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OLG·19 W 410/26·02.04.2026

Selbständiges Beweisverfahren, Kostenentscheidung, Hauptsacheklage, Kostenerstattungsklage, Klageverzicht, Streitgegenstandsidentität, Beschwerdeverfahren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin ließ nach Abschluss der Gutachtenerhebung ihren materiellen Anspruch fallen und erhob lediglich eine Kostenerstattungsklage. Das OLG weist die sofortige Beschwerde zurück und bestätigt den Kostenbeschluss des Landgerichts. Es begründet, dass eine reine Kostenerstattungsklage keine Hauptsacheklage i.S.v. § 494a Abs.1 ZPO ist und bei erklärtem Klageverzicht ohne Fristsetzung ein Kostenbeschluss nach § 494a Abs.2 S.1 ZPO zu erlassen ist.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenbeschluss des LG als unbegründet abgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird der Anspruch infolge des eindeutigen Ergebnisses eines selbständigen Beweisverfahrens fallengelassen, ist ohne Fristsetzung in analoger Anwendung von § 494a Abs.2 S.1 ZPO ein Kostenbeschluss zu erlassen.

2

Eine Hauptsacheklage i.S.v. § 494a Abs.1 ZPO ist nur eine Klage, deren Streitgegenstand sich mit dem des selbständigen Beweisverfahrens zumindest teilweise deckt; eine reine Kostenerstattungsklage erfüllt diese Voraussetzung nicht.

3

Die Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren erfasst auch die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten, die Kostenentscheidung einer Kostenerstattungsklage erfasst jedoch nur die Kosten dieses Prozesses und nicht die des selbständigen Beweisverfahrens.

4

Die Anwendung von § 494a Abs.2 S.1 ZPO ohne Fristsetzung ist gerechtfertigt, wenn die antragstellende Partei deutlich bekundet, sie werde keine Hauptsacheklage erheben, sodass das Setzen einer Frist reine Förmelei wäre.

Relevante Normen
§ 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 494a Abs. 1 ZPO§ 494 a Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 569 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ZPO§ 569 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

LG Passau, Bes, vom 2026-02-25, – 4 OH 30/24

Leitsatz

Wenn der Antragsteller wegen des eindeutigen Ergebnisses der Beweiserhebung im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens seinen Anspruch fallen lässt, ist ohne Fristsetzung in analoger Anwendung von § 494 a Abs. 2 S. 1 ZPO ein Kostenbeschluss zu erlassen. (redaktioneller Leitsatz)

Hauptsacheklage i.S.v. § 494 a Abs. 1 ZPO ist nur eine der Zielrichtung des Beweissicherungsverfahrens entsprechende Klage, mithin eine Klage, deren Streitgegenstand sich mit demjenigen des selbständigen Beweisverfahrens zumindest teilweise deckt. Dies ist bei einer reinen Kostenerstattungsklage nicht der Fall. (redaktioneller Leitsatz)

Dafür spricht bereits die Verschiedenheit der Streitgegenstände von Kostenerstattungsklage und Hauptsacheklage. (redaktioneller Leitsatz)

Dafür streiten aber auch Sinn und Zweck des § 494 a Abs. 2 S. 1 ZPO. Würde der Antragssteller die Kostenerstattungsklage verlieren, hätte der Antragsgegner gegen ihn nur einen Anspruch auf Erstattung seiner für die Verteidigung gegen diese Klage angefallenen Kosten, nicht jedoch der ihm Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten. Ohne einen Kostenbeschluss nach § 494 a Abs. 2 S. 1 ZPO müsste er dann folglich seinen materiellen Kostenerstattungsanspruch insoweit wiederum gegen den Antragsteller klageweise geltend machen. Das hätte nur dann Erfolg, falls sich der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens schadensersatzpflichtig gemacht hätte. In allen anderen Fällen müsste der Antragsgegner seine Kosten selbst tragen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Passau vom 25. Februar 2026, Az. 4 OH 30/24, wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin betrieb gegen die Antragsgegner vor dem Landgericht ein selbständiges Beweisverfahren.

2

Vom gerichtlich bestellten Sachverständigen wurden am 17. Dezember 2024 ein schriftliches Gutachten (Bl. 31 ff. d. LG-eAkte) und am 7. Juli 2025 (Bl. 57 ff. d. LG-eAkte) und am 6. Oktober 2025 (Bl. 79 ff. d. LG-eAkte) jeweils ergänzende gutachterliche Stellungnahmen erstellt.

3

Mit Schriftsätzen vom 4. Dezember 2025 (Bl. 88 d. LG-eAkte) und vom 20. Januar 2026 (Bl. 95 d. LG-eAkte) beantragten die Antragsgegner jeweils gegenüber der Antragstellerin anzuordnen, dass diese binnen einer Frist von zwei Wochen Klage zu erheben habe und nach Ablauf der Frist auszusprechen, dass die Antragstellerin die den Antragsgegnern entstandenen Kosten zu tragen habe.

