Berichterstattung über ausländerfeindliche Ausfälle auf einer Party
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungsbeklagte legte Berufung gegen ein Urteil ein, das ihr die identifizierende Bebilderung einer Berichterstattung über ausländerfeindliche Gesänge auf einer Party untersagte. Der Senat kündigt die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO an. Zwar bestand ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse am Vorfall, die unverpixelte Hervorhebung der Klägerin in boulevardtypischer Darstellung verletze jedoch nach Abwägung (§§ 22, 23 KUG) ihr Persönlichkeitsrecht. Vorveröffentlichungen und die Publikationsfreiheit rechtfertigten die Intensität des Eingriffs nicht; zudem wurde eine zusätzliche unwahre Tatsachenbehauptung nicht bewiesen.
Ausgang: Hinweisbeschluss: Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO wird angekündigt (Berufung offensichtlich ohne Erfolg).
Abstrakte Rechtssätze
Die Pressefreiheit umfasst innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen weiten redaktionellen Spielraum auch bei der Entscheidung über eine Bebilderung; eine Bedürfnisprüfung für die Bebilderung findet nicht statt.
Eine identifizierende Bildberichterstattung ist trotz öffentlichen Informationsinteresses unzulässig, wenn die Abwägung nach §§ 22, 23 KUG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ergibt, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht unverhältnismäßig ist.
Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, ob die Berichterstattung einen Beitrag zur sachbezogenen Erörterung eines zeitgeschichtlichen Vorgangs leistet oder überwiegend der Befriedigung bloßer Neugier dient; mit sinkendem Informationswert steigt das Gewicht des Persönlichkeitsschutzes.
Wer durch eigenes Verhalten Anlass für Berichterstattung gibt, macht sich nicht in jedem Fall in gleichem Maß zum Gegenstand öffentlichen Interesses; die Vorhersehbarkeit einer massenhaften identifizierenden Veröffentlichung und die Art des Verhaltens sind dafür wesentlich.
Beruft sich ein Medium zur Rechtfertigung der Berichterstattung auf ehrbeeinträchtigende Tatsachen, trägt es die Darlegungs- und Beweislast für deren Wahrheit; eine unwahre Tatsachenbehauptung vertieft die Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung zusätzlich.
Vorinstanzen
LG München I, Endurteil, vom 2025-02-20, – 26 O 6325/24
LG München I, vom 2024-06-12, – 26 O 6325/24
Leitsatz
Es gehört zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht; dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird - eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Im Rahmen der Abwägung macht es – auch bei Bejahung eines öffentlichen Informationsinteresses – einen Unterschied, ob die Medien eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Die hiesige Verfügungsklägerin hat zwar grundsätzlich den Anlass für die Berichterstattung durch ihr Verhalten (Mitsingen eines fremdenfeindlichen Liedes) selbst gesetzt; dabei hat sie sich aber jedenfalls nicht in vergleichbarem Maße wie der in der Öffentlichkeit posierende und für viele sichtbar den Hitlergruß zeigende weitere Verfügungskläger durch ihr Verhalten selbst zum Gegenstand des öffentlichen Interesses gemacht. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.02.2025, Az. 26 O 6325/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.02.2025 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist ebenfalls nicht geboten.
Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Das Landgericht ist in seinem besonders sorgfältig und unter uneingeschränkt überzeugender Auseinandersetzung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erstellten Urteil vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im tenorierten Umfang begründet ist.
Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte ein Anspruch auf Unterlassung der beklagtenseits veröffentlichten streitgegenständlichen identifizierenden Bildberichterstattung gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Denn diese verletzt die Verfügungsklägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Insoweit darf zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen werden, die sich der Senat vollumfänglich zu eigen macht. Bereits das Landgericht hat umfassend dargelegt, welche Kriterien nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung maßgeblich sind, um die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung zu prüfen. Insoweit hat es u.a. auch erläutert, welche Maßgaben nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beachten sind und wonach es sich richtet, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist. Dabei wurde auch behandelt, wie die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gebotene Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits vorzunehmen ist (vgl. LGU, S. 5/8 unter Ziffern 1 bis 1.1.3.; siehe dazu z.B. BGH, Urteil vom 19.11.2024 – VI ZR 87/24, juris Rn. 21 ff. m.w.N.). Auf die besagten Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Urteil – die auch die Berufung im Wesentlichen nicht infrage stellt – darf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen worden.
