücksichtigen sind; zugleich stellte es fest, dass die Verwendung zur Begleichung von Unterhaltsrückständen einen billigenswerten Zweck darstellen kann.

Ausgang: Verfahrenskostenhilfe teilweise bewilligt (ab März 2020, Quote 30 %); übriger Antrag abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Einzahlungen auf ein Sparbuch zur Altersvorsorge sind keine berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 2 SGB XII und sind bei der Berechnung der einzusetzenden Mittel für Verfahrenskostenhilfe nicht zu berücksichtigen.

2

Vorsorgeleistungen sind abschließend in §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO und § 82 Abs. 2 SGB XII geregelt; sie können nicht eigenständig als besondere Belastung im Sinne der §§ 113 Abs.1 FamFG, 115 Abs.1 Nr.5 ZPO angesetzt werden.

3

Wird Vermögen, das für die Altersvorsorge bestimmt war, zur Tilgung von Kindesunterhaltsrückständen verwendet, kann diese Verwendung einen billigenswerten Zweck darstellen, so dass das Vermögen in diesem Zeitraum nicht als einzusetzendes Schonvermögen heranzuziehen ist.

4

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann zeitlich und bezogen auf den Erfolgsausschnitt beschränkt werden (z. B. ab einem bestimmten Verfahrenszeitraum und in entsprechender Quote), wenn sich daraus die voraussichtliche Kostenquote ergibt.

Relevante Normen
§ ZPO § 114, § 115 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 5, § 119 Abs. 1§ FamFG § 113 Abs. 1§ SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3§ EStG § 82§ 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII

Vorinstanzen

AG Bayreuth, vom --, – 001 F 282/20

Leitsatz

Wird ein bisher in Form eines Sparbuchs angelegtes Vermögen, das für die Altersvorsorge bestimmt war, zur Tilgung von Kindesunterhaltsrückständen verwendet, ist dieses Vermögen nicht einzusetzen, da die Verwendung einen billigenswerten Zweck darstellt.

Beiträge für die Altersvorsorge sind als Einkommensabzugsbeträge nur berücksichtigungsfähig bei Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII), bei geförderten Beiträgen zur Altersvorsorge nach § 82 EStG innerhalb der dort festgelegten Grenzen oder bei Beiträgen zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII). Einzahlungen auf ein Sparbuch fallen nicht unter diese Regelung. (Rn. 7)

Vorsorgeleistungen sind abschließend in §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO, § 82 Abs. 2 SGB XII geregelt und können nicht als besondere Belastung im Sinne der §§ 113 Abs. 1 FamFG , 115 Abs. 1 Nr. 5 ZPO eingeordnet werden. (Rn. 8)

Tenor

1. Dem Beschwerdeführer wird für den zweiten Rechtszug mit Wirkung ab 21.12.2021

Verfahrenskostenhilfe,

beschränkt auf die Rechtsverfolgung ab März 2020, was einer Quote von 30% entspricht, bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).

Rechtsanwältin … wird als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 121 Abs. 1 ZPO).

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO).

Die Bewilligung erfolgt mit Zahlungsanordnung.

Auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung sind aus dem Einkommen Monatsraten von 131,00 €, zahlbar am 1. des Monats, erstmals am 01.03.2022, an die Landesjustizkasse Bamberg zu zahlen (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 115 Abs. 1, 115 Abs. 2, 120 Abs. 1 ZPO).

Gründe

1

Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war in der ausgesprochenen Form teilweise im genannten Umfang zu bewilligen.

I. Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen

2

Die Verfahrenskostenhilfe kann nur mit Ratenzahlungen bewilligt werden.

3

Ein Einsatz von Vermögen ist nach den getroffenen Feststellungen seit dem 21.12.2021 nicht mehr möglich bzw. zumutbar. Zu diesem Zeitpunkt hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tag nachgewiesen, dass er das bisher in Form eines Sparbuchs angelegte Vermögen, das für seine Altersvorsorge bestimmt war, teilweise zur Tilgung von Kindesunterhaltsrückständen verwendet hat, mithin zu einem billigenswerten Zweck. Seither verfügt der Antragsteller lediglich über Vermögen unterhalb der Schonvermögensgrenze, so dass dies der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht mehr entgegensteht.