4

Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2026 (Bl. 96 d. LG-eAkte) teilte die Klägerin mit, dass sie bereits am 21. Dezember 2025 Klage beim Landgericht Passau eingereicht habe, welche dort unter dem Az. 1 O 1104/25 geführt werde.

5

Daraufhin nahmen die Antragsgegner ihren am 4. Dezember 2025 und nochmals am 20. Januar 2026 gestellten Antrag mit Schriftsatz vom 27. Januar 2026 (Bl. 98 f. d. LG-eAkte) wieder zurück.

6

Mit angefochtenem Kammerbeschluss vom 25. Februar 2026 (Bl. 102 ff. d. LG-eAkte), auf den vollumfänglich Bezug genommen wird, sprach das Landgericht aus, dass die Antragstellerin die den Antragsgegnern entstandenen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen hat. Dieser Beschluss wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin (Anl. z. Bl. 105 d. LG-eAkte) dieser am 27. Februar 2026 zugestellt.

7

Mit Schriftsatz vom 13. März 2026 (Bl. 107 ff. d. LG-eAkte) legte die Antragstellervertreterin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. Februar 2026 ein.

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Dieser half das Landgericht mit Beschluss vom 20. März 2026 (Bl. 111 f. d. LG-eAkte = Bl. 1 f. d. OLG-eAkte) nicht ab und legte die sofortige Beschwerde dem Senat vor.

II.

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1. a) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft, § 494 a Abs. 2 S. 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sie wurde zudem fristgerecht – § 569 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO – und formgerecht – § 569 Abs. 2 ZPO – eingelegt.

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b) Zur Entscheidung hierüber ist der Senat in der gemäß § 122 Abs. 1 GVG vorgeschriebenen Besetzung berufen, arg. e § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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2. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist indes unbegründet.

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Die Kammer hat mit dem angefochtenen Beschluss rechtsfehlerfrei darauf erkannt, dass die Antragstellerin nach § 494 a Abs. 2 S. 1 ZPO die den Antragsgegnern entstandenen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen hat.

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a) Dem steht nicht entgegen, dass die Voraussetzungen des § 494 a Abs. 2 S. 1 ZPO tatbestandlich deswegen nicht vorliegen, weil es nicht einmal zu der nach § 494 a Abs. 1 ZPO vorgesehenen gerichtlichen Anordnung gekommen ist.

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aa) Dem liegt zugrunde, dass die Antragsgegner zunächst einen Antrag gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO stellten, diesen aber angesichts der bereits erfolgten Klageerhebung durch die Antragstellerin wieder zurücknahmen.

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bb) Dabei ist in Blick zu nehmen, dass die Antragstellerin mit ihrer Klage lediglich die Teilung der Sachverständigen- und Anwaltskosten des selbständigen Beweisverfahrens begehrt.

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Die Beschränkung auf die Kostenfrage beruht darauf, dass sich auch aus Sicht der Antragstellerin im selbständigen Beweisverfahren ergab, dass ein Anspruch ihrerseits gegen die Antragsgegner in der Hauptsache nicht besteht. Jedoch habe nicht nur die Antragstellerseite Fragen vom Gerichtsgutachter klären lassen, welche die Anträge der Antragstellerseite nicht bestätigt hätten, sondern analog auch die Antragsgegnerseite.

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cc) Zu Recht nimmt das Landgericht an, dass die von der Antragstellerin gegen die Antragsgegner erhobene Klage auf teilweise Erstattung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens keine Hauptsacheklage im Sinne des § 494 a Abs. 1 ZPO ist.

18

Das entspricht einhelliger Auffassung in der höchstrichterlichen (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2004 – V ZB 66/03 – juris Rn. 9) und obergerichtlichen Rechtsprechung (s. z.B. OLG Frankschluss vom 16. Dezember 1992 9 W 3615/92 juris Rn. 6 ff.). Hauptsachek age in diesem Sinne ist nämlich nur die der Zielrichtung des Beweissicherungsverfahrens entsprechende Klage (OLG Köln, Beschluss vom 16. September 1996 – 11 W 52/96 – juris Rn. 3), mithin eine Klage, deren Streitgegenstand sich mit demjenigen des selbständigen Beweisverfahrens zumindest teilweise deckt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. August 2001 – 4 W 48/01 – juris Rn. 2; OLG Köln, Beschluss vom 9. Juni 1999 – 17 W 241/98 – juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

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dd) Die Antragstellerin hat somit deutlich bekundet, keine Hauptsacheklage erheben zu wollen.

