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OLG·19 U 3022/20·22.07.2021

Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges und dessen Rückabwicklung

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherdarlehenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Widerruf eines Darlehens zur KFZ-Finanzierung und dessen Rückabwicklung; das Landgericht wies ab. Das OLG München hat die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, da das Rechtsmittel offensichtlich erfolglos ist. Das Gericht stellte fest, dass bei einem Ratenkredit die Raten linear tilgen und keine Überzahlung vorliegt.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Klage auf Widerruf und Rückabwicklung des Darlehens als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Ratenkredit werden die einzelnen Raten nicht vorrangig auf fällige Zinsbeträge und danach auf die Restschuld angerechnet; die Tilgung erfolgt nach dem vertraglichen Ratenplan und vermindert die offene Schuld linear.

2

Die Angabe eines Gesamt-Sollzinsbetrags im Darlehensvertrag ist nicht unzutreffend, wenn die Parteien eine feste Zinsvereinbarung und einen klar bestimmten Ratenplan getroffen haben.

3

Eine Anspruchsbegrenzung oder Rückabwicklung mit der Behauptung einer Überzahlung scheidet aus, wenn die zugrundeliegende Rückrechnung von einer unzutreffenden Annahme über die Tilgungsabfolge ausgeht.

4

Das Berufungsgericht kann nach § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurückweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegt.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10, 711 ZPO§ 40 GKG

Vorinstanzen

LG München I, Endurteil, vom 2020-04-16, – 27 O 15073/19

Leitsatz

Der Käufer hat sein Darlehen nicht überzahlt, denn die offenen Schuld wurde linear anhand der einzelnen Raten beglichen. Die einzelnen Raten werden bei einem Ratenkredit nicht dazu verwandt, dass primär auf fällige Zinsbeträge und sekundär auf den offenen Kreditbetrag gezahlt wird. Dies ist bei einem sog. Annuitätendarlehen der Fall, welches aber nicht vorliegt. (Rn. 10 – 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 16.04.2020 (Az. 27 O 15073/19) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% das danach vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.178,39 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche wegen des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges und dessen Rückabwicklung gegenüber der Beklagten weiter.

2

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 16.04.2020 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

4

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, welcher beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I, Az. 27 O 15073/19,

1.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 22.607,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug (hilfsweise: nach) Herausgabe des finanzierten BMW 318d Touring (FIN …) nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren;

2.festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren im Annahmeverzug befindet.

5

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

6

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 18.02.2021 (Bl. 298/305 d.A.), auf die Bezug genommen wird, wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

7

Mit Schriftsatz vom 24.03.2021 nahm die Klägerin Stellung. Sie ist insbesondere weiter der Ansicht, dass die Revision zuzulassen sei.

8

Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.04.2020, Aktenzeichen 27 O 15073/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

9

Der Senat hält das angefochtene Urteil des Landgerichts München I für offensichtlich zutreffend und nimmt auf dieses Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis vom 18.02.2021, wonach die Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO unbegründet ist.

10

Die dazu erfolgte Stellungnahme der Klägerin gibt für eine abweichende rechtliche Bewertung oder für eine Aussetzung des Verfahrens oder für eine Zulassung der Revision weiterhin keinen Anlass.

11

Die von der Beklagten im Vertrag gemachten Angaben zu Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen entsprach den vertraglichen Vereinbarungen und ist schon deswegen nicht unrichtig. Der Gesamt-Sollzinsbetrag wurde im Vertrag in dieser Höhe vertraglich festgelegt. Danach haben die Parteien ein Kapitalnutzungsrecht der Klägerin wegen des Nettodarlehnsbetrages von 8.678,39 € vereinbart und dafür (fixierte) Zinsen in Höhe von 428,99 € festgelegt. Der sich daraus ergebende Gesamtbetrag von 9.107,38 € sollte bei 23 gleichbleibenden Raten von 300,41 € und einer Schlussrate von 2.198,00 € und damit in 24, nach Zeitpunkt und Höhe festgelegten, Tilgungsraten gezahlt werden.

12

Die einzelnen Raten werden bei dieser Form des Darlehns („Ratenkredit“) nicht dazu verwandt, wie beim sog. „Annuitätendarlehen“, primär auf fällige Zinsbeträge und sekundär auf den offenen Kreditbetrag angerechnet zu werden (BeckOKBGB/Hau/Poseck, § 491 Rdnr. 74). Die offene Schuld wird vielmehr linear anhand der einzelnen Raten zurückgeführt. Die von der Klägerin angestellte Rückrechnung geht daher von einem unzutreffenden Ausgangspunkt aus. Zu einer Überzahlung der Beklagten kam mit der Umsetzung des Ratenplanes nicht, die Angaben im Darlehensvertrag zu den zu zahlenden Zinsen sind zutreffend.

13

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG, §§ 3, 4 ZPO bestimmt.