Die Berufungsbegründung rügt insbesondere, das Landgericht habe im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Rechte der Parteien hierfür maßgebliche Umstände verkannt bzw. rechtsfehlerhaft gewichtet und habe damit korrespondierend auch im Ergebnis zu Unrecht angenommen, dass der Verfügungsklägerin der zugesprochene Unterlassungsanspruch zustehe. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist insoweit zu den vorliegend für die Abwägung relevanten Umständen sowie zum Abwägungsergebnis ergänzend noch Folgendes anzumerken:
1. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler zutreffend herausgearbeitet, dass es sich bei den streitgegenständlichen Bildnissen jeweils nicht um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und dass die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung hier zu Gunsten der Rechte der Verfügungsklägerin aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ausfällt. Dabei sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
a) Der Berufung ist zuzugeben, dass es zum Kern der Pressefreiheit gehört, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Wie bereits das Landgericht erläutert hat, bedeutet dies aber nicht etwa, dass jegliche Bildberichterstattung zulässig wäre (LGU, S. 7). So findet zwar keine Bedürfnisprüfung statt; gleichwohl wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 23). Eine identifizierende Bildberichterstattung ist also nicht nur dann zulässig, wenn die Bebilderung erforderlich ist. Dies ändert aber nichts daran, dass sie unzulässig ist, wenn die Abwägung der gegenläufigen Rechte ergibt, dass sie auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Informationsinteresses und der Pressefreiheit des Berichtenden das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt.
b) Hinsichtlich des für die Abwägung maßgeblichen Gegenstands der Berichterstattung trifft es zu, dass der berichtsgegenständliche Vorfall eine Angelegenheit von immensem öffentlichen Interesse darstellt, die eine breite gesellschaftliche Debatte hervorgerufen hat. Im Grundsatz zu Recht macht die Verfügungsbeklagte geltend, dass sich das Informationsinteresse der Öffentlichkeit dabei nicht nur auf den Vorfall als solchen bezog, sondern auch auf die daran beteiligten Personen erstreckte. So wurde das „Sylt-Video“ in der öffentlichen Debatte als Beleg dafür herangezogen, dass Rassismus und Fremdenfeindlichkeit nicht lediglich bei abgehängten Gesellschaftsgruppen aus strukturschwachen Regionen anzutreffende Phänomene sind, sondern alle Gesellschaftsschichten durchziehen. Es wurde als Beleg für eine zunehmende „Normalisierung“ rechtsextremen Gedankenguts auch in der Mitte der Gesellschaft gewertet.
Nicht zur (unzulässigen, vgl. vorstehend unter a)) Prüfung eines etwaigen Bedürfnisses für eine Bebilderung, sondern lediglich in Bezug auf die Gewichtung der beklagtenseits zur Darlegung des Informationsinteresses herangezogenen Aspekte ist indes auch Folgendes in den Blick zu nehmen: Die Argumentation der Verfügungsbeklagten, derzufolge nur das unverpixelte Video einen unverblümten Eindruck von dem Vorfall, den daran beteiligten Personen und den Reaktionen der umstehenden Gäste vermitteln soll, zumal nur das unverpixelte Video zeige, dass die Gruppe aus gutsituierten jungen Erwachsenen in ausgelassener Feierstimmung bestanden habe und dass deren Verhalten auf keinerlei Widerspruch durch die anderen Gäste gestoßen sei, greift sogar in mehrerlei Hinsicht zu kurz: Weder dem unverpixelten noch einem verpixelten Foto bzw. Video von der Verfügungsklägerin kann man entnehmen, dass diese „gutsituiert“ wäre oder einem „bürgerlichen Milieu“ entstammen würde. Außerdem ist sie jedenfalls das Erstgenannte gar nicht, sondern sie war – bevor sie diesen Job wegen des streitgegenständlichen Vorfalls verlor – Assistentin einer Fashion- und Lifestyle-Influencerin und bezieht in diesem Verfahren angesichts ihrer jedenfalls inzwischen angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse sogar Prozesskostenhilfe. Dass ihr Verhalten auf keinerlei Widerspruch durch die anderen Gäste stieß, kann man aus den die Verfügungsklägerin zeigenden Bildnissen überhaupt nicht ablesen – ungeachtet der Frage, ob diese anonymisiert sind oder nicht. Hierzu müsste man vielmehr Bildnisse von den (nicht eingreifenden oder protestierenden) Gästen zu Rate ziehen. Dass die Verfügungsklägerin „jung“ ist und “in Feierstimmung“ war, könnte man zudem auch einem in geeigneter Form anonymisierten Foto/Video oder der begleitenden Wortberichterstattung entnehmen.