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ee) Da die Antragstellerin wegen des (vermeintlich) eindeutigen Ergebnisses der Beweiserhebung im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens ihren Anspruch fallen ließ, war hier richtigerweise vom Landgericht ohne Fristsetzung in analoger Anwendung von § 494 a Abs. 2 S. 1 ZPO ein Kostenbeschluss zu erlassen (vgl. OLG München, Beschluss vom 31. Juli 2000 – 28 W 1961/00 – juris Rn. 1; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Januar 1996 – 4 W 2/96 – juris Rn. 10).

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Der Klageverzicht der Antragstellerin ist spiegelbildlich Folge des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Beweissicherungsverfahren; sie unterlässt die Klageerhebung in der Hauptsache und hat deshalb die Kosten des Beweissicherungsverfahrens zu tragen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 27. Januar 2011 – 4 W 44/11 – juris Rn. 11).

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Wie die Kammer zutreffend ausführt, wäre es reine Förmelei, eine Frist zu setzen, wenn die antragstellende Partei schon deutlich zum Ausdruck gebracht hat, sie werde keinesfalls in der Hauptsache klagen (Herget in: Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 494 a Rn. 4).

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b) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin entspricht es auch nicht dem Sinn und Zweck von § 494 a Abs. 2 S. 1 ZPO, ihn nur für diejenigen Fälle anzuwenden, in denen von Antragstellerseite überhaupt keine Klage – auch keine Kostenerstattungsklage – bei Gericht eingereicht wird.

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aa) Dagegen spricht bereits die Verschiedenheit der Streitgegenstände von Kostenerstattungsklage und Hauptsacheklage.

25

Bei der Klage auf Erstattung der im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten bildet der materielle Kostenerstattungsanspruch den Streitgegenstand. In dem Hauptsacheprozess ist der Streitgegenstand dagegen ein anderer, nämlich der Gegenstand der Beweiserhebung nach § 485 Abs. 1, 2 ZPO und der daraus folgende Anspruch des Antragstellers gegen den Antrags-[xxx]

26

Die in dem Hauptsacheverfahren ergehende Kostenentscheidung erfasst desha b auch die in dem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2002 – VIII ZB 97/02 – juris Rn. 9 ff.).

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Das trifft wegen der fehlenden Identität des Streitgegenstands für die in dem Kostenerstattungsprozess zu erlassende Kostenentscheidung nicht zu; sie erfasst nur die Kosten dieses Verfahrens und nicht die Kosten, die in dem selbständigen Beweisverfahren entstanden sind (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2004 – V ZB 66/03 – juris Rn. 10).

28

bb) Daher steht die Auffassung des Landgerichts gerade im Einklang mit dem Sinn und Zweck des § 494 a Abs. 2 S. 1 ZPO und stellt nicht – wie die Antragstellerin meint – eine „Sanktion“ gegen sie dar.

29

Denn gesetzt den Fall, die Antragsstellerin würde die Kostenerstattungsklage teils oder vollen Umfangs verlieren, hätten die Antragsgegner zwar gegen sie einen Anspruch auf teilweise oder vollständige Erstattung ihrer für die Verteidigung gegen diese Klage angefallenen Kosten, nicht jedoch der ihnen ihm Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten. Ohne einen Kostenbeschluss nach § 494 a Abs. 2 S. 1 ZPO müssten die Antragsgegner dann folglich ihren materiellen Kostenerstattungsanspruch insoweit wiederum gegen die Antragstellerin klageweise geltend machen.

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Das hätte nur dann Erfolg, falls sich die Antragstellerin gegenüber den Antragsgegnern durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens aus dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten oder der deliktischen Handlung schadensersatzpflichtig gemacht hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2004 – V ZB 66/03 – juris Rn. 9) – was eher fern liegt. In allen anderen Fällen müssten die Antragsgegner ihre Kosten selbst tragen (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1987 – IVb ZR 83/86 – juris Rn. 16 ff.).

31

Dieses unbillige Ergebnis vermeidet der prozessuale Kostenerstattungsanspruch nach § 494 a Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Anerkennung der Kostenerstattungsklage als Hauptsacheklage stünde dem entgegen.

32

[xxx] gegner in dem selbständigen Beweisverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 1. [xxx]Juli 2004 V ZB 66/03 – juris Rn. 12).

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Bei dem festgesetzten Streitwert von 25.000 € (s. Bl. 92 ff. d. LG-eAkte) belaufen sich diese auf eine 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG von 1.136,20 € netto, eine Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG von 20 € – beides zuzüglich 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG hierauf – und daher insgesamt auf 1.375,88 € brutto. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG ist vorliegend nicht entstanden. Dabei ist nach § 60 RVG das bis zum 31. Mai 2025 geltende Recht anzuwenden.