Akteneinsicht in einer Kindschaftssache
KI-Zusammenfassung
Der Vertreter des Antragstellers beantragte Einsicht in die Verfahrenskostenhilfe-Erklärung der Antragsgegnerin nach Abschluss des VKH-Verfahrens. Das OLG Bamberg wandelt das Begehren in ein Akteneinsichtsgesuch nach § 13 FamFG um und weist es zurück. Entscheidend war, dass der Antragsteller kein berechtigtes Interesse glaubhaft machte und die Antragsgegnerin nicht eingewilligt hatte.
Ausgang: Antrag auf Einsicht in die VKH-Erklärung der Antragsgegnerin in der Kindschaftssache mangels glaubhaftgemachtem berechtigtem Interesse verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach Abschluss des Verfahrenskostenhilfeverfahrens gestelltes Einsichtsgesuch in die VKH-Unterlagen des Gegners kann nicht mehr auf § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO (i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG) gestützt werden.
In Kindschaftssachen ist ein Akteneinsichtsgesuch nach § 13 FamFG zu beurteilen; Akteneinsicht wird nur gewährt, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht ist und schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen.
Wer nicht Beteiligter des VKH-Verfahrens ist, muss sein berechtigtes Interesse an der Einsicht konkret und glaubhaft darlegen; reine Verweise auf einen nicht näher ausgeführten Auskunftsanspruch genügen nicht.
Die Entscheidung über ein Einsichtsgesuch nach § 13 FamFG ist ein Akt der Rechtsprechung in Gestalt einer Endentscheidung; demnach gilt das Rechtsmittelrecht des FamFG (insb. §§ 58 ff., 70 ff. FamFG).
Zitiert von (1)
1 gemischt
Vorinstanzen
AG Bamberg, vom --, – 225 F 972/21
Leitsatz
Ein Einsichtsgesuch bezüglich der VKH-Unterlagen der Gegenseite nach Abschluss des VKH-Bewilligungsverfahrens kann nicht mehr auf § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO (hier iVm § 76 Abs. 1 FamFG) gestützt werden. (Rn. 1)
Ein solches Gesuch in einem Kindschaftsverfahren bemisst sich nach § 13 Abs. 2 FamFG und erfordert, dass ein berechtigtes Interesse hierfür glaubhaft gemacht ist und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder Dritten nicht entgegenstehen. (Rn. 2 – 3)
Der Hinweis des Gesuchstellers auf einen nicht näher ausgeführten Auskunftsanspruch ergibt kein berechtigtes Interesse i. S. d. § 13 Abs. 2 FamFG. (Rn. 4)
Tenor
Der Antrag des Antragstellervertreters im Verfahren 2 UF 108/22 (Oberlandesgericht Bamberg) mit Schreiben vom 06.12.2022 auf Einsichtnahme in die Erklärung der Antragsgegnerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im letztere betreffenden Verfahrenskostenhilfeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Einsichtsgesuch mit Schreiben vom 06.12.2022 wurde erst gestellt, nachdem bereits mit Senatsbeschluss vom 09.11.2022 über den Verfahrenskostenhilfeantrag endgültig entschieden wurde. Damit war das Verfahrenskostenhilfeverfahren beim Senat grundsätzlich beendet. In dieser Fallgestaltung kann ein Einsichtsgesuch in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Gegners nicht mehr auf § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO (hier iVm § 76 Abs. 1 FamFG) gestützt werden (vgl. nur Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 03.12.2019, 1 VA 101/19 – juris).
Das Verfahren 2 UF 108/22 betrifft in der Hauptsache das Umgangsrecht, also eine Kindschaftssache. Demzufolge unterfällt das Akteneinsichtsgesuch nicht dem § 299 ZPO (iVm § 113 Abs. 1 FamFG). Vielmehr ist das Einsichtsgesuch nach § 13 FamFG zu beurteilen und in ein solches Begehren umzudeuten. Gem. § 13 Abs. 7 FamFG hat hierüber der Vorsitzende des Senats zu entscheiden.
Der Antragsteller ist am Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren betreffend die Antragsgegnerin nicht Beteiligter, so dass die Entscheidung über sein Akteneinsichtsgesuch sich nach § 13 Abs. 2 FamFG bemisst. Danach kann Akteneinsicht nur gestattet werden, soweit ein berechtigtes Interesse hierfür glaubhaft gemacht ist und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder Dritten nicht entgegenstehen.
Die Antragsgegnerin hat keine Zustimmung zur Akteneinsicht erteilt. Zur Begründung des Einsichtsbegehrens wurde antragstellerseits lediglich darauf hingewiesen, dass für eine Einsicht in die VKH-Unterlagen der Gegenseite nur die generelle Existenz eines Auskunftsanspruchs erforderlich sei. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich ein Auskunftsanspruch besteht. Hierzu wurde nichts ergänzend vorgetragen. So kann einem materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch etwa eine bereits erteilte Auskunft oder eine zeitnahe Regelung eines Unterhaltsanspruches entgegenstehen (vgl. §§ 1605 Abs. 2 1580 S. 2, 1361 Abs. 4 S. 4 BGB). Unabhängig davon ergibt der Hinweis auf einen nicht näher ausgeführten Auskunftsanspruch jedenfalls kein berechtigtes Interesse i. S. d. § 13 Abs. 2 FamFG. Hierfür fehlt jeglicher Vortrag. Eine Glaubhaftmachung ist nicht erfolgt.
Folglich ist das Akteneinsichtsgesuch zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 2 FamFG sind nicht gegeben. Die Entscheidung nach § 13 FamFG ist – anders als § 299 Abs. 2 ZPO iVm § 113 Abs. 1 FamFG – ein Akt der Rechtsprechung (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24.10.2019, 1 VA 107/19, FamRZ 2020, 621) in Gestalt einer Endentscheidung. Damit gilt das Rechtsmittelrecht des FamFG gem. §§ 58ff, 70ff. FamFG.