Hinzu kommt auch noch ein weiterer Punkt: Im Rahmen der Abwägung – auch bei Bejahung eines öffentlichen Informationsinteresses – macht es einen Unterschied, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen. So wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2024 – VI ZR 87/24, juris Rn. 23 m.w.N.). Die mit dem die Verfügungsklägerin zeigenden Foto bzw. Video bebilderten Wortberichterstattungen der Verfügungsbeklagten setzen sich mit zeitgeschichtlichen Aspekten indes weder vertieft noch besonders sachlich auseinander (vgl. LGU, S. 9 f. unter 1.2.2. und S. 12 unter 1.2.5.).
c) In Bezug auf den Anlass der Berichterstattung, die Umstände, unter denen die Aufnahmen entstanden sind, sowie die Situation, in welcher die Verfügungsklägerin erfasst wurde und wie sie dargestellt wurde (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.), gilt Folgendes: Die Aufnahmen entstanden auf einer Party, die in der an die öffentliche Straße angrenzenden und von dieser aus einsehbaren Außen-Bar eines Gastronomiebetriebs auf Sylt stattfand. Soweit die Verfügungsbeklagte darauf verweist, dass seitens des Senats in dem einen anderen Partygast betreffenden Bezugsverfahren (Az. 18 U 2858/24 Pre; erstinstanzlich LG München I, Urteil vom 18.07.2024 – 26 O 7191/24, ZUM-RD 2025, 140) im Termin darauf hingewiesen wurde, dass keine Prangerwirkung oder Stigmatisierung des dortigen Verfügungsklägers gegeben sein dürfte, nachdem die erheblichen Folgen für diesen auf seinem eigenen Verhalten beruhten, ist anzumerken, dass diese beiden Fälle keineswegs gleichgelagert sind. So hat der dortige Verfügungskläger einen „Hitlergruß“ gezeigt. Dies war – für den dortigen Verfügungskläger ersichtlich – für eine Vielzahl von Menschen auch aus der Distanz sichtbar sowie auf Foto- oder Filmaufnahmen erkennbar. Die Verfügungsklägerin hingegen hat auf einer Party neben anderen zu lauter Musik wenige Sekunden lang eine abgewandelte Textpassage mitgesungen. Was sie dabei sang, war dabei nur für die unmittelbar in ihrer Nähe stehenden Menschen verständlich. Wenn sie – was naheliegt, weil sie in die Handykamera ihres neben ihr stehenden Freundes sang – damit rechnete, fotografiert zu werden, war dies in Bezug auf das von ihr Gesungene irrelevant. Selbst wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass sie auch gefilmt wurde, konnte und musste sie insoweit jedenfalls nicht vorhersehen, dass nicht nur eine Verbreitung ihres Bildnisses, sondern auch des dazugehörigen – ihren Gesang enthaltenden – Tons erfolgen würde. Erst recht war für die Verfügungsklägerin nicht vorhersehbar, dass etwaige derartige Tonaufnahmen ggf. nicht nur innerhalb des engsten Freundeskreises geteilt, sondern dass diese nach einem „Durchstechen“ an die Presse überdies an ein Millionenpublikum verbreitet und im Internet zum Abruf für jedermann bereitgehalten werden würden. Auch die Verfügungsklägerin hat also zwar grundsätzlich den Anlass für die Berichterstattung durch ihr Verhalten selbst gesetzt. Dabei hat sie sich aber jedenfalls nicht in vergleichbarem Maße wie der in der Öffentlichkeit posierende und für viele sichtbar den Hitlergruß zeigende Verfügungskläger aus dem genannten Bezugsverfahren durch ihr Verhalten selbst zum Gegenstand des öffentlichen Interesses gemacht. So ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie die Aufmerksamkeit eines über ihren Freund hinausgehenden Zuschauerkreises oder gar der Presse hätte erregen wollen oder auch nur damit gerechnet hätte oder hätte rechnen müssen.