4

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers stellen sich wie folgt dar, wobei die maßgeblichen Beträge aus der Einkommens- und Unterhaltsberechnung in der Hauptsache ab Januar 2022 übernommen worden sind:

Brutto/Nettoeinkommen

Monatseinkommen netto

selbständige Tätigkeit

2.774,92 €

nichtselbständige Tätigkeit

305,40 €

Gesamt

3.080,32 €

Einkommen:

3.080,32 €

5

Hiervon sind abzusetzen:

Sozialabgaben / Steuern

Steuern auf Einkommen, Vorauszahlung 258,66 €

Gewerbesteuer, Vorauszahlung 75,33 €

Summe - 333,99 €

Versicherungen Kranken- /Pflegeversicherung (DAK) 400,00 €

Summe - 400,00 €

Wohnkosten Kosten für Unterkunft 660,00 €

Summe - 660,00 €

Besondere Belastungen

Monatsbelastung Abzahlung Grünwald 250,00 €

Unterhalt Kinder gesamt, wie ab 1/2022 tituliert 420,20 €

Monatsbelastung Kredit Eltern, 400/12 33,33 €

(einmalig nachgewiesen für den 27.07.2021)

Summe - 703,53 €

Freibeträge

Antragsteller (Bund) - 494,00 €

Summe - 494,00 €

Freibetrag für Erwerbstätige - 225,00 €

Verbleibendes einzusetzendes Einkommen: 263,80 €

6

Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 115 ZPO sind aus dem einzusetzenden Einkommen des Beschwerdeführers von 263,80 € monatliche Raten von 131,00 € zu bezahlen.

7

Abweichend von der Berechnung in der Hauptsache, für die Unterhaltsrecht maßgeblich ist, kann die derzeitige Art der Vorsorge für das Alter des Antragstellers in Form von Einzahlungen auf ein Sparbuch, die in der Unterhaltsberechnung ab März 2020 mit 516,13 € monatlich zu berücksichtigen waren, sozialrechtlich nicht berücksichtigt werden. Dies folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO, § 82 Abs. 2 SGB XII. Beiträge für die Altersvorsorge sind danach nur berücksichtigungsfähig als Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII), als geförderte Beiträge zur Altersvorsorge nach § 82 EStG innerhalb der dort festgelegten Grenzen oder als Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII). Ein Sparbuch fällt nicht unter diese Regelung. Dieses besteht nicht bei einer öffentlichen oder privaten Versicherung oder einer ähnlichen Einrichtung, womit Einrichtungen der berufsständischen oder betrieblichen Altersvorsorge gemeint sind. Der Antragsteller entrichtet darauf auch keine vertraglich bestimmten Beiträge, sondern hat Einzahlungen nach seiner jeweiligen Möglichkeit vorgenommen. Das Sparbuch hätte der Antragsteller auch vor dem Bezug von Sozialhilfe einsetzen müssen.

8

Als besondere Belastung im Sinne der §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kann die Vorsorge für das Alter nicht eingeordnet werden. Hiervon sollen aktuelle Belastungen erfasst werden, die vom sozialhilferechtlichen Regelsatz nicht abgedeckt werden (Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 115 ZPO Rn 43), also einen präsenten Bedarf betreffen, nicht eine Vorsorgeleistung. Vorsorgeleistungen sind abschließend in §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO, § 82 Abs. 2 SGB XII geregelt.

9

Der Beschwerdeführer ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung in Raten aufzubringen.

II. Allgemeine Gründe

10

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint hinsichtlich des Umfangs der Bewilligung nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsverfolgung des Antragstellers hat ab März 2020 zumindest teilweisen Erfolg. Insoweit wird auf die Hauptsacheentscheidung vom 13.01.2022 Bezug genommen. Dies entspricht einer Quote von 30%, wie sich aus der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren ergibt, so dass die Verfahrenskostenhilfe lediglich in diesem Umfang bewilligt werden konnte.

11

Im Übrigen war der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abzulehnen.