Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kosten des Berufungsverfahrens, Abgeltungsklausel, Kostenentscheidung, Sicherheitsleistung, Streitwert, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Vergütungsanspruch, Rechtshängigkeit, Wechselseitige Ansprüche, Berufungszurückweisung, Zurückweisungsbeschluss, Ersatzansprüche, Angefochtenes Urteil, Entscheidung des Berufungsgerichts, Geschuldete Vergütung, Landgerichte, Verzicht des Klägers, Leistungserbringung, Rechtsmittel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger führte Berufung gegen ein Urteil wegen Haftungs- und Vergütungsansprüchen aus Bauleiterleistungen. Streitpunkt war, ob eine Abgeltungsklausel sämtliche wechselseitigen Ansprüche umfasst. Das OLG wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich aussichtslos zurück und nahm an, die Klausel ziele auf Gesamtabgeltung; der Kläger trägt die Kosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Sicherheitsleistung 110 % möglich.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Regensburg als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar (Sicherheitsleistung 110%).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vertragsabrede, die sich auf bestimmte Verträge bezieht und ausdrücklich auch unbekannte gegenseitige Ansprüche abgolten will, kann als wirksame Gesamtabgeltung aller wechselseitigen Forderungen ausgelegt werden, sofern Wortlaut und Umstände dies erkennen lassen.
Bei der Auslegung von Abgeltungsklauseln ist nach § 157 BGB der Wille der Parteien unter Berücksichtigung des Zusammenhangs zu ermitteln; eindeutige Formulierungen, die auf eine Gesamtabgeltung zielen, sind nicht als einseitige Interessendurchsetzung zu lesen.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Zurückweisungsbeschlusses richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO; die Vollstreckbarkeit des Beschlusses folgt aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
Vorinstanzen
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss, vom 2021-04-27, – 2 U 752/21
LG Regensburg, Urt, vom 2021-02-22, – 11 O 1127/20
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22.02.2021, Aktenzeichen 11 O 1127/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um Haftungsansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Betreuung von Sanierungsmaßnahmen betreffend die Burg F. im Landkreis Straubing-Bogen durch den Beklagten als Bauleiter.
Im Übrigen wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bl. 105 ff. d. A.) sowie die dortige Darstellung des Sach- und Streitstands Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22.02.2021, Az. 11 O 1127/20, aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
B.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22.02.2021, Aktenzeichen 11 O 1127/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 27.04.2021 (Bl. 152 ff. d. A.) Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 10.05.2021 (Bl. 162 f. d. A.) geben zu einer Änderung keinen Anlass. Es mag sein, dass der Beklagte dem Kläger vor dem 04.04.2012 (erfolglos) den Abschluss einer Vereinbarung mit folgender Abgeltungsklausel angetragen hat: „Mit Abschluss dieser Vereinbarung und Zahlung der unter Ziff. 2 bezeichneten Beträge [Anmerkung: in Höhe von insgesamt 30.877,43 €] besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass keinerlei wechselseitigen Ansprüche mehr aus den vorbezeichneten Verträgen hergeleitet werden, es besteht Einigkeit, dass damit sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus den Verträgen abgegolten sind, sei es bekannt oder unbekannt, egal aus welchem Grund.“ Diese Formulierung ist zwar insofern präziser, als dass sie sich auf bestimmte Verträge bezieht und die Erstreckung auf Unbekanntes ausdrücklich beschrieben wird. Dies ändert allerdings nichts daran, dass sich eine Beschränkung des Willens zur Abgeltung „alle[r] gegenseitigen Forderungen bis zum heutigen Tag“ der Vereinbarung vom 04.04.2012 nicht entnehmen lässt. Insbesondere trägt der Kläger schon nicht vor, dass irgendwelche eigenen (Gegen-)Ansprüche im Zusammenhang mit der vom Beklagten kurz vorher eingereichten Forderungsklage im Raum standen.
Gerade die Eindeutigkeit der zunächst dem Kläger angetragenen Klausel ist Beleg für den Willen des Beklagten, eine Gesamtabgeltung zu erreichen, also nicht nur seinen Vergütungsanspruch zu regeln. Dabei ist die Kernaussage der beiden Formulierungen sprachlich identisch. Denn die Bedeutung des Wortes „sämtliche“ entspricht derjenigen des Wortes „alle“, „wechselseitig“ ist ein Synonym für „gegenseitig“ und ein Anspruch begründet eine Forderung. Ein Grund dafür, weshalb der Beklagte von seinem offensichtlichen Willen, eine Gesamtabgeltung zu erreichen, abrücken und gleichzeitig seine eigenen Vorstellungen in Bezug auf die vom Kläger geschuldete Vergütung deutlich reduzieren sollte, ist nicht ersichtlich und angesichts der am 04.04.2012 erörterten Vorwürfe mit Bezug zur Leistungserbringung durch den Beklagten, mithin unter Berücksichtigung des Kontextes der Vereinbarung, nicht interessengerecht. Insofern gilt: Vertragsbestimmungen sind so zu verstehen, dass sie sich nicht als einseitige Interessendurchsetzung darstellen, sondern eine angemessene Berücksichtigung der Interessen der jeweiligen Gegenseite ermöglichen (BGH, Urteil vom 08.06.1994 – VIII ZR 103/93 –, juris Rn. 25; Busche in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 157 Rn. 7). Nach der Auslegung steht dem Verzicht des Beklagten auf einen erheblichen Teil seiner Vergütungsforderung der Verzicht des Klägers auf etwaige Ersatzansprüche gegenüber.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 ZPO. Die Vollstreckbarkeit dieses Zurückweisungsbeschlusses ergibt sich unmittelbar aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und bedarf keines besonderen Ausspruchs (Ulrici in: BeckOK, ZPO, 39. Edition, § 708 Rn. 24.3; Götz in: Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl., § 708 Rn. 18).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.