Die Verfügungsbeklagte macht geltend, ein besonderes Informationsinteresse ergebe sich aus historischen Gründen daraus, dass die Verfügungsbeklagte nicht „lediglich“ – insoweit unstreitig – „Ausländer raus“ gesungen habe, sondern zudem auch „Deutschland den Deutschen“. Die betreffende Glaubhaftmachungs- bzw. Beweislast liegt gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB bei der Verfügungsbeklagten (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029, 2032, Rn. 24 m.w.N.). Ein Nachweis ist seitens der Verfügungsbeklagten indes nicht erfolgt, da auf dem Video nicht zu hören ist, dass nicht nur andere Partygäste, sondern auch die Verfügungsklägerin die letztgenannte Passage singen würde. Soweit in der bebilderten Textberichterstattung beklagtenseits die – nach dem für die hiesige Entscheidung maßgeblichen Sach- und Streitstand – unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt wird, die Verfügungsklägerin hätte auch „Deutschland den Deutschen“ gesungen (vgl. Anlage ASt 2), beeinträchtigt dies daher deren Persönlichkeitsrecht zusätzlich.
Dass sich ein undifferenziertes Gleichsetzen der beiden Fälle verbietet, ergibt sich auch im Hinblick darauf, dass gegen den den Hitlergruß zeigenden dortigen Verfügungskläger aus dem genannten Bezugsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft ein Strafbefehl wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. § 86a StGB beantragt wurde. Das gegen die hiesige Verfügungsklägerin wegen Volksverhetzung geführte Ermittlungsverfahren wurde hingegen am 10.02.2025 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Anlagen ASt 9 und 10), da der Straftatbestand nicht erfüllt sei. Die Grundsätze zur Zulässigkeit einer identifizierenden Bildberichterstattung gelten zwar nicht nur in Bezug auf Straftaten, sondern auch bei nicht strafbarem Fehlverhalten, das zwar keinen Straftatbestand erfüllt, aber gleichwohl zum Zeitgeschehen gehört (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2020 – VI ZR 449/19 – G20Gipfel, GRUR 2021, 106, 108, Rn. 26; Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 504/18 – Medizintouristen, NJW 2020, 2032, 2033 f., Rn. 15). Im Rahmen der Abwägung können sich indes bezüglich beider Seiten der widerstreitenden Rechte der Parteien Besonderheiten ergeben. So besteht einerseits regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse an einer Berichterstattung über Straftaten; andererseits beeinträchtigt eine identifizierende Berichterstattung über (angeblich) begangene Straftaten das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen oftmals stärker, als eine solche, die ein nicht die Schwelle zur Strafbarkeit überschreitendes Verhalten betrifft.
d) Von dem Sachverhalt, welcher der seitens der Verfügungsbeklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag (Urteil vom 29.09.2020 – VI ZR 449/19 – G20-Gipfel, GRUR 2021, 106), unterscheidet sich der hiesige maßgeblich schon deshalb, weil die hiesige Verfügungsklägerin keine Straftat begangen hat. Während die dortige Berichterstattung dreizehn den Text einrahmende Fotografien mit diversen Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen zeigte, kapriziert sich die hiesige Bildberichterstattung vorrangig auf die Verfügungsklägerin. Anders als hier wurde die Klägerin im dortigen Fall auch nur „von hinten“ fotografiert und war lediglich „in leicht gebückter Haltung und mit gesenktem Kopf zu sehen. Zusätzlich [war] ihr von vorne und schräg oben fotografierter Kopf mit etwa zur Hälfte verdecktem Gesicht abgebildet“ (vgl. a.a.O., Rn. 28). Damit korrespondierend konnte die dortige Klägerin „ausschließlich optisch und auch insoweit nur von einem vergleichsweise kleinen Kreis von Personen identifiziert werden“ (a.a.O., Rn. 33). Die hier streitgegenständlichen Bildnisse sind hingegen geeignet, die Verfügungsklägerin einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen. Anders als die hiesige Verfügungsklägerin musste die dortige Klägerin überdies „mit einer intensiven Beobachtung auch durch die Presse“ rechnen (a.a.O., Rn. 33). Anders als hier stand bei der dortigen Berichterstattung auch „nicht die Hervorhebung einzelner Beteiligter und damit die Personalisierung“ im Vordergrund. Wie bereits das Landgericht im Einzelnen erläutert hat (LGU, S. 9 f. unter 1.2.2. und S. 12 unter 1.25.) unterscheidet sich der hier zu entscheidende Sachverhalt mithin in maßgeblichen Punkten von demjenigen, welcher der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag.
e) In den Blick zu nehmen ist ferner das noch relative junge Alter der Verfügungsklägerin (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15.11.2005 – VI ZR 286/04, NJW 2006, 599, 600, Rn. 15 [in Bezug auf jugendliche Straftäter]). Diese stand zudem weder kraft eines Amtes oder wegen einer gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung bzw. Prominenz in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.11.2024 – VI ZR 87/24, juris Rn. 25 [in Bezug auf eine identifizierende Bildberichterstattung über den Verdacht einer Straftat]).
f) Zugunsten der Verfügungsklägerin ist bei der Abwägung hinsichtlich des Verbreitungsgrads zu berücksichtigen, dass die Fotos bzw. das Video nicht nur an einen abgrenzbaren, überschaubaren Personenkreis weitergeleitet, sondern in der auflagenstärksten deutschen Boulevardzeitung in insgesamt neun Artikeln sowohl in Printausgaben als auch online veröffentlicht wurden. Angesichts dieser Breitenwirkung wird das Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin immens belastet.
g) Gesteigert wird dies noch dadurch, dass die Verfügungsklägerin durch die Bebilderung mit großformatigen, ihr unverpixeltes und auch im Übrigen gänzlich unverfremdetes Gesicht zeigenden Fotos bzw. des betreffenden Videos aus der Menge herausgegriffen und gleichsam ins Zentrum der Berichterstattung gerückt wird (siehe dazu OLG München, Urteil vom 01.03.2018 – 29 U 1156/17, MMR 2018, 691, 693, Rn. 37); dies obwohl andere Partygäste den abgewandelten Text obendrein vollständig (also anders als die Verfügungsklägerin neben „Ausländer raus“ zusätzlich auch die Passage „Deutschland den Deutschen“) mitgesungen haben und einer der Gäste sogar den Hitlergruß gezeigt hat. Die Verfügungsklägerin ist dabei nicht nur für ihr soziales Umfeld, sondern für die breite Öffentlichkeit und damit auch für jeden, der sie vorher nicht kannte, ohne Weiteres erkennbar und mit dem Vorfall zu verbinden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 249/18, juris Rn. 48 m.w.N.). Wie schon das Landgericht im Einzelnen erläutert hat, wird die Eingriffsintensität durch die (auch) auf die Verfügungsklägerin bezogene, wenig dezente Wortberichterstattung (“Nazi-Schnösel“ bzw. „Schnösel-Nazis“) sowie ursprünglich auch noch mittels zusätzlicher Nennung des Vornamens und des abgekürzten Nachnamens der Verfügungsklägerin weiter vertieft (vgl. LGU, S. 10).
h) Überdies stellt sich die Eingriffsintensität auch deshalb als gravierend dar, weil das berichtete Verhalten der Verfügungsklägerin geeignet ist, mit ganz erheblichen Rufschädigungen einherzugehen sowie das private und berufliche Leben der Verfügungsklägerin und ihre Persönlichkeitsentfaltung gravierend und nachhaltig zu beeinträchtigen.
i) Auf der anderen Seite ist zugunsten der Verfügungsbeklagten nicht zuletzt zu werten, dass die Verfügungsklägerin hinsichtlich der Berichterstattung lediglich in ihrer Sozialsphäre betroffen ist. Die Abgrenzung des gegen Einblicke geschützten Bereichs der Privatsphäre hat zwar nicht räumlich, sondern inhaltlichthematisch zu erfolgen. Dabei ist auch die Verrichtung erkennbar privater Lebensvorgänge in der Öffentlichkeit Teil der geschützten Privatsphäre. Selbst – anders als die Verfügungsklägerin – prominente Betroffene dürfen nicht auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2009 – VI ZR 75/08 – Christiansen Spaziergang mit Begleiter, NJW 2009, 1502, 1503, Rn. 8; siehe dazu z.B. auch Wanckel: FotoR, 6. Aufl., Rn. 394). Obwohl die Verfügungsklägerin an ihren Freund gewandt sang, kann insoweit im hiesigen Kontext aber nicht von einer erkennbar privaten Situation ausgegangen werden.
j) Es verhilft der Berufung im Ergebnis auch nicht zum Erfolg, dass das Bildnis der Verfügungsklägerin im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Berichterstattung durch Dritte auch schon anderweitig verbreitet worden war.
Der Verweis auf das rechtswidrige Verhalten Dritter kann einen Störer grundsätzlich nicht entlasten. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei dem hier auf Seiten der Verfügungsklägerin zu berücksichtigenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht um eine statische, für alle Zeiten feststehende Größe handelt, sondern dass sein Bestand in gewissem Umfang auch von der tatsächlichen Anerkennung durch die Öffentlichkeit abhängt und es seinem Träger keinen Anspruch darauf vermittelt, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.2010 – 1 BvR 1891/05, NJW-RR 2010, 1195, 1197, Rn. 33 m.w.N.). Die Berücksichtigung der Vorveröffentlichungen im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Rechte führt hier aber nicht dazu, dass das Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin zurückzutreten hätte. Dies schon deshalb, weil es sich bei dem Medium der Verfügungsbeklagten um ein solches mit enormem Verbreitungsgrad handelt, das überdies in erheblichem Umfang auch gänzlich andere Rezipienten erreicht, als die beklagtenseits herangezogenen Vorberichterstattungen bzw. die über Social-Media-Kanäle erfolgte Verbreitung. Die identifizierenden Bildnisse waren auch noch nicht etwa ohnehin bereits allgemein bekannt. Durch die Berichterstattung der Verfügungsbeklagten wurde die Persönlichkeitsrechtsverletzung daher noch maßgeblich vertieft. Deshalb wurde hierdurch ungeachtet der vorherigen Verbreitung des „Sylt-Videos“ noch ein berechtigtes Interesse der Verfügungsklägerin verletzt, so dass die Veröffentlichung durch die Verfügungsbeklagte unzulässig war (siehe dazu z.B. Burkhardt/Peifer in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 5, Rn. 43 m.w.N.; OLG Köln, Urteil vom 14.02.2012 – I-15 U 123/11, juris Rn. 51 ff.).
k) Aber damit nicht genug: Selbst, wenn man die identifizierende Bildberichterstattung im Zeitpunkt der Veröffentlichung vor rund einem Jahr noch für rechtmäßig hätte halten wollen, ist deren Aktualität zwischenzeitlich bereits maßgeblich abgesunken. So ist seit dem Vorfall mittlerweile schon rund ein Jahr vergangen und das diesen behandelnde Ermittlungsverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft bereits vor über einem Vierteljahr gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
In der Gesamtschau stellt sich die identifizierende Bildberichterstattung daher als unzulässig dar und wurde vom Landgericht zu Recht untersagt.
2. Ob die identifizierende Bildberichterstattung überdies auch noch gem. § 23 Abs. 2 KUG unzulässig ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 249/18, juris Rn. 39 m.w.N.; Urteil vom 29.09.2020 – VI ZR 449/19, GRUR 2021, 106, 110, Rn. 37), bedarf hier daher keiner Entscheidung.
Somit erweist sich die Berufung der Verfügungsbeklagten vollumfänglich als unbegründet.
II.
Zur Vermeidung weiterer Kosten regt der Senat daher die Zurücknahme der offensichtlich unbegründeten Berufung an. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).